Titel: |
Caper, Frey-Beuter |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
5 Sp. 628 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
5 S. 329 |
Vorheriger Artikel: |
Caper, ein Gestirn |
Folgender Artikel: |
Caper, (Flauius) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Caper,
Frey-Beuter,
Commißfahrer; Praedator Maritimus;
Armateur, heißt einer, welcher ein
Schiff, das wohl
besegelt ist, zum
Krieg ausrüstet, mit erhaltener
Commission auf die feindlichen Schiffe creutzet,
damit er dieselben wegnehmen, auch aus
neutralen Schiffen
contrabande Waaren, die dem Feinde
zugebracht werden
sollen, aufheben lasse. |
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Die Capers sind des Krieges Rechts
theilhafftig,
auch ist zwischen ihnen und denen
See Räubern ein
grosser
Unterscheid, als welche letztern durch
eigenmächtiges Unternehmen sich auf das See-Creutzen legen, auch deswegen, wenn sie
ertappet werden, aufgehangen werden. |
Willenberg, vom Recht der Caperey. Dantzig,
1711.
in 4. |
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