HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-1-3
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 1 > §. 3
Werk Inhalt ⇧ Sect. 1
Worinnen deren Gebrauch und nutzen bestehe
⇦ §. 2 §. 4 ⇨

    ⇦ S. 388: §. 2
S. 388 (Forts.) §. 3. Dahero gebrauchen sich vorbemeldte stände heut zu tage aller deren gerechtsame in bergwercks-sachen, welche sonst die Käysere und Könige allein exerciret, erheben ihren bergzehenden aus dem eintrag der metallen, und richten gewisse berg-ordnungen auf, bestellen alle berg-ämter, und ertheilen durch dieselben das recht in streitigen berg-sachen, sie lassen auch, wo es der ertrag leiden will, die bergwercke und fund-gruben selbst bauen. Scan 408
S. 389 Dritter Theil. Cap. 3. S. 1. vom Berg-Regal.
  Insgemein aber, weil nicht aller orten sich die ertze reichlich spühren lassen, und viel kosten und verlag darzu gehöret, verkünden sie durch öffentliche patent jederman ein freyes schurffen, daß nemlich ein jeder fug und macht habe, wo er wolle und gedencke, nach berg-arten zu graben und zu suchen, nur, daß er sich vorhero bey dem bergmeister angebe, und den ort, da er einschlagen will, muthe und benahme, ihm solchen um eine geringe gebühr zuschreiben, und einen gewissen raum, welchen man einzeichnet, und gemeiniglich 42. lachter in die länge, und 7. in die breite, oder an flachen orten 42. lachter ins gevierdte hält, abmessen lasse, darinnen er seine fund-gruben anstelle, kübel und seil einwerffen möge, und davor alle quartal einen muth-groschen erlege, damit man wisse, ob er solchen ort noch anzubauen gesonnen sey. Denn solchen falls darff ihme, und seinen zu sich genommenen gesellen und theilhabern, die man Gewercken heisset, niemand eingreiffen.* Muthet er aber nicht, sondern erweiset sich, zumahl auf erinnerung, säumig, oder er will auf ermahnung nicht bauen, noch andern es verstatten, so fället aufs längste in jahr und tag solcher ort wieder ins freye, und stehet einem jedwedern bevor, denselben anderweit ihm zuschreiben zulassen.
  Was sonst in jedem lande und fürstenthum für berg-arten sich erweisen, und wo solche anzutreffen, das muß nach anleitung des ersten theils dieses wercks fleißig beschrieben seyn. Es bestehet aber der nutz, der von dem regal des bergwercks herkom-
S. 390 Teutschen Fürsten-Staats
  met in den zehenden, oder andern hergebrachten antheil, (wie denn die eisen-bergwercke theils keinen zehenden, sondern einen andern hergebrachten zinß geben) von jedem bergwerck im lande: Sonst aber, da der Landes-Herr selbst mit anbauen lässet oder in gewerckschafft mit andern eintritt, gebühret ihm auch, neben dem zehenden das einkommen dessen, was solche privat-bergtheile oder kuckus, wie mans nennet, austragen, und ist so fern die einkunfft kein regal, sondern unter die gemeine art der gefälle und gewerbe zu rechnen.
  Ferner entspringet auch aus dem berg-regal der vorkauff** an denen metallen, welche die privat-gewercken gewinnen, sonderlich an silber, damit dasselbe desto ehe im lande und zum behuff der müntze gebrauchet werden könne.
  Sonsten ist es eine absonderliche weitläufftige wissenschafft, bedarff eigentliche beschreibung und ist hieher auch nicht gehörig, wie nemlich die berg-arten gesucht und gewonnen, zubereitet und zu nutz gebracht werden, auch was darzu für arbeiter, diener und aufseher, auch für künstliche wercke u. nothwendige zeuge gehören, und was für beamte, herrschaffts wegen, dem werck fürstehen, darvon sind ausführliche bücher von bergwercken, und die weitläuffig verfaßten berg-ordnungen, und der diener bestallungen zu lesen. Damit wir aber der haupt-sachen, und der in diesem stück vorfallenden arten zu reden, nicht gar unberichtet seyn mögen,
S. 391 Dritter Theil. C. 3. S. 1. vom Berg-Regal.
  gen, wollen wir obige puncten kürzlich durchlauffen.
  * Auch nicht einmahl binnen einer gewissen distanz, wie die berg-gewohnheiten und ordnungen es mit sich bringen.
  ** Welches regal so hoch æstimiret wird, daß es auch in denen landes-fürstl. theilungen meistens als ein gemein-schafftlich recht pfleget ausgesetzet zu werden, wie ich solches in einem gewissen fürstlichen Hause wahrgenommen.
HIS-Data 5226-3-3-1-3: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 3: S. 1: §. 3 HIS-Data Home
Stand: 4. Mai 2017 © Hans-Walter Pries