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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-19
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 19
Werk Inhalt ⇧ Cap. 4
4) Daß solche ausgaben bey allen puncten, als der hof-statt, regiments-sachen, milden sachen, bauwesen und schulden-abtrag recht einzurichten
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    ⇦ S. 566: §. 18
S. 566 (Forts.) §. 19. (4) Geschicht die anordnung der ausgaben an sich selbst. Die ausgaben bey einem fürstlichen cammer-wesen, nach abzug deren, die in den ämtern, zu besoldung der diener, und dergleichen anstalt, dadurch die einkünffte erhalten und eingebracht werden, geschehen seynd vielerley: Deroselben zweck ist im 1. cap. dieses dritten Theils summarisch angezeiget, können aber, wie sie nach einander geschehen, aus den capiteln der cammer- und renth-rechnungen ersehen werden. Man kan sie hauptsächlich in diese 5. puncten oder classen zusammen ziehen, also, daß sie geschehen, und berechnet werden: 1. Zu der Fürstlichen Hof-Statt. 2. Zum Regiments- und Staats-wesen. 3. Zu milden Sachen. 4. Zum Bau-wesen. 5. Zu Bezahlung der Schulden. Scan 586
  Bey der Hof-Statt fallen fürnemlich folgende ausgaben vor:
  Des Landes-Fürsten, fürstlicher Gemahlin und Kinder Hand- Gelder zu dero täglichen ausgaben, verehrungen, ergetzlich-
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  keit und dergleichen, worzu denn mehrentheils, und, so viel die gemahlin und kinder betrifft, eine leidliche gewisse summa gereichet wird.
  Der verlag der fürstl. Hof-Statt selbst mit allerhand nothdurfft in küchen, keller, silber-cammer, oder allerhand fürstl. haußrath, kleidung, geschmuck und liberey, so wohl für die ordentliche hofhaltung , als auch bey fürstl. ehren-sachen, beylagern, kind-tauffen, begräbnissen, bewirthung oder auslösung fremder Herren, gesandschafften und diener, apothecken und artzney, zum marstall und täglicher fütterung, zu erkauffung pferde, und allerhand darzu gehörigen rüstung, kutschen, sattel, zeuge, verlag der stutereyen, zu belohnung allerley hand-wercker, deren man bedarff, zu reise- und zehrungs-kosten der Herrschafft und diener, in dero geschäfften, auf den ämtern, und ausser landes, zu besoldung aller dero diener in allen collegiis, höherer und niederer. Zur fürstl. lust und ergetzlichkeit mit der hof-music, comödien, ballet, aufzüge, feuerwerck, ritter-spiel, zu künstlichen und seltzamen garten-werck, zur jagerey, zur mahlerey.
  Bey dem andern Punct des Regiments, und Staats-Wesens.
  Zu empfahung der lehen am Käyserl. Hof, oder anderswo.
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  Zu abrichtung dessen, was das Land zur Cammer-gerichts-unterhaltung jährlich zu erlegen hat.
  Zur erhaltung der Hof-guarde oder schloß-Wache.
  Zu verwilligten Reichs- und Creyß-anlagen.
  Beschickung der Reichs- deputation- Creiß- visitation- probation- und dergleichen täge.
  Zu gesandschafften an benachbarte und andere, mit denen man in land-sachen handelt.
  Zu unterhaltung der correspondentz und der posten.
  Zum verlag der cantzley und hoher gericht-barkeit.
  Zur schreiberey und bothen-lohn, zu conservation des cammer-wesens selbst, mit vorschuß in die ämter, dann zu erhaltung ein und anderer einkunfft oder regale, da die ordentliche intraden desselben nicht zulangen.
  Zu verbesserung der ämter mit erkauffung mehrer güter und einkommen.
  Zum verlag der Müntze.
  Zur defension des Landes mit kriegs-rüstung, unterhaltung der festungen und guarnisonen, zu geschütz und munition, zu abwendung mehrern unfalls durch contributiones.
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  Zu erkauffung vorraths in vorfallenden mängeln.
  Zu gnädiger recompense für treue diener.
  Beym dritten, von milden sachen.
  Zur abrichtung der sonderbaren stifftungen für kirchen- und schul-diener.
  Zu ablegung der stipendien.
  Zu erhaltung der universitäten.
  Zu anschaffung fürstl. bibliothec.
  Zu verlag der druckereyen.
  Zu den Wäisen- und zucht-häusern.
  Zu milder beysteuer vor arme und exulirende leute.
  Zu erbauung kirchen und schulen.
  Zu täglichen allmosen.
  4. Zum bau-wesen.
  Bey fürstlicher residentz.
  Festungs-bau.
  Amt-häuser.
  Diener-häuser.
  Wasser-gebäude an teichen, tämmen, währen, floß-gräben, und dergleichen.
  Brücken- und strassen-gebäuden.
  5. Zu bezahlung der schulden.
  Zu abrichtung der cammer-lehen-zinsen.
  Der unablößlichen.
  Der wiederkäufflichen.
  Der gemeinen zinsen.
  Der capitalien selbst.
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  Zu verrichtung solcher ausgaben* ist zwar fürnemlich, wie obgedacht, der Cammer-einnehmer oder Cammer-schreiber bestellet, und demselben in vielen stücken eine richtige ordnung und deputat vorgeschrieben, was er, zum exempel, auf anordnung des hof-und stallmeisters, und auf quittung der unter-hof-bedienten, ohne fernern befehl, ingleichen, denen dienern zu ihrer ordinar-besoldung reichen soll, im übrigen muß er allenthalben von dem Landes-herrn oder der cammer befehl erwarten.
  Ferner aber sind zu vielen stücken absonderliche personen befehlichet, welche die einnahme zwar von dem cammer-schreiber empfahen, oder die ausgabe der fürstlichen cammer absonderlich berechnen müssen, als da sind zu den fürstl. hand-geldern besondere secretarien oder cammer-diener: Bey der hof-statt, die küchen- und keller-schreiber, silber-diener fourirer, darvon im folgenden capitel. Zu ausrichtung der zehrung der Herrschafft auf den ämtern eine besondere person aus der rentherey, der amtschreiber jedes orts, auf verschickung oder gesandschafften, die secretarien oder andere personen, welche deswegen den gesandten zugeordnet: In kriegs-sachen sonderliche caßirer und zahlmeister: In grossen gebäuden sonderliche bau-meister und bau-schreiber.
  * Wo der in der letzten anmerckung des vorigen §. erwehnte zustand sich findet, da wird man auch gemeiniglich sehen, daß die in diesem §.  bemerckte ausgaben nicht recht gehandelt, sondern eher die unnöthigeren vor denen nöthigsten bedacht werden. Da wird offt eher ein übermäßiger aufwand auf kleider, pferde
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  und übrige ergötzlichkeiten, als auf die nothdurfft in küchen und keller, bezahlung der handwercker und besoldung der diener, von den angeführten recompensen nichts zu gedencken, die man eher unnützen leuten giebet, eher auf unnöthige reisen und gebäude, als auf das nothwendige bau-wesen und alle andere im 2. 3. 4. und 5ten punct bemerckten nöthigen aufwand gesehen. Woran doch nicht so wohl die herren selbst, als meistens müßige leute schuld sind, die einen regenten mit unnützen aufwand zu divertiren, dabey aber auch ihr conto zu finden suchen. Ist also ein glück vor einen regenten, wenn er die absichten solcher leute, und wie er dadurch in schaden gebracht werde, selbst erkennen, oder daß ihm deßfalls von verständigen räthen einrede geschehe, wohl leiden kan.
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Stand: 18. Juni 2017 © Hans-Walter Pries