HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-15
Additiones > §. 15
Werk Inhalt ⇧ Add.
Schaden der eigenwilligen herrschafft
⇦ §. 14 §. 16. ⇨

    ⇦ S. 84: §. 14
S. 84 (Forts.) Beym andern Theil Cap. 1. §. 1.
  §. 15.
  WAs allhier, wegen der eigenwilligen Herrschafft, und deroselben anhängigen knechtischen unterthänigkeit, angezeiget wird, ist nicht gemeynet auff diejenigen Chur- und Fürstenthümer, in welcher keine land-stände zu finden, allermassen davon oben in den additionibus §. 6. et 7. nothdürfftige erläuterung geschehen. Denn es kann und soll auch billich ein Herr und Regent, wenn er gleich keine landstände hat, dennoch eine rechtmässige regierung führen, und mit der sclaverey die seinige verschonen. Ja, es lieget ihm desto mehr ob, je mehr er die verantwortung und gefahr alleine hat; Ist also einem jeden Regenten nichts nützlicher als entweder von seinen ständen, oder von treuen räthen und dienern, guten rath anzunehmen, und die liebe warheit zu hören. Denn wo ihm solche verhalten, oder mit unnöthen falschem anstrich und kleister vorgeführet wird, daß er deren natürliche schönheit nimmer oder selten erkennen kan, so fället er darüber in dem eigenen willen, zu seinem und sei-
S. 85 Von der eigenwilligen Herrschafft §. 15. 16.
  ner unterthanen höchstem unglück und schaden, lernet sich gleichsam für einen GOtt halten, stellet alles, oder das meiste, auff seine inclination; und zu solchen verderblichen gedancken, helffen offt geist- und weltliche diener, und zwar zum theil wider ihr besser wissen und gewissen, auch zu ihrem eigenen schimpf und schaden Denn sie erfahren, wie schwer hernach diese einbildungen einem Herrn wieder abzunehmen seyen. Wo auch gleich ein Regent öffters anläuffet, und seine selbst beliebte anschläge und einfälle ohne nutzen und succeß findet, ja wol in vergebliche kosten und grosse gefahr darüber geräth, so ist es doch sehr schwer, und gehöret grosse treue und hertzhaffligkeit darzu, dem Herrn seine eitele und betrügliche gedancken und augenscheinliche fehler fürzustellen, und ihme zu zeigen, daß er nichts weniger, als andere menschen, gefehlet und geirret habe, und dahero weit besser und sicherer gegangen wäre, wo er den abgott des eigenwilligen regiments aus dem tempel seines gemüths ausgetrieben, und sich in reiffem rath durch redliche diener und stände hätte überstimmen lassen, wie denn der löbliche Käyser Antoninus sagte: Es sey weit besser, anständiger und verantwortlicher, daß er, der Käyser, so vieler räthe und freunde, wie er sie nennete, rath und meynung folgete, als daß so viel redliche leute nach seinem kopffe alleine sich richten solten.[1]

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Seite von BSB nicht vollständig gescannt; Fehlstellen aus Ausgabe 1757 ergänzt
HIS-Data 5226-5-15: Teutscher Fürsten-Staat: Additiones: §. 15 HIS-Data Home
Stand: 14. August 2017 © Hans-Walter Pries