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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-5-1
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 5 > §. 1
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Wie dieses regal auf die landes herren kommen
§. 2 ⇨

    ⇦ S. 437: Innhalt
S. 437 (Forts.) §. 1.
  Ob gleich durch die natürliche freyheit und göttliche zulassung dem menschlichen geschlechte die herrschafft über alle thiere in wäldern und feldern, über die vögel unter dem himmel, und
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  die fische in wassern gebühret, also daß auch noch heutiges tages solcher natürlichen, zwar durch den sünden-fall sehr geschwächten herrschafften nach, ein mensch, wie der andere, fug und recht hätte, so gut er könte, eines jeden thiers sonderlich welches er auf seinem grund und boden antreffe, sich zu bemächtigen; So ist es doch durch viel hundert jährigen gebrauch* in vielen Reichen und landschafften der welt also auch in Teutschland, dahin gerathen, daß heute zu tage nach allerley wilden thieren zu jagen und solche zu fangen und erlegen nicht jederman, und zumahl nicht gemeinen bürgern und bauersleuten, nachgelassen, sondern solches allein den Hohen Obrigkeiten der Länder und städte, und denenjenigen, welchen es von deroselben entweder ausdrücklich erlaubet und verliehen, oder durch lange nachsehung zugewachsen, zustehet und erlaubet ist, etliche wenige und befreyete städte und communen ausgenommen, deren einwohner sich des jagd-rechts, ohne unterscheid, an gewissen orten gebrauchen: Und ist solche einschränckung der natürlichen freyheit, entweder der hohen Obrigkeit, anfangs zu ihrer ergötzlichkeit, oder aber dieweil sie bey der menge der wilden thiere, solche zu verfolgen die beste macht und mittel gehabt, eingeräumet worden: Scheinet auch um deswillen nicht undienlich, damit nemlich der gemeine mann bey seiner ordentlichen handthierung desto mehr gelassen, und nicht durch unzeitigen und einsamen gebrauch der waffen, den die jägerey erfordert, zu räuberischem beginnen gewehnet und
S. 439 Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc.
  angeleitet werde: Nur daß hingegen die obrigkeiten und jagd-befugte den schädlichen raub-thieren auch abhelffen, und im nothfall sich und die seinigen dafür zu schützen niemand wehren, auch ander wildprät nicht in solcher menge hegen, daß dadurch der feld-bau verderbet werde, massen sie auch, nach billigkeit, solchen veranlaßten schaden zu ersetzen, gehalten seyn.
  * Man kan aber die zeiten so genau nicht ausmachen, wenn die hohen obrigkeiten sich des jagens mit ausschliessung ihrer unterthanen angemasset: Doch ist muthmaßlich, daß soches zu verschiedenen zeiten bald in diesem bald in jenem staate, welcher nach den regeln des strengen dominats sich genauer und förmlicher einzurichten gewust, üblich gewesen. In unserm Teutschlande haben bereits die Fränckischen könige und käysere dieses recht exerciret, massen dieselbe ihre Jägermeister (præfectus venationibus regalibus) gehabt, unter deren einer der falckenmeister genennet worden, welcher das weidwerck verwalten, und die königliche küche damit versehen müssen. Von denen käysern ist dieses jagd-recht, und was deme anhängig, wie andere regalien, an die Teutschen fürsten, jedoch etwas später an die geistlichen, kommen, so daß sie nun solches in krafft der landes-fürstl. hoheit besitzen. Wiewohl an einigen orten die alte freyheit und freye pirsch noch im schwange, sonst auch zuweilen in einem andern territorio obige befugniß gleich einer servitut hergebracht.
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Stand: 13. Mai 2017 © Hans-Walter Pries