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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-4-3
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 4 > §. 3
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Und bey solchen die lehnsherrlichkeit zu behaupten seye
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S. 433 (Forts.) §. 3. Was sonsten die lehen-rechte mit sich bringen, und was insonderheit zu erhaltung des fürstlichen eigenthums an den verliehenen stücken gereichet, als daß dieselben auf alle fälle, wenn der Lehen-herr, oder der besitzer des lehens stirbet oder abwechselt, innerhalb Jahr und Tag zu lehen empfangen werden müssen, u. die sich deswegen angeben darzu citiret, oder bis zu gelegener zeit mit einem schein ihres suchens oder muth-zettel versehen werden; Auch daß die vasallen ohne consens des lehn-herrns die lehen nicht verpfänden, verkauffen, oder auch verändern und verderben dürfen, daß die darvon gebührende ritter-dienste, deren wir oben (part. 2. c. 10. §. 9. erwehnt) nicht vermindert, sondern deroselben anzahl an ritter-pferden richtig und geständig, auch die lehn-leute sonst in treu und schuldiger gebühr, und gebräuchlicher Scan 453
S. 434 Teutschen Fürsten-Staats
  aufwartung gegen dem lehn-herrn erhalten werden. Item, in welchen fällen, und wie hoch und lang ihnen auf ihr ansuchen eine verwilligung oder consens auf ein stück geldes, so ihren töchtern und erben, oder ihren schuld-leuten, aus dem lehen gegeben werden soll, zu urtheilen. Auf solches alles muß in der fürstlichen rath-stuben gesehen, und deshalben bey vorfallenden begebenheiten, durch den lehen-secretarium oder schreiber, der cantzlar oder lehen-probst erinnert, förderst, da die sache wichtig, collegialiter betrachtet, und dem Landes-Herrn selbst, weil es dessen eigenthum und fürstliche regalien belanget, zu seiner weitern berathschlagung und resolution referiret werden, wie denn gar nöthig ist, daß dieser sachen der Landes-Herr gute information habe und wisse, wie er seine lehn-herrliche rechte zu exerciren befugt sey.*
  * Zu diesem gehöret noch ferner, das in der lehens-cantzley eine genaue und richtige verzeichniß aller zu einem lehn-gut gehörigen stücke und pertinentien vorhanden sey, worinnen ich doch, so viel nur vorkommen, einen grossen mangel angemercket habe. Deme nun abzuhelffen möchte kein besser mittel seyn, als daß einem jeden vasallen, ehe er beliehen wird eine solche specification abgefordert, und solche nicht allein dem lehn-briefe oder revers beygerücket, oder, wo sie zu weitläufftig, hinten angefüget; sondern auch dadurch die lehns-repositur ergänzet würde, zu trefflichen nutzen, so wohl des lehn-herrn, als des vasallen. Wie denn bey einem gewissen fürstlichen lehn-hof bereits der anfang darzu gemacht worden. Ein fast dergleichen vorschlag ist anno 1650. dem Chur-Fürsten zu Pfaltz geschehen, welchen besagter herr Schilter in benannten buch erzehlet hat.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries