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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 6
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Wie das holtz durch gute hegung u. nutzbahren brauch zu spahren
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S. 470 (Forts.) §. 6. Demnach aber durch den holtz-vertrieb, durch die ordentliche nothdurfft der fürstlichen hof-statt, diener-deputat, gnaden-holtz, so armen, verbrannten, oder sonst verderbten leuten gereichet wird, ingleichen durch die freye holtzungen, deren auf vielen wäldern von alters hero viel gemeinden zum bauen und brennen berechtiget sind, ein grosser bezirck und vorrath an holtz mit der zeit abgetrieben und verödet werden kan, auch ein rechter starcker baum, eichen oder tannen, in hundert jahren seinen rechten wachsthum kaum erreichet, mancher ort sich Scan 490
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  gar nicht wieder bestockt, das busch-holtz auch, nach fruchtbarkeit des ortes 10. 15. und 20. Jahr zu seiner aufwachsung haben muß, so sind zu vorkommmung des holtz-mangels, und verödung der wälder, die landes-herrn hin und wieder, durch auslassung ihrer wald-ordnung und bestallung ihrer forst-bedienten, fleißig bedacht gewesen.* Denn bey allen holtz-verkauff und verlassung, sonderlich aber, was nicht zu nöthigen bau- und feuer-werck sondern auf die schneid- oder bretter-mühlen, auf die eisen-hämmer, und dergleichen, angewiesen werden soll, müssen die forst-beamten zusehen, und der wälder gelegenheit, indem sie dieselbe täglich bereuten, und damit umgehen, also wissen und verstehen, daß durch die anweisung über den ertrag der höltzer nicht gegriffen, sondern eine immer-währende beständige holtz-nutzung dem Herrn, und eine beharrliche feuerung, auch andere holtz-nothdurfft, dem lande, von jahren zu jahren, bey ihrer zeit, und künfftig den nachkommen bleiben möge; Dahero müssen sie auch die wälder also angehen, und das gehäu, oder den hieb und john, wie mans nennet, also eröffnen, wie es die älte und wuchs des holtzes, und die gute ordnung erheischet, daß nichts altes übergangen, und junges noch nicht vollwächsiges zu früh angegriffen, und das alte indessen schadhafft werden möge.
  So ist auch mercklich und viel an dem gelegen, daß bey denen gehäuen, wenn nemlich ein gantzer berg oder bezirck angegriffen wird, alles zu rath
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  komme. Um geringer holtz-materialien als wein-pfäle, stangen und dergleichen willen, soll man keine hohe bäume hauen, sondern wenn diese zum bau- oder schneid-holtz geschlagen werden, die äste und abschläge zu geringen sachen nehmen, die bäume soll man der scheite halben nicht mit äxten zuhauen, sondern abgang zu verhüten, mit sägen zuschneiden: Zu ersparung der schindel-bäume soll man dahin bedacht seyn, daß die schindel-tächer, als welche ohne das keine wahre, und grosse feuers-gefahr haben, abgeschafft, und denen unterthanen, die solche umsonst zu erlangen berechtiget. lieber zum ziegel-brennen holtz gereichet werde. Ehe man einen ort den köhlern anweisen will, soll vorher alles nutz-holtz, was tischer oder schreiner, wagner fenstermacher, brauchen, auch ander schachtel und fladder-holtz daraus schlagen, und absonderlich verlassen, alles reißig, zähle, abgänge, windfälle, lufft brüche sollen dem Landes-Herrn berechnet, absonderlich zu feuer-holtz oder kohlen verhandelt, oder das spän-lesen um ein gewisses verstattet, und für kein accidens der diener, oder anderer gehalten werden. Die köhler soll man an alte, gefallene ungesunde, wandelbare, kurtze und strupige, knorrige, verdorrte bäume, windschläge, oder affterschläge, zuförderst anweisen: Denen glasern, als welche gar viel holtz bedürffen, sollen auch ordentliche anweisungen, nach gehau und john, geschehen, und ihnen ihres gefallens holtz zu hauen nicht verstattet werden, man soll auch vorher die grossen bäume, die man
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  absonderlich zu aller arbeit schätzen und verkauffen kan, daraus schlagen.
  Ebenmäßig soll man die aschen-brenner ohne sonderlich privilegium, welches ihnen der Landes-fürst zu geben hat, gar nicht zulassen, sie auch, da sie gleich vergünstigung haben, kein grün oder sonst nutzbar holtz veräschern lassen: Diese, die köhler, aschen-brenner und glaser, sollen sich sonderlich hüten, daß in den wäldern durch ihre verwahrlosung nicht feuer auskomme und schade entstehe. Denn sie nicht allein gut dafür seyn, sondern auch in mangel der ersetzungs-mittel, nach gelegenheit der verwarlosung mit leib und leben büssen müssen.
  Die abgehauene plätze, johne und gehaue sollen gantz rein aufgeräumet werden, und wer darinnen holtz gefället oder liegen hat, muß es in gewisser zeit daraus schaffen, oder wird desselben verlustig. Einige bäume aus denen forsten zu schlagen, ist nicht nützlich noch zuläßig, es wäre denn, daß der junge wuchs gar zu dick stünde, und einander hinderte. Denn da mag man stangen, latten und bühnen heraus nehmen, und den jungen bäumen lufft machen. In etlichen jahren darff auf denen abgetriebenen und abgehegten plätzen niemand grasen, noch viehe treiben, biß die jungen aufschößlinge so starck werden, daß ihnen dadurch kein schade mehr geschehen kan: Und müssen denjenigen, die grasens und hütens der orten berechtiget, andere örter unterdessen angewiesen werden. Bey dem john-hauen oder abtreiben der wälder soll doch der gräntz-bäume, auch allerley guter und wilder obst-
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  bäume, geschonet, und was an busch- und schlag-holtz acker-weise gehauen wird, die geradesten jungen bäume oder laß-reiser, entweder alle, oder eine gewisse zahl nicht abgehauen; Auch wenn das holtz an felder stösset, die förderste reyhe, etlicher orten die prone genant gelassen werden, welches alles zu guter hegung und beförderung künfftiges wuchses der wälder dienet.
  * Höchst nöthig sind diese und dergleichen erinnerungen, die allhier im text berühret werden. Denn sonderlich der holtz-mangel fast aller orten sehr einreissen will. Es mag auch noch ferner dahin gehören, daß die landes-herren überhaupt die gehöltze pfleglich brauchen, und etwan zu erhöhung der cammer-revenüen oder andern absehen, nicht gar zu sehr angreiffen lassen. Zumahl auch der nutzen dabey schlecht, und was also auf einmahl genommen wird, dessen muß man doch in folgenden zeiten wieder entbehren. Und solten durch göttliche schickung noch dazu unfälle mit feuers-brunst u. d. g. kommen, so würde alles auf einmahl vollends ruiniret, und des wiederaufbauens halber eine grosse noth und schwürigkeit vorhanden seyn. Besser ist demnach, ein gehöltze also zu handhaben, daß solche eine beständige revenüe auf lange jahre geben, und im fall der noth, als ein schatz des landes, wie sie denn in der that sind, angegriffen werden können.
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Stand: 25. Mai 2017 © Hans-Walter Pries