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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-17
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 17
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2) Eine verzeichniß aller ausgaben
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    ⇦ S. 561: §. 16
S. 561 (Forts.) §. 17. (2.) ist man bey fürstlicher cammer benöthiget einer so wohl gemeinen, als special- designation, was ordentlicher und zufälliger weise für ausgaben dem Landes-fürsten, und dessen gantzem staat fürfallen, oder was in diesem oder jenem stück, sonderlich auch bey der hof-statt von nöthen sey. Wie nun itzt-gedachter massen solche nothdurfft und ausgaben theils beständig, und in einerley summe seyn, also sind derer noch vielmehr, welche nach gelegenheit der zeiten, sich ändern, bald höher, bald geringer fürfallen: Dannenhero sonderlich auch einem rentmeister oblieget, dieselbe nach allen capiteln der ausgaben zu überlegen, gehöriger orten zeitlichen bericht einzuholen, und also solche designation zu des Landes-fürsten und cammer erwegung und beschliessung bey händen zu haben.* Scan 581
S. 562 Teutschen Fürsten-Staats
  * Und wo nun dieses unterlassen wird, da pflegen die am ende des vorigen §. erzehlte würckungen der unordentlichen ausgabe, zerrüttung, mangels und schulden gewiß zu erfolgen. Es ist aber bey solcher erwegung der einnahme gegen die ausgaben schon gefehlet, wenn man die letztern so einrichten wolle, daß sie mit den erstern gerade aufgiengen. Denn wie leichte und unumgänglich fallen nicht unversehene ausgaben vor, z. e. eine trauer, verschickung eines gesandten, ein umfall im marstall u d.g. so geräth man gleich in etliche 1000. rthl. schulden, und wenn man des andern jahres also continuiret, so kommen soviel 1000. rthl. darzu, darüber geräth ein fürst in schwere zinsen und endlich in solchen verfall, daß er nicht weiß, wo er den anfang zur rettung machen soll. Hingegen, wo alle jahre nur etwas übergelassen wird, da kömmet mit der zeit ein ansehnliches totum heraus, damit ein fürst zur noth oder auch zu fürstlichen anstallten sich und seinem lande helffen kan. Alle dinge in der welt müssen entweder ab- oder zunehmen, und wird man sehen, daß weder in natürlichen noch moralischen sachen etwas lange in gleichen zustand verbleibet: Welches man also auf gegenwärtigen fall appliciren kan.
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Stand: 18. Juni 2017 © Hans-Walter Pries