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Zedler: Allmanden HIS-Data
5028-1-1271-2
Titel: Allmanden
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 1271
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 675
Vorheriger Artikel: Allmacht Christi
Folgender Artikel: Allmann
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Allmanden, gemeine Güter, Anger, Heimungen, sind Äcker, Wiesen, Vieh-Trifften, Holtzungen, und dergleichen, so der gantzen Gemeinde zugehören;  
  Sic Allmand-Wasser heissen Gewässer, so denen Gemeinden der Stadt, oder Dörffer zugehören, die allein sie, und nicht andere, zu geniessen haben. Fritsch. in supplemento Speidelio-Besoldiano pag. 19
  kommt her von denen Alemanniern, welche öffentliche Güter, Äcker, Felder und Seen gehabt, deren Gebrauch einem jeden frey gestanden, also, daß solche Güter nach der Reihe herum zu geniessen eingeräumet worden, welches bey andern Teutschen sonst auch bräuchlich gewesen. Tac. d. Mor. Germ. l. 26.
  Dieses hätte man vor alters Allmennig geheissen, dahero auch eine gemeine Trifft auch noch Allmende genennet würde.  
     

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Stand: 26. März 2012 © Hans-Walter Pries