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⇦ S. 561: §. 16 |
S. 561 (Forts.) |
§. 17. (2.) ist man bey fürstlicher cammer benöthiget einer
so wohl gemeinen, als special- designation, was ordentlicher und zufälliger
weise für ausgaben dem Landes-fürsten, und dessen gantzem staat fürfallen, oder
was in diesem oder jenem stück, sonderlich auch bey der hof-statt von nöthen
sey. Wie nun itzt-gedachter massen solche nothdurfft und ausgaben theils
beständig, und in einerley summe seyn, also sind derer noch vielmehr, welche
nach gelegenheit der zeiten, sich ändern, bald höher, bald geringer fürfallen:
Dannenhero sonderlich auch einem rentmeister oblieget, dieselbe nach allen
capiteln der ausgaben zu überlegen, gehöriger orten zeitlichen bericht
einzuholen, und also solche designation zu des Landes-fürsten und cammer
erwegung und beschliessung bey händen zu haben.* |
Scan 581 |
S. 562 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 582 |
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* Und wo nun dieses unterlassen wird, da pflegen die am ende
des vorigen §. erzehlte würckungen der unordentlichen ausgabe, zerrüttung,
mangels und schulden gewiß zu erfolgen. Es ist aber bey solcher erwegung der
einnahme gegen die ausgaben schon gefehlet, wenn man die letztern so einrichten
wolle, daß sie mit den erstern gerade aufgiengen. Denn wie leichte und
unumgänglich fallen nicht unversehene ausgaben vor, z. e. eine trauer,
verschickung eines gesandten, ein umfall im marstall u d.g. so geräth man
gleich in etliche 1000. rthl. schulden, und wenn man des andern jahres also
continuiret, so kommen soviel 1000. rthl. darzu, darüber geräth ein fürst in
schwere zinsen und endlich in solchen verfall, daß er nicht weiß, wo er den
anfang zur rettung machen soll. Hingegen, wo alle jahre nur etwas übergelassen
wird, da kömmet mit der zeit ein ansehnliches totum heraus, damit ein fürst zur
noth oder auch zu fürstlichen anstallten sich und seinem lande helffen kan.
Alle dinge in der welt müssen entweder ab- oder zunehmen, und wird man sehen,
daß weder in natürlichen noch moralischen sachen etwas lange in gleichen
zustand verbleibet: Welches man also auf gegenwärtigen fall appliciren
kan. |
S. 562: §. 18 ⇨ |