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⇦ S. 434: §. 3 |
S. 435 |
§. 4. Die heimfälle über die lehen geschehen, (doch allezeit
auf vorgehende reiffliche erwegung der umstände und erkäntniß der fürstlichen
cantzley anderswo aber für sonderbahren lehen-gerichten) entweder, daß solche
nicht zu rechter zeit gesuchet, gemuthet, und ohne des herrn wissen und consens
in andere hände verpfändet, übergeben und verkaufft werden, in welchen beyden
fällen doch weil darbey mehr nachläßigkeit und unverstand als vorsatz und
betrachtung vorfällt, gemeiniglich eine andere und leidliche geld-straffe, und
nicht gäntzliche einziehung vorgenommen zu werden pfleget: Oder daß der
lehn-mann seinem lehen-herrn untreu würde sich an seiner person oder ehre vergriffe,
ihm in nöthen, und auf erforderung, den dienst versagte: Gemeiniglich und
ordentlich aber, wenn diejenigen, so beliehen sind in mann-lehen, ohne
männliche eheliche gebohrne leibes lehens-erben, oder nach gebrauch der
Sächsischen rechte, ohne die vom Lehen-Herrn, oder vom Landes-Fürsten, zugleich
mit-belehnte, oder in andern söhn- und töchter oder erb-lehen, diejenige
absterben, und nicht mehr seyn, denen sonst, nach erforderung der lehen-briefe,
das lehen gebührete: und werden solche fälle durch die nechste beamten in die
fürstliche cantzley berichtet, und von daraus, oder bey amts-lehen, von dem
beamten selbst, der fürstl. cammer so balden angezeiget, die verledigte lehen
durch gewisse abgefertige, auch wohl, da man sich von unrechtmäßigen inhabern
eines widerstandes versiehet, mit nothdürfftiger mannschafft |
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S. 436 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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in besitz genommen, und entweder unter die cammer-güter mit
gezogen, oder hernach einem andern tüchtigen, anständigen lehen-mann in voriger
art, oder auf andere weise, aus gnaden, oder um kauff-geld verliehen. Darbey
aber die Landes-Fürsten vielmehr und löblich dahin sehen, daß sie zu ihrem
selbst-eigenen ruhm, fürstl. aufwartung, und rettung, in !andes-nöthen,
tapffere adeliche lehn-leute, derer vorfahren berühmt, und dem lande nützlich
gewesen, auch zu den nachkommen dergleichen hoffnung ist, oder auch andere
redliche männer, welche in dergleichen stand mit ehr und tugend zu treten
anfangen, bey den gütern erhalten, und solche darzu lassen, als mit unbilliger
oder allzubegierlicher einziehung der lehen verfahren, oder ihre lehen selbst
hin und wider an sich kauffen. Und ob es wohl auch in zugelassenen fällen
vieler ursachen halben, sonderlich allerley neid und wiederwillen zu verhüten,
besser ist, daß ein Lehn-Herr des würcklichen heimfalls erwarte, als darauf
Expectantz-brieffe gebe, und solche, ehe sie heimfällig werden, verschreibe und
verschencke so ist es doch auch rühmlicher, und zu erhaltung der mannschafft,
und übertragung gemeiner bürden des landes, nützlicher, daß ein Herr solche
lehen wieder an einen lehen-mann es sey um kauff-geld, oder nach gelegenheit,
aus gnaden, oder gegen andere leidliche mittel, gelangen lässet: die benante
lehn-güter aber bey ihren geschlechtern, auch bey rechtmäßigen befreyungen und
gerechtigkeiten erhalten hilfft, als daß daraus lauter vorwercke und |
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S. 437 |
Dritter Theil. C. 3. S. 4. vom Fürstl. Lehen-Hof. |
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cammer-güter aufgerichtet, oder die ritter-güter den
bauren-gütern gleich gemacht, und durch solche und dergleichen weise die
adels-personen in manchem lande, derer man doch, Teutschem gebrauch nach, zu vielen
fürstl. diensten nicht wohl entrathen kan, ausgetrieben werden. |
S. 437 Sect. 5. ⇨ |