|
|
⇦ S. 474: §. 6 |
S. 474 (Forts.) |
§. 7. Demnach aber andere stände, gemeinde und unterthanen
im lande, mehrentheils auch wälder und holtzungen haben, und denenselben nicht
allein oblieget, dergestalt mit umzugehen, wie es guten hauß-vätern zu ihrem
selbst-nutzen gebühret, sondern auch das land auf einmahl von einem so
nothwendigen vorrath nicht entblöset werde; So |
Scan 494 |
S. 475 |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
Scan 495 |
|
ist in etlichen wald-ordnungen ferner versehen, daß niemand
einige muthwillige unpflegliche verwüstung mit dem gehöltz vornehme: Sonderlich
aber sollen diejenigen, welche schlag-holtz haben, solches in gewisse gehäue
eintheilen, und also jährlich etwas darvon geniessen, das andere aber zu
künfftiger nutzung für sich und die nachkommen lassen. Die höltzer aber, welche
denen Gemeinden und Dorffschafften zustehen, sollen ebenmäßig in guter hegung
gehalten, und gäntzlich zu verhauen, oder mit grund und boden unter die
nachbarn zu theilen nicht verstattet, auch zu guter aufsicht jedes orts von der
gemeinde ein oder mehr förster bestellet, und durch der Herrschaft beamte und
förster bestätiget, und auf die wald-ordnung verpflichtet werden: Bey denen
aber, die ihre höltzer in des Landes-herrn wild-bann liegen haben, wird am
genauesten zugesehen, daß sie nicht durch die gäntzliche verödung solcher
höltzer der wildfuhr und jägerey schaden thun, und müssen sich, wo sie über ihr
benöthigt brenn- und bau-holtz etwas mehrers abhauen, und verkauffen wollen,
bey den beamten und forst-bedienten um nachlassung bewerben, welche denn zu
erwegen haben, wie fern sie, unbeschadet der wild-bann oder auch der
trifft-gerechtigkeit, den angriff der höltzer, nach derselben gelegenheit erlauben
können: Weil auch bißweilen die höltzer so zu denen pfarren gehören, nicht
allerdings pfleglich gebrauchet werden, so ist etlicher orten nützlich
verordnet, daß die pfarrer ihr benöthigt feuer-holtz nicht vor sich selbst
nehmen dörffen, sondern mit wissen des |
|
S. 476 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 496 |
|
beamten, durch die forst-bediente, und die kirch-väter oder
altar leute des dorffs, anweisen lassen müssen, ohne dero vorwissen auch daraus
nichts verkaufft, sondern das gehöltze in besserung, vor unmäßigem gebrauch, zu
nutz der pfarr und successoren, erhalten werden. |
S. 476 §. 8. ⇨ |