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Zedler: Züchtigung der Untergebenen HIS-Data
5028-63-1267-1
Titel: Züchtigung der Untergebenen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 63 Sp. 1251 [richtig: 1267]
Jahr: 1750
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 63 S. 647
Vorheriger Artikel: Züchtigung mit Scorpionen
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Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Züchtigung derer Untergebenen, Lat. Castigatio et Coercitio Subditorum sive Inferiorum.  
  Hiervon ist aus denen Rechten kürtzlich folgendes zu mercken: Wenn ein Vater seinen Sohn, oder ein Vormund sein Pfleg-Kind, ein Bluts-Freund den andern, ein Haus-Herr seinen Diener, eine Frau ihre Magd, ein Lehr-Meister seinen Jungen, wegen Nicht-Wohlverhaltens, mit Worten straffet, oder auch, da nöthig, ihn von Schande und Lastern abzuhalten, schlägt; so hat deshalber keine Klage statt, es wäre denn, daß einer, unter dem Scheine der Züchtigung, das gebührliche Maaß gar gröblich überschritte. In welchem Falle, nach Gestalt der Umstände, eine billige Straffe zuerkannt werden mag.
  • l. 5. §. ult. et l. 6 ff. ad L. Aquil.
  • Struvs Jurispr. …
  Ein mehrers hieher gehöriges aber kan in denen Artickeln:  
   
  nachgesehen werden.  
     

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Stand: 14. Februar 2013 © Hans-Walter Pries