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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-7
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 7
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Ingleichen vor das bett-gewand
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S. 607 (Forts.) §. 7. Ein sonderbarer nothwendiger haus-rath ist auch das Bett-Gewand, darüber ist eine gewisse mannes- oder weibes-person zur bettmeisterin verordnet, welche allen solchen vorrath an feder-betten und bett-tüchern, ziechen, bett-decken, gemeinen fürhängen etc. unter des hof-verwalters oder haus-voigts aufsicht und gegen-verzeichniß in beschließ und verzeichniß haben, und in den fürstl. und anderer bey hof würcklich sich aufhaltenden diener gemächern die tägliche nothdurfft erhalten, auch vor fremde gäste dergleichen darreichen muß. Es pfleget auch wohl die Fürstliche Gemahlin, oder Scan 627
S. 608 Teutschen Fürsten-Staats
  dero hofmeisterin, über das bett-gewand ihre sonderliche aufsicht zu führen, und wird bey Fürstl. Cammer verordnet, daß in den ämtern und bey hof die federn gesammlet, auch wohl jährlich etwas von federn, an leinen-tuch, bett-trillich, parchend und dergleichen, geschaffet und erkaufft, und damit der unter der hand abschiessende vorrath wieder ersetzet werde. Einer bett-meisterin werden auch etliche mägde gehalten, welche die bette alle tage bey hof machen, das bett-geräthe monathlich, auch wohl das tisch-geräthe, und für die fürstliche Herschafft selbst, waschen müssen, wo nicht darzu einige wasch-mägde bestellet sind.
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Stand: 12. Juli 2017 © Hans-Walter Pries