HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-11
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 11
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und bey der ausgabe, daß solche mit tüchtigen quittungen, auch die zufällige mit befehlen beleget, und nichts unnöthiges aufgewendet werde
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    ⇦ S. 548: §. 10
S. 548 (Forts.) §. 11. Bey der ausgabe sind denen beamten gewisse summen geldes, geträides, holtzes, und dergleichen in ihren bestallungen anbefohlen, die sie allezeit und beständig, es werde ihnen denn ein anders absonderlich befohlen, tüchtig und gewöhnlicher weise abrichten müssen, als da sind allerley amts-diener, Item, der geistlichen und schul-diener ins amt gewidmete besoldungen, stifftungen, und dergleichen: diese ausgaben müssen mit quittungen derjenigen, denen sie gereichet, beleget werden, und haben alsdenn ihre richtigkeit. Etliche sind durch gewisse herrschafftliche verordnung beständig gemacht, als da ist ein gewisser abgang an geträid, so auf den boden lieget, und durch die eindorrung verursachet wird, am wein, der im vorrath lieget: Ein gewisses zum verlag der schreiberey, zu zehrung bey abhörung der rechnung, oder bey andern verrichtungen, dadurch die gefälle eingebracht werden, die belohnung gewisser taglöhner, arbeiter und handwercker, die ihnen nach der bestallung oder auf sonderbaren fürstlichen befehl, oblieget, und daß sie würcklich, und mit rath, auch nach proportion der arbeit geschehen, erwiesen werden kan. Scan 568
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  Andere ausgaben aber sind zufällig, und müssen mit sonderbaren fürstlichen oder cammer-befehlen, und quittungen derer, denen sie gereichet seyn sollen, beleget werden, als da ist der aufgang bey anwesenheit fürstlicher herrschafft, oder dero bedienten, darüber alsobald verzeichniß gemacht, und von den Landes-herren, oder den cammer-verordneten, oder denen, auf die es gewendet, unterschrieben werden müssen.
  Die bau-kosten müssen auch vornemlich mit fürstlichen befehlen, ausgenommen gar geringe, welche in einer gewissen verordneten summe auf gutachten der beamten geführet werden: Uber diß noch mit ding-zetteln und quittungen der hand-wercker, auch, wo es nöthig, mit dem augenschein selbst erwiesen und beleget werden, auch im Frühling und Herbst die berichte, was man vor holtz, oder andere materialien, bedarff, und darneben monatliche extracte, was am bau verrichtet worden, erfolgen.
  Die bothen-lohne müssen ohne noth nicht aufgewendet, und wenn sie auf anordnung der fürstlichen Herrschafft, cammer oder regierung geschehen, mit den befehlichen, oder zum wenigsten mit den zeddeln der amtschösser, des bothen-meisters und den recipissen, bescheiniget werden.
  Der abgang vom viehe, und sonst am inventario der mobilien, muß zeitlich und umständig berichtet, und, wo müglich, mit dem, was von jedem stück-weise überbleibet, berechnet werden.
  Zahlete aber der rechnungs-beamte auf fürstl.
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  anweisung etwas aus, welches sonst aus der cammer selbst geschehen solle, oder er lieferte etwas ohne quittung, in hoffnung nechster zusammenrechnung, hat er zwar solches, auf abschlag dessen, was er zu lieffern hat, an- und zuzurechnen, aber er muß solche posten nicht allein hiernechst mit quittungen belegen, sondern er ist auch schuldig, in weniger zeit, darzu etlicher orten 6. Wochen bestimmet, die gethane auslage und daher habende zurechnung, in die cammer zu berichten, damit sie hernach, wegen vermutheter einkünfft aus solchen ort, desto eigentlicher sich achten, auch nach befindung, daß solcher beamte, da es sich verzögere, quittiret werde, anordnen könne: Widrigen falls, und in verzögerung solches berichts, ist nicht unbillig, daß man solche posten nicht paßiren lasse, auch die zurechnungen, so viel müglich, einziehe und vermeide. Was aber über solche capitel der ausgabe noch ferner übrig ist, dasselbe muß, wie gedacht, durch fürstl. cammer baar geliefert, oder vorrath des geträidigs oder weins, holtzes, und anders, zu derselben disposition gewähret, die summe des viehes dargestellet, und alles in dem rechten stand, wie die rechnung es auswirfft, geleistet werden: und zwar ist diese ordnung nothwendig, daß man nicht biß auf das ende des jahrs warte, und alle gefälle den bedienten in händen lasse, sondern es soll bey jeder fürstl. cammer in jedes amt eine anstalt gemacht seyn, von welchen einkünfften sie die ordentliche amts-ausgaben nehmen, und welche sie zu jeder jahres-zeit einbringen, und zur cammer liefern sollen, sintemahl die amts-
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  ausgaben klein, und ins gantze jahr zertheilet, also auch von eintzelen gefällen zu nehmen seyn, zur fürstlichen cammer, und darbey vorfallenden grossen ausgaben aber pfleget man die stärckesten und bereitesten gefälle vorzubehalten und auszusetzen, welche die beamten in guten gangbaren müntz-sorten, neben gebührlichen müntz-verzeichnissen, einsenden müssen.
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Stand: 17. Juni 2017 © Hans-Walter Pries