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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-1-2
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 1 > §. 2
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Von alter, beschaffenheit derselben, und wie solche auf die hohe obrigkeiten, auch Teutsche stände kommen
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S. 386 (Forts.) §. 2. Mit denen vorgenannten metallen, mineren und steinen aber hat es diese bewandniß, daß ob zwar der natürlichen billigkeit auch gemäß schei- Scan 406
S. 387 Dritter Theil. C. 3. S. 1. vom Berg-Regal.
  net, daß einem jedem in seinem eigenthum solche für sich zu suchen, und zu gebrauchen frey stünde. so ist es doch von alten zeiten also herkommen, daß in diesem stück die hohen obrigkeiten aller bekannten Reiche, und insonderheit auch die Röm. Kaysere, einen sonderbaren hohen und regalischen vorzug gehabt welcher hauptsächlich darinnen bestanden daß von allen, und sonderlich den hohen und besten metallen und mineren, welche auf eines ieden Reichs-unterthanen grund und boden gefunden werden, der zehende theil dem Käysere hat gereichet werden müssen, die Käysere auch auf des Reichs gemeinen gebürgen und örtern, oder des kayserlichen hofs cammer-gütern, solche bergwercke selbst und zwar nach damaligen gebrauch, durch leibeigene, oder missethat halben zu der sauren berg-arbeit verurtheilete leute, bauen lassen, auch noch weiter macht und fug gehabt, und andern gegeben, auf eines ieden unterthanen eigenthum, nach metallen suchen zu lassen, jedoch, daß von dem ertrag derselben, zuförderst zwar der käyserliche zehenden abgerichtet: Denn dem eigenthums-herrn zu seiner ergetzlichkeit anderweit der zehende theil gefolget worden, davon man in den beschriebenen käyserlichen rechten unterschiedliche satzungen der römischen und griechischen kayser nachlesen kan.
  Solche hoheit ist auch bey denen nachfolgenden Teutschen Käysern lange zeit geblieben, wie denn Käyser Fridericus I. in der bekannten constitution, quæ sint regalia, solches recht mit anzeucht. Es ist aber mit aufrichtung der erblichen fürstenthümer
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  auch dieses regal auf die Teutschen fürsten, grafen und herren, auch geringere stände, welche keinem andern reichs-stande unterworffen, durch langen gebrauch, oder ausdrückliche Kayserliche belehnung kommen.*
  Wie denn in der constitution Caroli IV. welche man die Güldene Bull nennet, dißfalls wegen der Churfürsten des Reichs absonderliche verordnung geschehen, also, daß nunmehr schwerlich ein exempel seyn wird, daß ein regierender Teutscher Kayser irgendswo solch berg-regal ausser seinen erb-landen in übung habe.
  * Man siehet aber aus der im text angezogenen constitution Friderici I. und sonst anderer Kaysere, daß sie dieses recht lange zeit vor ein kayserliches regal gehalten: Wie es denn auch viele stände im Reich durch käyserl. concessiones bekommen, z. e. die hertzoge in Bayern und pfaltz-grafen beym Rhein, das stifft Meissen und ertz-stifft Magdeburg, von Käyser Friderico II. das stifft Minden, von Henrico VI. burggraf Friedrich zu Nürnberg von Ludovico Bavaro u. a. m. Heutiges tages aber besitzen die stände dieses recht, gleich allen andern in krafft ihrer landes-fürstl. hoheit und des reichs grund-gesetzen.
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Stand: 3. Mai 2017 © Hans-Walter Pries