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⇦ S. 566: §. 18 |
S. 566 (Forts.) |
§. 19. (4) Geschicht die anordnung der ausgaben an sich
selbst. Die ausgaben bey einem fürstlichen cammer-wesen, nach abzug deren, die
in den ämtern, zu besoldung der diener, und dergleichen anstalt, dadurch die
einkünffte erhalten und eingebracht werden, geschehen seynd vielerley:
Deroselben zweck ist im 1. cap. dieses dritten Theils summarisch angezeiget,
können aber, wie sie nach einander geschehen, aus den capiteln der cammer- und
renth-rechnungen ersehen werden. Man kan sie hauptsächlich in diese 5. puncten
oder classen zusammen ziehen, also, daß sie geschehen, und berechnet werden: 1. Zu der Fürstlichen Hof-Statt. 2. Zum Regiments- und Staats-wesen. 3. Zu milden
Sachen. 4. Zum Bau-wesen. 5. Zu Bezahlung der Schulden. |
Scan 586 |
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Bey der Hof-Statt fallen fürnemlich folgende ausgaben
vor: |
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Des Landes-Fürsten, fürstlicher Gemahlin und Kinder Hand-
Gelder zu dero täglichen ausgaben, verehrungen, ergetzlich- |
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S. 567 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 587 |
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keit und dergleichen, worzu denn mehrentheils, und, so viel
die gemahlin und kinder betrifft, eine leidliche gewisse summa gereichet
wird. |
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Der verlag der fürstl. Hof-Statt selbst mit allerhand
nothdurfft in küchen, keller, silber-cammer, oder allerhand fürstl. haußrath,
kleidung, geschmuck und liberey, so wohl für die ordentliche hofhaltung , als
auch bey fürstl. ehren-sachen, beylagern, kind-tauffen, begräbnissen,
bewirthung oder auslösung fremder Herren, gesandschafften und diener,
apothecken und artzney, zum marstall und täglicher fütterung, zu erkauffung
pferde, und allerhand darzu gehörigen rüstung, kutschen, sattel, zeuge, verlag
der stutereyen, zu belohnung allerley hand-wercker, deren man bedarff, zu
reise- und zehrungs-kosten der Herrschafft und diener, in dero geschäfften, auf
den ämtern, und ausser landes, zu besoldung aller dero diener in allen
collegiis, höherer und niederer. Zur fürstl. lust und ergetzlichkeit mit der
hof-music, comödien, ballet, aufzüge, feuerwerck, ritter-spiel, zu künstlichen
und seltzamen garten-werck, zur jagerey, zur mahlerey. |
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Bey dem andern Punct des Regiments, und Staats-Wesens. |
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Zu empfahung der lehen am Käyserl. Hof, oder anderswo. |
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S. 568 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 588 |
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Zu abrichtung dessen, was das Land zur
Cammer-gerichts-unterhaltung jährlich zu erlegen hat. |
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Zur erhaltung der Hof-guarde oder schloß-Wache. |
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Zu verwilligten Reichs- und Creyß-anlagen. |
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Beschickung der Reichs- deputation- Creiß- visitation-
probation- und dergleichen täge. |
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Zu gesandschafften an benachbarte und andere, mit denen man
in land-sachen handelt. |
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Zu unterhaltung der correspondentz und der posten. |
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Zum verlag der cantzley und hoher gericht-barkeit. |
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Zur schreiberey und bothen-lohn, zu conservation
des cammer-wesens selbst, mit vorschuß in die ämter, dann zu erhaltung ein und anderer
einkunfft oder regale, da die ordentliche intraden desselben nicht
zulangen. |
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Zu verbesserung der ämter mit erkauffung mehrer güter und
einkommen. |
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Zum verlag der Müntze. |
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Zur defension des Landes mit kriegs-rüstung, unterhaltung
der festungen und guarnisonen, zu geschütz und munition, zu abwendung mehrern
unfalls durch contributiones. |
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S. 569 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 589 |
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Zu erkauffung vorraths in vorfallenden mängeln. |
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Zu gnädiger recompense für treue diener. |
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Beym dritten, von milden sachen. |
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Zur abrichtung der sonderbaren stifftungen für kirchen- und
schul-diener. |
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Zu ablegung der stipendien. |
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Zu erhaltung der universitäten. |
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Zu anschaffung fürstl. bibliothec. |
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Zu verlag der druckereyen. |
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Zu den Wäisen- und zucht-häusern. |
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Zu milder beysteuer vor arme und exulirende leute. |
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Zu erbauung kirchen und schulen. |
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Zu täglichen allmosen. |
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4. Zum bau-wesen. |
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Bey fürstlicher residentz. |
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Festungs-bau. |
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Amt-häuser. |
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Diener-häuser. |
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Wasser-gebäude an teichen, tämmen, währen, floß-gräben, und
dergleichen. |
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Brücken- und strassen-gebäuden. |
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5. Zu bezahlung der schulden. |
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Zu abrichtung der cammer-lehen-zinsen. |
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Der unablößlichen. |
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Der wiederkäufflichen. |
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Der gemeinen zinsen. |
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Der capitalien selbst. |
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S. 570 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 590 |
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Zu verrichtung solcher ausgaben* ist zwar fürnemlich, wie
obgedacht, der Cammer-einnehmer oder Cammer-schreiber bestellet, und demselben
in vielen stücken eine richtige ordnung und deputat vorgeschrieben, was er, zum
exempel, auf anordnung des hof-und stallmeisters, und auf quittung der
unter-hof-bedienten, ohne fernern befehl, ingleichen, denen dienern zu ihrer
ordinar-besoldung reichen soll, im übrigen muß er allenthalben von dem Landes-herrn
oder der cammer befehl erwarten. |
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Ferner aber sind zu vielen stücken absonderliche personen
befehlichet, welche die einnahme zwar von dem cammer-schreiber empfahen, oder
die ausgabe der fürstlichen cammer absonderlich berechnen müssen, als da sind
zu den fürstl. hand-geldern besondere secretarien oder cammer-diener:
Bey der hof-statt, die küchen- und keller-schreiber, silber-diener fourirer, darvon im
folgenden capitel. Zu ausrichtung der zehrung der Herrschafft auf den ämtern
eine besondere person aus der rentherey, der amtschreiber jedes orts, auf
verschickung oder gesandschafften, die secretarien oder andere personen, welche
deswegen den gesandten zugeordnet: In kriegs-sachen sonderliche caßirer und
zahlmeister: In grossen gebäuden sonderliche bau-meister und bau-schreiber. |
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* Wo der in der letzten anmerckung des vorigen §. erwehnte
zustand sich findet, da wird man auch gemeiniglich sehen, daß die in diesem §.
bemerckte ausgaben nicht recht gehandelt, sondern eher die unnöthigeren vor
denen nöthigsten bedacht werden. Da wird offt eher ein übermäßiger aufwand auf
kleider, pferde |
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S. 571 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 591 |
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und übrige ergötzlichkeiten, als auf die nothdurfft in
küchen und keller, bezahlung der handwercker und besoldung der diener, von den
angeführten recompensen nichts zu gedencken, die man eher unnützen leuten
giebet, eher auf unnöthige reisen und gebäude, als auf das nothwendige
bau-wesen und alle andere im 2. 3. 4. und 5ten punct bemerckten nöthigen aufwand
gesehen. Woran doch nicht so wohl die herren selbst, als meistens müßige leute
schuld sind, die einen regenten mit unnützen aufwand zu divertiren, dabey aber
auch ihr conto zu finden suchen. Ist also ein glück vor einen regenten, wenn er
die absichten solcher leute, und wie er dadurch in schaden gebracht werde,
selbst erkennen, oder daß ihm deßfalls von verständigen räthen einrede
geschehe, wohl leiden kan. |
S. 571: §. 20 ⇨ |