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⇦ S. 536: §. 9 |
S. 536 (Forts.) |
§. 10. In allen ämtern insgemein, die einschickung der
extracte aller einkunffte, gangbarer und ungangbarer, wie sie jedesmahl sich
befinden, und zwar mit dem unterscheid, daß über die, welche nur einmahl im
jahr gefallen, auch nur ein jährlicher extract, etwa 14. tage vor dem
lieferungs-termin, über die aber, welche etliche mahl und öffters erhoben
werden, nach gelegenheit, alle quartal, oder auch alle monate, solche extracte
eingesendet werden. |
Scan 556 |
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Ferner, und insonderheit bey bergwercken, |
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S. 537 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 557 |
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dienet zum beweiß der einnahme der gebrauch der kerbhöltzer,
der schichtmeister, und die gegen-verzeichnisse der bergschreiber,
hütten-schreiber und zehendner. Bey den geleiten die einwerffung in verschlossene
kästen, öfftere einschickung der verzeichnisse, und die etlicher orten
gebräuchliche auswechselung der zeichen:* Bey der wald-nutzung, daß die
schreib-register, was jedweder an holtz-materialien erlanget, durch zwo
personen, nemlich, durch den amtmann, oder der dessen stelle verwaltet, und
denn auch den forstmeister geführet, und die darauf folgende rechnung darnach
examiniret werden, item, daß die abzehlung des flöß-holtzes erstlich durch die
beamten an die flößmeister, und denn nach der lieferung durch eine person aus
der cammer an denjenigen, der es einnehmen und verwahren soll, geschehen: die
verzeichnisse, was monatlich an holtz geschlagen, oder auf schneidmühlen oder
hammer-wercken verfertiget und vertrieben wird. |
⇩ * |
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Bey der wild-rechnung dienet die einschickung der
verzeichnisse, was auf jedem forst geschossen oder gefangen, und die überlegung
des dargegen verordneten pirsch- oder fang-geldes. |
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Bey der steuer-rechnung, die einschickung richtiger, von der
obrigkeit besiegelter, und von den unter-einnehmern unterschriebener register
des steuer-anschlags an jedem ort, so wohl was etwa weiter der steuer
zugewachsen oder abgangen, etwa 14. tage vor jedem steuer-termin, welches alles
gegen die anschläge zu halten, und zu justificiren: Also auch vor den ungelds-
oder trancksteuer-terminen die einschickung der extracte, was gebrauet |
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S. 538 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 558 |
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oder verzäpffet, und was an wein erwachsen, was eingeleget
und verkauffet worden. |
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Bey frohn-gelds-rechnung eigentliche verzeichniß der
personen, und ihrer frohnbaren pferde und zug-ochsen 14. tage vor den
frohn-gelds-terminen, und die bey der cammer darauf angeordnete abzehlung und
abrechnung der geschehenen frohnen bey hof und auf dem lande. |
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Bey dem jahr-wuchs und ackerbau, daß mit den schnittern und
treschern richtige kerbhöltzer gehalten, von denen eingebrachten früchten eine
probe gedroschen, nach der erndte der gantze jahr-wuchs summarisch
beschrieben; Denn über das aufheben des geträides alle 14. tage, und auf
licht-meß, oder wenn folgends gar ausgedroschen, was die gantze einnahme, ausgabe und
überschuß des geträides gewesen, verzeichniß eingesendet werden sollen.** |
⇩ ** |
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Bey der viehe-zucht und schäfereyen, daß die zahl des
viehes, und sonderlich der schafe, öffters unvermerckt durch jemands aus der
cammer überzehlet, auch eine gewisse person zu der wollen-schur und abzehlung
der jährlichen mehrung befehlichet, dieselbe richtig verzeichnet, alle Herbst
und Frühling register darüber eingeschicket, der abgang darauf zu ersetzen
angeordnet, und allen rechnungen völlige inventaria über allerley vieh, und
dessen mehrung und abnahme, beygeleget werden. |
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Ingleichen, daß bey besetzung und ausfischung der teiche aus
der cammer gleicher gestalt jemand zugegen sey, register halte, und in des
beamten verrechnung hernach dahin gesehen werde, ob |
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S. 539 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 559 |
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die summa des angegebenen empfangs und verkauffs damit
eintreffe, oder wie hoch der abgang, und ob er gewöhnlich und vermuthlich sey,
darum denn auch, nach jedesmahliger fischung und besetzung, die
specificationes, ingleichem wegen der fisch-bäche, was daraus genommen wird,
monatliche extracte einzuschicken nicht weniger die beschaffenheit der teiche,
die sich selbst besetzen, in dem herbst und frühling zu berichten. |
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|
Also wird auch dergleichen anordnung gethan, bey auskältern
und ablaß des weins durch gewisse maasse, wie viel abgang an lager-wein,
hefen-recht und füll-wein, nach gewöhnlicher art, passiret werden soll: Bey dem
wiese-wachs, mit verzeichniß und kerbhöltzern der geführten fuder. |
|
|
Bey hof- küchen- keller- und futter-rechnungen müssen die
einnahmen aus denen rechnungen der andern beamten, von denen nach hof die
liefferung geschicht, und der hof-ämter quittungen sich erweisen, der tax aber
an gelde, nach der cammer-verordnung, geführet werden. |
|
|
Aus diesen und dergleichen verzeichnissen, nachrichten und
aufsichten, kan bey abhöruug der rechnungen die einnahme betrachtet, ob es
zutreffe, darzu gezeichnet, oder da die summa von desselben, oder auch von des
nechsten jahrs ertrag abweichet, steiget oder fället, die ursach erkundiget,
und nach gründlicher befindung darzu schrifftlich angemercket werden. Wie denn
insgemein alle neue einnahmen, die durch verbesserung der ämter und
cammer-güter erwachsen, oder im gegentheil der abgang |
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S. 540 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 560 |
|
und verminderung in alle rechnungen, umständiglich
zuschreiben, und zuförderst die vorigen jahrs-reste und vorrath darzu zu
bringen. Da auch einer in seiner rechnung von einem andern etwas zu seiner
ausgabe und anwendung empfangen, und solchen vorschuß in einnahme führet, so
wird zuförderst, nach des andern seiner rechnung, wie hoch er solches in
ausgabe verschrieben, und worauf der andere quittiret, mit fleiß gesehen, und
also der grund, daß es nicht mehr oder weniger gewesen, erforschet. |
|
|
Da auch offt etliche rechnungen in einander lauffen, wird
darnach die summe so lange von einem zum andern justificiret, biß endlich bey
dem letzten der vorrath oder überfluß erlanget, und mit den vorigen einstimmig
befunden wird. Sind aber etliche cammer-güter und gefälle verpachtet, und um
ein gewisses ausgelassen, muß die einnahme mit der in pacht-briefen auf fürstl.
cammer-befehl gemachten summe übereinstimmen. |
|
|
Etliche gar unbeständige gefälle, als lehen-wahren und hand-
lohne, können mit dem zeugniß der gemeinden jedes orts, oder mit denen in
gerichten bestätigten kauf-briefen, die execution oder hülffs-gelder, mit dem
hülffs-befehl, und dem bescheid, darinnen eine summa zuerkant, die Straffen mit
dem protocoll oder befehl der beamten, oder der regierung:
die handwercks-bussen und meister-gelder mit den zeddeln der ober-meister und dem innhalt der
innung oder handwercks-ordnung beleget werden. Ist auch verordnet, daß in |
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S. 541 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 561 |
|
solchen sachen der amtschreiber, oder rechnungs-bediente,
jedes orts bey der verhör und gerichts-stelle mit seyn, und die summe der
straffen in sein manual mit einzeichnen solle:*** Bey der fürstlichen regierung
wird darüber durch einen cantzley-verwandten richtige verzeichniß gehalten, und
solche durch die beamten eingetrieben. Alle einnahme, aber, welche entstehet
aus geträidig, heu und grommet, schaaf, und rind-viehe, fische, holtz, und
dergleichen materialien, welches verkaufft, verehret, nach hof geliefert, an
statt baares geldes hingegeben, zu fürstlicher ausrichtung gebrauchet, oder auf
den anschlag ausgethan wird, muß mit fürstl. oder cammer-befehlen beleget, der
cammer und marckt-taxt, nach gelegenheit, bescheiniget, und zu dem ende der
haupt- oder geld-rechnung eine eigentliche stück-rechnung, **** daraus man
sehen könne, wie viel jedes gewesen, was darvon verkaufft oder weggelassen,
oder das übrige sey, angehänget, und daraus die einnahme an gelde justificiret
werden. |
⇩ ***
⇩ **** |
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Insgemein ist auch zu diesem ende einem jeden bey pflichten
befohlen, daß er ein richtiges manual oder täglich verzeichniß aller seiner
einnahme und ausgabe habe, und die rechnung daraus formire, keinesweges aber
solches unterlassen, oder verkehrter weise aus der rechnung ein manual ziehen
soll, damit man allen falls, und in mangel anderer mittel und nachrichten, aus
eines jeden eigenem ver- |
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S. 542 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 562 |
|
zeichniß, nach den umständen der zeit und der summe, wie es
mit der rechnung einstimme, abnehmen, und entweder den betrug, oder den
verstoß, welcher offt treuen und fleißigen dienern in weitläufftigen rechnungen
begegnet, daraus ermessen könne. |
|
|
Demnach auch etliche in der summe ihrer rechnung zwar sich
richtig erwiesen, aber dieweil sie ein gantzes jahr, oder auch an
weitläufftigen cammern***** wol mehr zeit zu ablegung der rechnung haben,
pflegen sie inzwischen mit dem vorrath an gelde, oder geträid allerhand
partiten zu treiben, solches, wenn es theuer ist, zu verkauffen und hernach bey
der wolfeilen zeit, wieder zu ersetzen, auch das Herrschafftliche geld auf eine
zeitlang um allerley genieß vor sich oder bey andern anzulegen, und
dergleichen: Also daß auf ereignenden nothfall die Herrschafft ihres vorraths
nicht mächtig seyn kan, und auf der beamten wiederersetzung mit schaden warten
muß, öffters auch der beamte solche nicht wieder thun kan, so ist solches nicht
allein bey hoher straffe ernstlich verboten, sondern es wird auch öffters und
unvermuthet in den ämtern nach dem vorrath des geträidigs, des viehes und
anderer materialien, welche geldes werth sind, gesehen, die baaren mittel aber
denen beamten nicht das jahr über in händen gelassen, sondern zu der zeit, wenn
sie gelöset werden, und einkommen, oder jebald hernach eingefordert, und also
keine überhäuffung in den ämtern verstattet. |
⇩ ***** |
S. 543 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 563 |
|
* Wir haben davon in dem vorigen cap. Sect 3. §. 6. bereits
gehandelt. Wo auch ein geleit noch verschiedene beygeleite hat, müssen die
bestellten unter-zöllner die empfangene zoll-zeichen berechnen, und jeder alle
quartal mit dem ordentlichen oder haupt-zöllner richtig abrechnen, dabey so
denn eine verzeichniß oder tabell ihrer einnahme übergeben, mit welchen der
haupt-zöllner seine rechnung folglich bey der Cammer belegen muß. |
⇧ * |
|
** Es kan auch sonsten bey dem acker-bau, auch gewisser
massen bey den zehenden also gehalten werden, daß die von den herrschaffts-
gütern geerndte früchte durch die schnitter und hof-bauern, die zehenden aber
durch die bestellten zehendner attestiret, so denn bald nach der erndte ein
erndte-register, mit der anfüge, was etwan das zur probe getroschene getreyd
gegeben, eingeschicket werden, damit man bey der cammer zuverläßigen staat
darauf machen könne. Eine solche tabelle wäre etwan folgender gestalt
einzurichten. |
⇧ ** |
S. 544 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 564 |
|
Erndte-Register, was dieses NN. Jahr von den höfen und zehenden des Amtes N. gesammlet worden. |
|
|
|
Weitzen |
Korn |
Gerste |
Hafer |
Erbsen |
Linsen |
Wicken |
Heu |
Flachs |
Schock |
garb |
S. |
G. |
S. |
G. |
S. |
G. |
S. |
G. |
S. |
G. |
S. |
G. |
Fahrt |
S. |
G. |
Vom hoff N. |
30 |
9 |
60 |
12 |
45 |
3 |
40 |
1 |
- |
45 |
- |
20 |
- |
27 |
53 ½ |
1 |
|
Vom hoff N. |
15 |
4 |
31 |
3 |
23 |
- |
19 |
9 |
- |
27 |
- |
- |
- |
13 |
25 |
- |
- |
Zehend zu N. |
5 |
3 |
9 |
5 |
4 |
2 |
14 |
6 |
- |
15 |
- |
5 |
- |
- |
3 |
- |
- |
Zehend zu N. |
9 |
- |
19 |
1 |
12 |
3 |
7 |
15 |
1 |
1 |
- |
27 |
- |
15 |
23 |
- |
49 |
Summa. |
59 |
16 |
119 |
21 |
84 |
8 |
81 |
31 |
2 |
28 |
- |
52 |
- |
55 |
104 ½ |
1 |
58 |
|
|
|
obiges bezeugen hiemit |
|
|
Christian Ungetreu
Amtschr. |
Hanß Lauschauff
Zehender. |
Paul Ehrlich
Hofbauer. |
|
|
S. 545 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 565 |
|
Daferne auch nach des landes art mehrere gattungen von
früchten erwachsen und gebauet werden, als rüben, kraut, dinckel, bohnen,
grummat, item das zehend-obst, wie auch, wo herrschafftl. schäfereyen sind,
welchen gewisse pferch-garben gegeben werden, wird dieses alles in die tabelle,
welche zu dem ende nach belieben vergrössert werden kan, gebracht. Wenn es nun
endlich zum austreschen kömmet, wird durch gewisse dazu bestellte trescher,
wozu man auch die zehender mitnimmet, das eingesammlete getreyd ausgetroschen,
und daß das geströhe fein reine gemacht, die körner wohl gefeget und rathsam
damit umgegangen, auch nichts heimlich abgeschleppet werden möge, fleißige
obacht getragen. Alle tage aber gegen abend der trusch in beyseyn des
rechnung-führers und gegen-schreibers, der an vielen orten bestellet, und ein besonderes
manual führen muß, aufgehoben, sodann ferner auf den boden geschüttet; Nicht
weniger das geströhe fortgezehlet, die süden, spreu und affterich gleichfalls
gesammlet, oder, wo solche etwan ein accidens der beamten, reinlich von körnern
gefeget, alles aber so denn getreulich in das manual eingetragen, auch wohl ein
besonderes tresch-register gefertiget und mit des gegen-schreibers, zehendners
oder anderer trescher mit unterschrifft zur fürstl. cammer eingeschicket. Ein
solches tresch-register wird aber etwan also eingerichtet: |
|
S. 546 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 566 |
|
Tresch- und aufheb-Register auf das Jahr N. |
|
|
|
|
|
|
davon |
|
|
Stroh |
getroschen |
an getreyd |
Schock |
Garb |
aufgehoben |
Scheffel |
Metz |
Schock |
Bund |
den 2. Octobr. |
Korn |
1 |
15 |
- |
3 |
2 |
- |
57 |
den 3. - |
Korn |
1 |
30 |
- |
3 |
3 |
1 |
2 |
den 4. - |
Weitzen |
1 |
20 |
- |
3 |
1 |
- |
59 |
den 5. - |
Gerste |
1 |
45 |
- |
3 |
2 |
1 |
1 |
den 9. - |
Hafer |
1 |
45 |
- |
7 |
2 |
1 |
2 |
den 10. - |
Linsen |
- |
52 |
- |
3 |
- |
- |
40 |
|
|
|
Summa, was insgesamt dieses Jahr getroschen und aufgehoben worden. |
|
|
|
Scheffel |
Metz |
von |
Schock |
Garben |
1) an Weitzen |
119 |
2 |
- |
59 |
16 |
2) an Korn |
243 |
1 |
- |
119 |
21 |
3) an Gerste |
210 |
- |
- |
84 |
8 |
4) an Hafer |
327 |
3 |
- |
81 |
31 |
5) an Erbsen |
7 |
1 ½ |
- |
2 |
28 |
6) an Linsen |
3 |
- |
- |
- |
52 |
7) an Wicken |
4 |
2 |
- |
- |
55 |
8) an Lein |
1 |
1 |
- |
1 |
58 |
9) an Strohe |
- |
- |
langes |
68 |
5 |
|
|
|
kurtzes |
87 |
9 |
|
|
|
solches bezeugen hiermit |
|
|
Christian Ungetreu.
Amtschreiber |
Marcus Conniventz.
Gegenschreiber |
Hanß Lauschauf. |
Peter Schmeißzu. |
| |
S. 547 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 567 |
|
*** Oder es werden auch über dem solche und dergleichen
posten, von dem ober-beamten in der rechnung am rande oder besonders
attestiret, daß nemlich so viel, und mehrers nicht, besage der amts- handels-
und straff-bücher, gefallen. Auf welche maasse über alle solche nur einiger
maassen mit der justitz verknüpffte und aus deren verwaltung herfliessende
gefälle, wohin auch das abzug-geld gehöret, eine ziemliche accurate berechnung
gefunden, und der unterschleiff, so viel möglich, verhütet werden kan. |
⇧ *** |
|
**** Man nennet sonsten dieses eine natural-rechnung wenn aus
den erndte- und dresch-registern über den acker-bau und zehenden, aus den
wald-mieth-registern und was sonsten aus ziegel- und kalck-hütten gelieffert, über
die vor die herrschafftlichen gebäude angeschaffte materialien, aus denen
pirsch- und liefferungs-zettuln über das wild-prät, aus den wein-lese-registern
über den wein-keller, u. s f. bey andern dingen, alles was einkommen und
ausgegeben worden, in natura verrechnet wird. Da hingegen eine stück-rechnung
eigentlich ist, wenn ein rechnungs-führer vor ablauff des ordentlichen
rechnungs termins ausser diensten kömmet oder verstirbet, so daß keine gantze
jahrs-rechnung, sondern nur ein stück der rechnung z. e. auf 1. 2. biß 3.
quartale geführet werden kan. |
⇧ **** |
|
***** Dieses ist ein grosser fehler bey unsern cammern, und
kan jedoch wegen der bey dem 8ten §. bemerckten ursachen nicht wohl vermieden
werden. Man sehe nur bey allen cammern ein wenig nach, so wird man grosse
rechnungs-reste, caduc gehende posten, gebrachte unterschleiffe der bedienten,
u. d. g. antreffen, zu geschweigen, daß diese offt gar fallit werden und der
herrschafft zu 100. und 1000. verhafftet bleiben, welches bey jährlicher
richtiger rechnungs-abnahme hätte können verhütet werden. Wohl gefället mir
demnach, daß ich in einem gewissen geist- |
⇧ ***** |
S. 548 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 568 |
|
lichen fürstenthum observiret, da man gleich ein paar monat
nach den jährlichen rechnungs-termin mit abnahme der rechnungen anfänget, des
endes jeden rechnungs-führer auf einen gewissen tag bestimmet, und so denn die
rechnungen selbst abnehmen, den über-rest sobald zahlen, und darauf die
quittung ertheilen lässet. |
S. 548: §. 11 ⇨ |