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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-4-4
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 4 > §. 4
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Vom heimfall der lehen
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S. 435 §. 4. Die heimfälle über die lehen geschehen, (doch allezeit auf vorgehende reiffliche erwegung der umstände und erkäntniß der fürstlichen cantzley anderswo aber für sonderbahren lehen-gerichten) entweder, daß solche nicht zu rechter zeit gesuchet, gemuthet, und ohne des herrn wissen und consens in andere hände verpfändet, übergeben und verkaufft werden, in welchen beyden fällen doch weil darbey mehr nachläßigkeit und unverstand als vorsatz und betrachtung vorfällt, gemeiniglich eine andere und leidliche geld-straffe, und nicht gäntzliche einziehung vorgenommen zu werden pfleget: Oder daß der lehn-mann seinem lehen-herrn untreu würde sich an seiner person oder ehre vergriffe, ihm in nöthen, und auf erforderung, den dienst versagte: Gemeiniglich und ordentlich aber, wenn diejenigen, so beliehen sind in mann-lehen, ohne männliche eheliche gebohrne leibes lehens-erben, oder nach gebrauch der Sächsischen rechte, ohne die vom Lehen-Herrn, oder vom Landes-Fürsten, zugleich mit-belehnte, oder in andern söhn- und töchter oder erb-lehen, diejenige absterben, und nicht mehr seyn, denen sonst, nach erforderung der lehen-briefe, das lehen gebührete: und werden solche fälle durch die nechste beamten in die fürstliche cantzley berichtet, und von daraus, oder bey amts-lehen, von dem beamten selbst, der fürstl. cammer so balden angezeiget, die verledigte lehen durch gewisse abgefertige, auch wohl, da man sich von unrechtmäßigen inhabern eines widerstandes versiehet, mit nothdürfftiger mannschafft
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  in besitz genommen, und entweder unter die cammer-güter mit gezogen, oder hernach einem andern tüchtigen, anständigen lehen-mann in voriger art, oder auf andere weise, aus gnaden, oder um kauff-geld verliehen. Darbey aber die Landes-Fürsten vielmehr und löblich dahin sehen, daß sie zu ihrem selbst-eigenen ruhm, fürstl. aufwartung, und rettung, in !andes-nöthen, tapffere adeliche lehn-leute, derer vorfahren berühmt, und dem lande nützlich gewesen, auch zu den nachkommen dergleichen hoffnung ist, oder auch andere redliche männer, welche in dergleichen stand mit ehr und tugend zu treten anfangen, bey den gütern erhalten, und solche darzu lassen, als mit unbilliger oder allzubegierlicher einziehung der lehen verfahren, oder ihre lehen selbst hin und wider an sich kauffen. Und ob es wohl auch in zugelassenen fällen vieler ursachen halben, sonderlich allerley neid und wiederwillen zu verhüten, besser ist, daß ein Lehn-Herr des würcklichen heimfalls erwarte, als darauf Expectantz-brieffe gebe, und solche, ehe sie heimfällig werden, verschreibe und verschencke so ist es doch auch rühmlicher, und zu erhaltung der mannschafft, und übertragung gemeiner bürden des landes, nützlicher, daß ein Herr solche lehen wieder an einen lehen-mann es sey um kauff-geld, oder nach gelegenheit, aus gnaden, oder gegen andere leidliche mittel, gelangen lässet: die benante lehn-güter aber bey ihren geschlechtern, auch bey rechtmäßigen befreyungen und gerechtigkeiten erhalten hilfft, als daß daraus lauter vorwercke und
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  cammer-güter aufgerichtet, oder die ritter-güter den bauren-gütern gleich gemacht, und durch solche und dergleichen weise die adels-personen in manchem lande, derer man doch, Teutschem gebrauch nach, zu vielen fürstl. diensten nicht wohl entrathen kan, ausgetrieben werden.
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Stand: 27. Mai 2017 © Hans-Walter Pries