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S. 439 (Forts.) |
§. 2. Es bestehet aber die jägerey und das weydwerck,
allerley wilde thiere, vierfüßige und gefiederte, oder fliegende, zu fahen und
zu erlegen, nach landes-brauch zu reden, mehrentheils in die- |
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S. 440 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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sem unterscheid, daß durch dieselbe entweder hohes wildprät
als: hirsche, wilde schweine, bären, rehe trappen, auerhanen, hasel-hüner,
berg-hüner, schwanen; oder aber niedriges: als hasen, dachsen, wilde katzen,
feld-hüner schnepffen, endten, und dergleichen wasser-vögel, wilde tauben,
kramers-vögel, lerchen, und dergleichen erlanget werden: Wiewohl auch an
manchen orten die rehe, auch wohl die wilden schweine zu der andern oder
niedergattung gerechnet werden. Für eine dritte art mag man die raub-thiere
als: wölffe füchse luchsen fisch-ottern martern, und unter vögeln die adler,
habichte, allerley geyer und reiger rechnen, welche zwar ordentlich auch von
denen, welche die jagd haben, sonst aber, und im nothfall, zu beschützung
seiner und des seinigen, von männiglich angegriffen und verfolget werden
dürffen, sonderlich wo dieselbe in grosser menge, und für menschen und viehe,
auch wider ander wildprät schädlich sich erwiesen, welchen falls diejenige, so
dergleichen eines erlegen, von der obrigkeit noch darzu belohnet werden: Es
sind zwar die bären auch räuberischer art, aber weil sie etwas seltsam in
Teutschland seyn, pflegen die Landes-Herrn, oder die der hohen jagd befugt sind
solches selbst fangen zu lassen.* |
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* Allermassen denn aus der ursach der bären-fang allemahl ein
reservatum principis verbleibet, ob gleich ein und andern unterthanen die
völlige jagd, hohe und niedere, zuständig wäre. |
S. 440 §. 3. ⇨ |