HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-10
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 10
Werk Inhalt ⇧ Cap. 4
Wie in solchen rechnungen die einnahme behutsam, sonderlich wegen der unbeständigen gefälle zu justificiren
⇦ §. 9 §. 11 ⇨

    ⇦ S. 536: §. 9
S. 536 (Forts.) §. 10. In allen ämtern insgemein, die einschickung der extracte aller einkunffte, gangbarer und ungangbarer, wie sie jedesmahl sich befinden, und zwar mit dem unterscheid, daß über die, welche nur einmahl im jahr gefallen, auch nur ein jährlicher extract, etwa 14. tage vor dem lieferungs-termin, über die aber, welche etliche mahl und öffters erhoben werden, nach gelegenheit, alle quartal, oder auch alle monate, solche extracte eingesendet werden. Scan 556
  Ferner, und insonderheit bey bergwercken,
S. 537 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  dienet zum beweiß der einnahme der gebrauch der kerbhöltzer, der schichtmeister, und die gegen-verzeichnisse der bergschreiber, hütten-schreiber und zehendner. Bey den geleiten die einwerffung in verschlossene kästen, öfftere einschickung der verzeichnisse, und die etlicher orten gebräuchliche auswechselung der zeichen:* Bey der wald-nutzung, daß die schreib-register, was jedweder an holtz-materialien erlanget, durch zwo personen, nemlich, durch den amtmann, oder der dessen stelle verwaltet, und denn auch den forstmeister geführet, und die darauf folgende rechnung darnach examiniret werden, item, daß die abzehlung des flöß-holtzes erstlich durch die beamten an die flößmeister, und denn nach der lieferung durch eine person aus der cammer an denjenigen, der es einnehmen und verwahren soll, geschehen: die verzeichnisse, was monatlich an holtz geschlagen, oder auf schneidmühlen oder hammer-wercken verfertiget und vertrieben wird. ⇩ *
  Bey der wild-rechnung dienet die einschickung der verzeichnisse, was auf jedem forst geschossen oder gefangen, und die überlegung des dargegen verordneten pirsch- oder fang-geldes.
  Bey der steuer-rechnung, die einschickung richtiger, von der obrigkeit besiegelter, und von den unter-einnehmern unterschriebener register des steuer-anschlags an jedem ort, so wohl was etwa weiter der steuer zugewachsen oder abgangen, etwa 14. tage vor jedem steuer-termin, welches alles gegen die anschläge zu halten, und zu justificiren: Also auch vor den ungelds- oder trancksteuer-terminen die einschickung der extracte, was gebrauet
S. 538 Teutschen Fürsten-Staats
  oder verzäpffet, und was an wein erwachsen, was eingeleget und verkauffet worden.
  Bey frohn-gelds-rechnung eigentliche verzeichniß der personen, und ihrer frohnbaren pferde und zug-ochsen 14. tage vor den frohn-gelds-terminen, und die bey der cammer darauf angeordnete abzehlung und abrechnung der geschehenen frohnen bey hof und auf dem lande.
  Bey dem jahr-wuchs und ackerbau, daß mit den schnittern und treschern richtige kerbhöltzer gehalten, von denen eingebrachten früchten eine probe gedroschen, nach der erndte der gantze jahr-wuchs summarisch beschrieben; Denn über das aufheben des geträides alle 14. tage, und auf licht-meß, oder wenn folgends gar ausgedroschen, was die gantze einnahme, ausgabe und überschuß des geträides gewesen, verzeichniß eingesendet werden sollen.**
  Bey der viehe-zucht und schäfereyen, daß die zahl des viehes, und sonderlich der schafe, öffters unvermerckt durch jemands aus der cammer überzehlet, auch eine gewisse person zu der wollen-schur und abzehlung der jährlichen mehrung befehlichet, dieselbe richtig verzeichnet, alle Herbst und Frühling register darüber eingeschicket, der abgang darauf zu ersetzen angeordnet, und allen rechnungen völlige inventaria über allerley vieh, und dessen mehrung und abnahme, beygeleget werden.
  Ingleichen, daß bey besetzung und ausfischung der teiche aus der cammer gleicher gestalt jemand zugegen sey, register halte, und in des beamten verrechnung hernach dahin gesehen werde, ob
S. 539 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  die summa des angegebenen empfangs und verkauffs damit eintreffe, oder wie hoch der abgang, und ob er gewöhnlich und vermuthlich sey, darum denn auch, nach jedesmahliger fischung und besetzung, die specificationes, ingleichem wegen der fisch-bäche, was daraus genommen wird, monatliche extracte einzuschicken nicht weniger die beschaffenheit der teiche, die sich selbst besetzen, in dem herbst und frühling zu berichten.
  Also wird auch dergleichen anordnung gethan, bey auskältern und ablaß des weins durch gewisse maasse, wie viel abgang an lager-wein, hefen-recht und füll-wein, nach gewöhnlicher art, passiret werden soll: Bey dem wiese-wachs, mit verzeichniß und kerbhöltzern der geführten fuder.
  Bey hof- küchen- keller- und futter-rechnungen müssen die einnahmen aus denen rechnungen der andern beamten, von denen nach hof die liefferung geschicht, und der hof-ämter quittungen sich erweisen, der tax aber an gelde, nach der cammer-verordnung, geführet werden.
  Aus diesen und dergleichen verzeichnissen, nachrichten und aufsichten, kan bey abhöruug der rechnungen die einnahme betrachtet, ob es zutreffe, darzu gezeichnet, oder da die summa von desselben, oder auch von des nechsten jahrs ertrag abweichet, steiget oder fället, die ursach erkundiget, und nach gründlicher befindung darzu schrifftlich angemercket werden. Wie denn insgemein alle neue einnahmen, die durch verbesserung der ämter und cammer-güter erwachsen, oder im gegentheil der abgang
S. 540 Teutschen Fürsten-Staats
  und verminderung in alle rechnungen, umständiglich zuschreiben, und zuförderst die vorigen jahrs-reste und vorrath darzu zu bringen. Da auch einer in seiner rechnung von einem andern etwas zu seiner ausgabe und anwendung empfangen, und solchen vorschuß in einnahme führet, so wird zuförderst, nach des andern seiner rechnung, wie hoch er solches in ausgabe verschrieben, und worauf der andere quittiret, mit fleiß gesehen, und also der grund, daß es nicht mehr oder weniger gewesen, erforschet.
  Da auch offt etliche rechnungen in einander lauffen, wird darnach die summe so lange von einem zum andern justificiret, biß endlich bey dem letzten der vorrath oder überfluß erlanget, und mit den vorigen einstimmig befunden wird. Sind aber etliche cammer-güter und gefälle verpachtet, und um ein gewisses ausgelassen, muß die einnahme mit der in pacht-briefen auf fürstl. cammer-befehl gemachten summe übereinstimmen.
  Etliche gar unbeständige gefälle, als lehen-wahren und hand- lohne, können mit dem zeugniß der gemeinden jedes orts, oder mit denen in gerichten bestätigten kauf-briefen, die execution oder hülffs-gelder, mit dem hülffs-befehl, und dem bescheid, darinnen eine summa zuerkant, die Straffen mit dem protocoll oder befehl der beamten, oder der regierung: die handwercks-bussen und meister-gelder mit den zeddeln der ober-meister und dem innhalt der innung oder handwercks-ordnung beleget werden. Ist auch verordnet, daß in
S. 541 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  solchen sachen der amtschreiber, oder rechnungs-bediente, jedes orts bey der verhör und gerichts-stelle mit seyn, und die summe der straffen in sein manual mit einzeichnen solle:*** Bey der fürstlichen regierung wird darüber durch einen cantzley-verwandten richtige verzeichniß gehalten, und solche durch die beamten eingetrieben. Alle einnahme, aber, welche entstehet aus geträidig, heu und grommet, schaaf, und rind-viehe, fische, holtz, und dergleichen materialien, welches verkaufft, verehret, nach hof geliefert, an statt baares geldes hingegeben, zu fürstlicher ausrichtung gebrauchet, oder auf den anschlag ausgethan wird, muß mit fürstl. oder cammer-befehlen beleget, der cammer und marckt-taxt, nach gelegenheit, bescheiniget, und zu dem ende der haupt- oder geld-rechnung eine eigentliche stück-rechnung, **** daraus man sehen könne, wie viel jedes gewesen, was darvon verkaufft oder weggelassen, oder das übrige sey, angehänget, und daraus die einnahme an gelde justificiret werden.
  Insgemein ist auch zu diesem ende einem jeden bey pflichten befohlen, daß er ein richtiges manual oder täglich verzeichniß aller seiner einnahme und ausgabe habe, und die rechnung daraus formire, keinesweges aber solches unterlassen, oder verkehrter weise aus der rechnung ein manual ziehen soll, damit man allen falls, und in mangel anderer mittel und nachrichten, aus eines jeden eigenem ver-
S. 542 Teutschen Fürsten-Staats
  zeichniß, nach den umständen der zeit und der summe, wie es mit der rechnung einstimme, abnehmen, und entweder den betrug, oder den verstoß, welcher offt treuen und fleißigen dienern in weitläufftigen rechnungen begegnet, daraus ermessen könne.
  Demnach auch etliche in der summe ihrer rechnung zwar sich richtig erwiesen, aber dieweil sie ein gantzes jahr, oder auch an weitläufftigen cammern***** wol mehr zeit zu ablegung der rechnung haben, pflegen sie inzwischen mit dem vorrath an gelde, oder geträid allerhand partiten zu treiben, solches, wenn es theuer ist, zu verkauffen und hernach bey der wolfeilen zeit, wieder zu ersetzen, auch das Herrschafftliche geld auf eine zeitlang um allerley genieß vor sich oder bey andern anzulegen, und dergleichen: Also daß auf ereignenden nothfall die Herrschafft ihres vorraths nicht mächtig seyn kan, und auf der beamten wiederersetzung mit schaden warten muß, öffters auch der beamte solche nicht wieder thun kan, so ist solches nicht allein bey hoher straffe ernstlich verboten, sondern es wird auch öffters und unvermuthet in den ämtern nach dem vorrath des geträidigs, des viehes und anderer materialien, welche geldes werth sind, gesehen, die baaren mittel aber denen beamten nicht das jahr über in händen gelassen, sondern zu der zeit, wenn sie gelöset werden, und einkommen, oder jebald hernach eingefordert, und also keine überhäuffung in den ämtern verstattet. ⇩ *****
S. 543 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  * Wir haben davon in dem vorigen cap. Sect 3. §. 6. bereits gehandelt. Wo auch ein geleit noch verschiedene beygeleite hat, müssen die bestellten unter-zöllner die empfangene zoll-zeichen berechnen, und jeder alle quartal mit dem ordentlichen oder haupt-zöllner richtig abrechnen, dabey so denn eine verzeichniß oder tabell ihrer einnahme übergeben, mit welchen der haupt-zöllner seine rechnung folglich bey der Cammer belegen muß.
  ** Es kan auch sonsten bey dem acker-bau, auch gewisser massen bey den zehenden also gehalten werden, daß die von den herrschaffts- gütern geerndte früchte durch die schnitter und hof-bauern, die zehenden aber durch die bestellten zehendner attestiret, so denn bald nach der erndte ein erndte-register, mit der anfüge, was etwan das zur probe getroschene getreyd gegeben, eingeschicket werden, damit man bey der cammer zuverläßigen staat darauf machen könne. Eine solche tabelle wäre etwan folgender gestalt einzurichten.
S. 544 Teutschen Fürsten-Staats
  Erndte-Register, was dieses NN. Jahr von den höfen und zehenden des Amtes N. gesammlet worden.
 
  Weitzen Korn Gerste Hafer Erbsen Linsen Wicken Heu Flachs
Schock garb S. G. S. G. S. G. S. G. S. G. S. G. Fahrt S. G.
Vom hoff N. 30 9 60 12 45 3 40 1 - 45 - 20 - 27 53 ½ 1  
Vom hoff N. 15 4 31 3 23 - 19 9 - 27 - - - 13 25 - -
Zehend zu N. 5 3 9 5 4 2 14 6 - 15 - 5 - - 3 - -
Zehend zu N. 9 - 19 1 12 3 7 15 1 1 - 27 - 15 23 - 49
Summa. 59 16 119 21 84 8 81 31 2 28 - 52 - 55 104 ½ 1 58
  obiges bezeugen hiemit
 
Christian Ungetreu
Amtschr.
Hanß Lauschauff
Zehender.
Paul Ehrlich
Hofbauer.
S. 545 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  Daferne auch nach des landes art mehrere gattungen von früchten erwachsen und gebauet werden, als rüben, kraut, dinckel, bohnen, grummat, item das zehend-obst, wie auch, wo herrschafftl. schäfereyen sind, welchen gewisse pferch-garben gegeben werden, wird dieses alles in die tabelle, welche zu dem ende nach belieben vergrössert werden kan, gebracht. Wenn es nun endlich zum austreschen kömmet, wird durch gewisse dazu bestellte trescher, wozu man auch die zehender mitnimmet, das eingesammlete getreyd ausgetroschen, und daß das geströhe fein reine gemacht, die körner wohl gefeget und rathsam damit umgegangen, auch nichts heimlich abgeschleppet werden möge, fleißige obacht getragen. Alle tage aber gegen abend der trusch in beyseyn des rechnung-führers und gegen-schreibers, der an vielen orten bestellet, und ein besonderes manual führen muß, aufgehoben, sodann ferner auf den boden geschüttet; Nicht weniger das geströhe fortgezehlet, die süden, spreu und affterich gleichfalls gesammlet, oder, wo solche etwan ein accidens der beamten, reinlich von körnern gefeget, alles aber so denn getreulich in das manual eingetragen, auch wohl ein besonderes tresch-register gefertiget und mit des gegen-schreibers, zehendners oder anderer trescher mit unterschrifft zur fürstl. cammer eingeschicket. Ein solches tresch-register wird aber etwan also eingerichtet:
S. 546 Teutschen Fürsten-Staats
  Tresch- und aufheb-Register auf das Jahr N.
 
        davon     Stroh
getroschen an getreyd Schock Garb aufgehoben Scheffel Metz Schock Bund
den 2. Octobr. Korn 1 15 - 3 2 - 57
den 3. - Korn 1 30 - 3 3 1 2
den 4. - Weitzen 1 20 - 3 1 - 59
den 5. - Gerste 1 45 - 3 2 1 1
den 9. - Hafer 1 45 - 7 2 1 2
den 10. - Linsen - 52 - 3 - - 40
  Summa, was insgesamt dieses Jahr getroschen und aufgehoben worden.
 
  Scheffel Metz von Schock Garben
1) an Weitzen 119 2 - 59 16
2) an Korn 243 1 - 119 21
3) an Gerste 210 - - 84 8
4) an Hafer 327 3 - 81 31
5) an Erbsen 7 1 ½ - 2 28
6) an Linsen 3 - - - 52
7) an Wicken 4 2 - - 55
8) an Lein 1 1 - 1 58
9) an Strohe - - langes 68 5
      kurtzes 87 9
  solches bezeugen hiermit
 
Christian Ungetreu.
Amtschreiber
Marcus Conniventz.
Gegenschreiber
Hanß Lauschauf. Peter Schmeißzu.
S. 547 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  *** Oder es werden auch über dem solche und dergleichen posten, von dem ober-beamten in der rechnung am rande oder besonders attestiret, daß nemlich so viel, und mehrers nicht, besage der amts- handels- und straff-bücher, gefallen. Auf welche maasse über alle solche nur einiger maassen mit der justitz verknüpffte und aus deren verwaltung herfliessende gefälle, wohin auch das abzug-geld gehöret, eine ziemliche accurate berechnung gefunden, und der unterschleiff, so viel möglich, verhütet werden kan.
  **** Man nennet sonsten dieses eine natural-rechnung wenn aus den erndte- und dresch-registern über den acker-bau und zehenden, aus den wald-mieth-registern und was sonsten aus ziegel- und kalck-hütten gelieffert, über die vor die herrschafftlichen gebäude angeschaffte materialien, aus denen pirsch- und liefferungs-zettuln über das wild-prät, aus den wein-lese-registern über den wein-keller, u. s f. bey andern dingen, alles was einkommen und ausgegeben worden, in natura verrechnet wird. Da hingegen eine stück-rechnung eigentlich ist, wenn ein rechnungs-führer vor ablauff des ordentlichen rechnungs termins ausser diensten kömmet oder verstirbet, so daß keine gantze jahrs-rechnung, sondern nur ein stück der rechnung z. e. auf 1. 2. biß 3. quartale geführet werden kan.
  ***** Dieses ist ein grosser fehler bey unsern cammern, und kan jedoch wegen der bey dem 8ten §. bemerckten ursachen nicht wohl vermieden werden. Man sehe nur bey allen cammern ein wenig nach, so wird man grosse rechnungs-reste, caduc gehende posten, gebrachte unterschleiffe der bedienten, u. d. g. antreffen, zu geschweigen, daß diese offt gar fallit werden und der herrschafft zu 100. und 1000. verhafftet bleiben, welches bey jährlicher richtiger rechnungs-abnahme hätte können verhütet werden. Wohl gefället mir demnach, daß ich in einem gewissen geist-
S. 548 Teutschen Fürsten-Staats
  lichen fürstenthum observiret, da man gleich ein paar monat nach den jährlichen rechnungs-termin mit abnahme der rechnungen anfänget, des endes jeden rechnungs-führer auf einen gewissen tag bestimmet, und so denn die rechnungen selbst abnehmen, den über-rest sobald zahlen, und darauf die quittung ertheilen lässet.
HIS-Data 5226-3-4-10: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 4: §. 10 HIS-Data Home
Stand: 17. Juni 2017 © Hans-Walter Pries