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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-10-0
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 10
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Von Angariis oder Frohn-diensten
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  Von Angariis oder Frohn-diensten.
  Was angariæ und parangariæ seyn, und wie ferne solche noch gebräuchlich. §. 1.
  §. 1.
  Man findet auch in den alten Kayserl. satzungen und regal-gerechtigkeiten dieses, daß die hohe obrigkeit sonderbarer dinge befugt sey, welche Angariæ und Parangariæ genennet,* und zwar unterschiedlich, aber insgemein also erkläret werden, daß die unterthanen schuldig seyn, in fällen, da die Landes-Herrschaffl ihre diener oder ihre mobilien über land und wasser führen lässet, wagen, pferde und schiffe herzugeben. Dieses aber ist heute zu tage ausserhalb der ordentlichen frohnen, oder um gewöhnliche bezahlung, ungebräuchlich. Es wäre denn, daß in kriegs-zeiten dergleichen anstalt zu fortbringung gewaffneter leute oder kriegs bereitschafft aus hoher noth erfordert würde, welchem falls es ein stück der landes- oder heers-folge, und doch mit billiger vergleichung und erstattung vorzunehmen wäre.**
  * Und zwar, wie man davor hält, von dem wort angendo, so, daß angariare eben so viel sey als cogere, die unterthanen zu etwas anhalten können, und parangariare so viel als perangariare oder sehr offt zwingen: Weil nemlich die hohe Obrigkeit, ihre unterthanen zu dergleichen frohn-diensten in krafft der landes-fürstlichen hoheit anhalten kan, daher sie auch denen regalien beygezehlet werden. Denn man hat einen unterscheid zu machen unter œconomische
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  Frohndienste, welche aus keinem sonberbahren vorzug herkommen, sondern auch denen unterthanen und ständen aus einer dienstbarkeit zustehen können; Und solche frohn-dienste, welche der landes-herr als regalien und zu desto besserer geniessung der regalien fodern kan, die wir darum auch Landes-Frohnen genennet haben. Und diese letztere werden allhier verstanden, wie sie denn vor alters ein vorzug der regenten und schon in Justinianeischen rechten, auch unter den Fränckischen königen bekannt gewesen.
  ** Wiewohl doch insgemein gelehret wird, daß die unterthanen auf ihre kosten und gefahr dergleichen dienste verrichten müssen. So sind auch dieselben nicht gäntzlich abgeschaffet, sondern müssen an theils orten so wohl zur zeit der im text angezogenen, als auch sonst zu anderer des landes-herrn bedürffniß geleistet werden, wiewohl denen unterthanen zuweilen vor sich und auch vor ihr viehe einiges zur ergetzlichkeit gereichet wird. Thun auch christliche regenten wohl, wenn sie dieses ausserordentlichen rechts sich nicht zu sehr, zumahl bey ohnedem sehr beschwerten unterthanen gebrauchen.
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Stand: 3. Juni 2017 © Hans-Walter Pries