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⇦ S. 548: §. 10 |
S. 548 (Forts.) |
§. 11. Bey der ausgabe sind denen beamten gewisse summen
geldes, geträides, holtzes, und dergleichen in ihren bestallungen anbefohlen,
die sie allezeit und beständig, es werde ihnen denn ein anders absonderlich
befohlen, tüchtig und gewöhnlicher weise abrichten müssen, als da sind allerley
amts-diener, Item, der geistlichen und schul-diener ins amt gewidmete
besoldungen, stifftungen, und dergleichen: diese ausgaben müssen mit quittungen
derjenigen, denen sie gereichet, beleget werden, und haben alsdenn ihre
richtigkeit. Etliche sind durch gewisse herrschafftliche verordnung beständig
gemacht, als da ist ein gewisser abgang an geträid, so auf den boden lieget,
und durch die eindorrung verursachet wird, am wein, der im vorrath lieget: Ein
gewisses zum verlag der schreiberey, zu zehrung bey abhörung der rechnung, oder
bey andern verrichtungen, dadurch die gefälle eingebracht werden, die belohnung
gewisser taglöhner, arbeiter und handwercker, die ihnen nach der bestallung
oder auf sonderbaren fürstlichen befehl, oblieget, und daß sie würcklich, und
mit rath, auch nach proportion der arbeit geschehen, erwiesen werden kan. |
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S. 549 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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Andere ausgaben aber sind zufällig, und müssen mit
sonderbaren fürstlichen oder cammer-befehlen, und quittungen derer, denen sie
gereichet seyn sollen, beleget werden, als da ist der aufgang bey anwesenheit
fürstlicher herrschafft, oder dero bedienten, darüber alsobald verzeichniß
gemacht, und von den Landes-herren, oder den cammer-verordneten, oder denen,
auf die es gewendet, unterschrieben werden müssen. |
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Die bau-kosten müssen auch vornemlich mit fürstlichen
befehlen, ausgenommen gar geringe, welche in einer gewissen verordneten summe
auf gutachten der beamten geführet werden: Uber diß noch mit ding-zetteln und
quittungen der hand-wercker, auch, wo es nöthig, mit dem augenschein selbst
erwiesen und beleget werden, auch im Frühling und Herbst die berichte, was man
vor holtz, oder andere materialien, bedarff, und darneben monatliche extracte,
was am bau verrichtet worden, erfolgen. |
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Die bothen-lohne müssen ohne noth nicht aufgewendet, und
wenn sie auf anordnung der fürstlichen Herrschafft, cammer oder regierung
geschehen, mit den befehlichen, oder zum wenigsten mit den zeddeln der
amtschösser, des bothen-meisters und den recipissen, bescheiniget werden. |
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Der abgang vom viehe, und sonst am inventario der mobilien,
muß zeitlich und umständig berichtet, und, wo müglich, mit dem, was von jedem
stück-weise überbleibet, berechnet werden. |
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Zahlete aber der rechnungs-beamte auf fürstl. |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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anweisung etwas aus, welches sonst aus der cammer selbst
geschehen solle, oder er lieferte etwas ohne quittung, in hoffnung nechster
zusammenrechnung, hat er zwar solches, auf abschlag dessen, was er zu lieffern
hat, an- und zuzurechnen, aber er muß solche posten nicht allein hiernechst mit
quittungen belegen, sondern er ist auch schuldig, in weniger zeit, darzu
etlicher orten 6. Wochen bestimmet, die gethane auslage und daher habende
zurechnung, in die cammer zu berichten, damit sie hernach, wegen vermutheter
einkünfft aus solchen ort, desto eigentlicher sich achten, auch nach befindung,
daß solcher beamte, da es sich verzögere, quittiret werde, anordnen könne:
Widrigen falls, und in verzögerung solches berichts, ist nicht unbillig, daß
man solche posten nicht paßiren lasse, auch die zurechnungen, so viel müglich,
einziehe und vermeide. Was aber über solche capitel der ausgabe noch ferner
übrig ist, dasselbe muß, wie gedacht, durch fürstl. cammer baar geliefert, oder
vorrath des geträidigs oder weins, holtzes, und anders, zu derselben
disposition gewähret, die summe des viehes dargestellet, und alles in dem
rechten stand, wie die rechnung es auswirfft, geleistet werden: und zwar ist
diese ordnung nothwendig, daß man nicht biß auf das ende des jahrs warte, und
alle gefälle den bedienten in händen lasse, sondern es soll bey jeder fürstl.
cammer in jedes amt eine anstalt gemacht seyn, von welchen einkünfften sie die
ordentliche amts-ausgaben nehmen, und welche sie zu jeder jahres-zeit
einbringen, und zur cammer liefern sollen, sintemahl die amts- |
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S. 551 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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ausgaben klein, und ins gantze jahr zertheilet, also auch
von eintzelen gefällen zu nehmen seyn, zur fürstlichen cammer, und darbey
vorfallenden grossen ausgaben aber pfleget man die stärckesten und bereitesten
gefälle vorzubehalten und auszusetzen, welche die beamten in guten gangbaren
müntz-sorten, neben gebührlichen müntz-verzeichnissen, einsenden müssen. |
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