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Zedler: Blut-Bann HIS-Data
5028-4-216-1
Titel: Blut-Bann
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 4 Sp. 216
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 4 S. 123
Vorheriger Artikel: Blut-arm
Folgender Artikel: Blut-Brechen
Siehe auch:
Hinweise: Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Blut-Bann, ist das Halß-Gerichte, über Blut zu richten.  
  In Kayserlichen Lehn-Briefen wird es gemeiniglich genennet, der Bann, über das Blut zu richten, und wollen einige Doctores einen Unterscheid statuiren, unter der Criminal-Jurisdiction, und unter dem mero imperio; jene habe nur mit Untersuchung derer Verbrechen zu thun, dieses aber wäre mit denen Straffen beschäfftiget, jedoch concurriren beyde in Sachsen und an vielen Orten, und werden vor eins gehalten, da es mit einem Wort die hohe Obrigkeit genennet wird.  
  Es hat bereits Kayser Rudolphus, in der bekandten Myndelheimischen Streit-Sache, dieses Wort deutlich erkläret, daß nemlich das Halß-Gerichte die cognitionem criminalem, und der Blut-Bann, die Exsecution an Malefiz-Personen begreiffe. Dieser Blut-Bann aber führet keine Unterwürfigkeit mit sich, sondern zeiget nur die Gewalt zu straffen an, indem es eine ausgemachte Sache ist, daß, wer die Criminal-Jurisdiction hat, nicht auch das Jus Superioritatis zustehe.  
     

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Stand: 26. März 2012 © Hans-Walter Pries