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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-5-2
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 5 > §. 2
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Von vielerley arten der jagd
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    ⇦ S. 439: §. 1
S. 439 (Forts.) §. 2. Es bestehet aber die jägerey und das weydwerck, allerley wilde thiere, vierfüßige und gefiederte, oder fliegende, zu fahen und zu erlegen, nach landes-brauch zu reden, mehrentheils in die- Scan 459
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  sem unterscheid, daß durch dieselbe entweder hohes wildprät als: hirsche, wilde schweine, bären, rehe trappen, auerhanen, hasel-hüner, berg-hüner, schwanen; oder aber niedriges: als hasen, dachsen, wilde katzen, feld-hüner schnepffen, endten, und dergleichen wasser-vögel, wilde tauben, kramers-vögel, lerchen, und dergleichen erlanget werden: Wiewohl auch an manchen orten die rehe, auch wohl die wilden schweine zu der andern oder niedergattung gerechnet werden. Für eine dritte art mag man die raub-thiere als: wölffe füchse luchsen fisch-ottern martern, und unter vögeln die adler, habichte, allerley geyer und reiger rechnen, welche zwar ordentlich auch von denen, welche die jagd haben, sonst aber, und im nothfall, zu beschützung seiner und des seinigen, von männiglich angegriffen und verfolget werden dürffen, sonderlich wo dieselbe in grosser menge, und für menschen und viehe, auch wider ander wildprät schädlich sich erwiesen, welchen falls diejenige, so dergleichen eines erlegen, von der obrigkeit noch darzu belohnet werden: Es sind zwar die bären auch räuberischer art, aber weil sie etwas seltsam in Teutschland seyn, pflegen die Landes-Herrn, oder die der hohen jagd befugt sind solches selbst fangen zu lassen.*
  * Allermassen denn aus der ursach der bären-fang allemahl ein reservatum principis verbleibet, ob gleich ein und andern unterthanen die völlige jagd, hohe und niedere, zuständig wäre.
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Stand: 27. Mai 2017 © Hans-Walter Pries