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Zedler: Marckt-Recht [Gerechtigkeit] HIS-Data
5028-19-1282-9
Titel: Marckt-Recht [Gerechtigkeit]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 1282
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 674
Vorheriger Artikel: Marckt-Recht [Stadt-Recht]
Folgender Artikel: Marckt-Schiff
Siehe auch:
Hinweise:

  Text  
  Marckt-Recht wird auch 2) genennet die einem Orte zustehende Gerechtigkeit öffentliche Märckte zu Kauff- und Verkauffung allerhand Waaren anzustellen.  
  Wie nun die Märckte entweder Wochen- oder Jahr-Märckte, und diese wieder entweder gemeine Jahr-Märckte oder Messen sind; so ist auch das Marckt-Recht verschieden.  
  Wochen- und gemeine oder eigentlich sogenannte Jahr-Märckte kan jede Stadt-Obrigkeit anrichten, doch muß es mit Einwilligung des Landes-Herrn geschehen, soll auch den Nachbarn nicht zum Nachtheil gereichen. Res. gr. 1612. …
  dahin gehöret, daß kein Marckt dem andern eine Meile zu nahe zu bauen,
  • L.R. L. 3. …
  • Schwäb. L.R.
  Diesen Wochen- oder Jahr-Märckten kommt die Marckt- oder Meß-Freyheit nicht zu, wiewol es ihnen der Landes-Herr geben kan.  
  An Sonn- und Feyertagen sollen keine Märckte gehalten werden, c. 1. X. d. fer.
  Es wird das Marckt-Recht durch Verjährung verlohren, l. 1. ff. de nund.
  welches nach gemeinen Rechten in 10; nach Sächsischen Rechten aber in 31 Jahren, 6 Wochen und 3 Tagen geschicht.  
  Was das Recht der Messen betrifft, davon siehe Messen-Recht.  
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries