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⇦ S. 512: Sect. 9 §. 2 |
S. 513 |
Sect. X. |
Scan 533 |
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Von Angariis oder Frohn-diensten. |
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Was angariæ und parangariæ seyn, und wie ferne solche noch
gebräuchlich. §. 1. |
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§. 1. |
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Man findet auch in den alten Kayserl. satzungen und
regal-gerechtigkeiten dieses, daß die hohe obrigkeit sonderbarer dinge befugt sey,
welche Angariæ und Parangariæ genennet,* und zwar unterschiedlich, aber
insgemein also erkläret werden, daß die unterthanen schuldig seyn, in fällen,
da die Landes-Herrschaffl ihre diener oder ihre mobilien über land und wasser
führen lässet, wagen, pferde und schiffe herzugeben. Dieses aber ist heute zu
tage ausserhalb der ordentlichen frohnen, oder um gewöhnliche bezahlung,
ungebräuchlich. Es wäre denn, daß in kriegs-zeiten dergleichen anstalt zu
fortbringung gewaffneter leute oder kriegs bereitschafft aus hoher noth
erfordert würde, welchem falls es ein stück der landes- oder heers-folge, und
doch mit billiger vergleichung und erstattung vorzunehmen wäre.** |
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* Und zwar, wie man davor hält, von dem wort angendo, so, daß
angariare eben so viel sey als cogere, die unterthanen zu etwas anhalten
können, und parangariare so viel als perangariare oder sehr offt zwingen: Weil
nemlich die hohe Obrigkeit, ihre unterthanen zu dergleichen frohn-diensten in
krafft der landes-fürstlichen hoheit anhalten kan, daher sie auch denen
regalien beygezehlet werden. Denn man hat einen unterscheid zu machen unter
œconomische |
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S. 514 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 534 |
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Frohndienste, welche aus keinem sonberbahren vorzug
herkommen, sondern auch denen unterthanen und ständen aus einer dienstbarkeit
zustehen können; Und solche frohn-dienste, welche der landes-herr als regalien
und zu desto besserer geniessung der regalien fodern kan, die wir darum auch
Landes-Frohnen genennet haben. Und diese letztere werden allhier verstanden,
wie sie denn vor alters ein vorzug der regenten und schon in Justinianeischen
rechten, auch unter den Fränckischen königen bekannt gewesen. |
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** Wiewohl doch insgemein gelehret wird, daß die unterthanen
auf ihre kosten und gefahr dergleichen dienste verrichten müssen. So sind auch
dieselben nicht gäntzlich abgeschaffet, sondern müssen an theils orten so wohl
zur zeit der im text angezogenen, als auch sonst zu anderer des landes-herrn
bedürffniß geleistet werden, wiewohl denen unterthanen zuweilen vor sich und
auch vor ihr viehe einiges zur ergetzlichkeit gereichet wird. Thun auch
christliche regenten wohl, wenn sie dieses ausserordentlichen rechts sich nicht
zu sehr, zumahl bey ohnedem sehr beschwerten unterthanen gebrauchen. |
S. 514 Sect. 11 ⇨ |