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⇦ S. 607: §. 6 |
S. 607 (Forts.) |
§. 7. Ein sonderbarer nothwendiger haus-rath ist auch das
Bett-Gewand, darüber ist eine gewisse mannes- oder weibes-person zur
bettmeisterin verordnet, welche allen solchen vorrath an feder-betten und
bett-tüchern, ziechen, bett-decken, gemeinen fürhängen etc. unter des hof-verwalters
oder haus-voigts aufsicht und gegen-verzeichniß in beschließ und verzeichniß
haben, und in den fürstl. und anderer bey hof würcklich sich aufhaltenden
diener gemächern die tägliche nothdurfft erhalten, auch vor fremde gäste
dergleichen darreichen muß. Es pfleget auch wohl die Fürstliche Gemahlin,
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Scan 627 |
S. 608 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 628 |
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dero hofmeisterin, über das bett-gewand ihre sonderliche
aufsicht zu führen, und wird bey Fürstl. Cammer verordnet, daß in den ämtern
und bey hof die federn gesammlet, auch wohl jährlich etwas von federn, an
leinen-tuch, bett-trillich, parchend und dergleichen, geschaffet und erkaufft,
und damit der unter der hand abschiessende vorrath wieder ersetzet werde. Einer
bett-meisterin werden auch etliche mägde gehalten, welche die bette alle tage
bey hof machen, das bett-geräthe monathlich, auch wohl das tisch-geräthe, und
für die fürstliche Herschafft selbst, waschen müssen, wo nicht darzu einige
wasch-mägde bestellet sind. |
S. 608: §. 8 ⇨ |