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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-7
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 7
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Daher auch niemand sein eigenes gehöltz unpfleglich brauchen
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    ⇦ S. 474: §. 6
S. 474 (Forts.) §. 7. Demnach aber andere stände, gemeinde und unterthanen im lande, mehrentheils auch wälder und holtzungen haben, und denenselben nicht allein oblieget, dergestalt mit umzugehen, wie es guten hauß-vätern zu ihrem selbst-nutzen gebühret, sondern auch das land auf einmahl von einem so nothwendigen vorrath nicht entblöset werde; So Scan 494
S. 475 Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann.
  ist in etlichen wald-ordnungen ferner versehen, daß niemand einige muthwillige unpflegliche verwüstung mit dem gehöltz vornehme: Sonderlich aber sollen diejenigen, welche schlag-holtz haben, solches in gewisse gehäue eintheilen, und also jährlich etwas darvon geniessen, das andere aber zu künfftiger nutzung für sich und die nachkommen lassen. Die höltzer aber, welche denen Gemeinden und Dorffschafften zustehen, sollen ebenmäßig in guter hegung gehalten, und gäntzlich zu verhauen, oder mit grund und boden unter die nachbarn zu theilen nicht verstattet, auch zu guter aufsicht jedes orts von der gemeinde ein oder mehr förster bestellet, und durch der Herrschaft beamte und förster bestätiget, und auf die wald-ordnung verpflichtet werden: Bey denen aber, die ihre höltzer in des Landes-herrn wild-bann liegen haben, wird am genauesten zugesehen, daß sie nicht durch die gäntzliche verödung solcher höltzer der wildfuhr und jägerey schaden thun, und müssen sich, wo sie über ihr benöthigt brenn- und bau-holtz etwas mehrers abhauen, und verkauffen wollen, bey den beamten und forst-bedienten um nachlassung bewerben, welche denn zu erwegen haben, wie fern sie, unbeschadet der wild-bann oder auch der trifft-gerechtigkeit, den angriff der höltzer, nach derselben gelegenheit erlauben können: Weil auch bißweilen die höltzer so zu denen pfarren gehören, nicht allerdings pfleglich gebrauchet werden, so ist etlicher orten nützlich verordnet, daß die pfarrer ihr benöthigt feuer-holtz nicht vor sich selbst nehmen dörffen, sondern mit wissen des
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  beamten, durch die forst-bediente, und die kirch-väter oder altar leute des dorffs, anweisen lassen müssen, ohne dero vorwissen auch daraus nichts verkaufft, sondern das gehöltze in besserung, vor unmäßigem gebrauch, zu nutz der pfarr und successoren, erhalten werden.
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Stand: 25. Mai 2017 © Hans-Walter Pries