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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-5
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 5
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Ingleichen die berg-wercke, Schmeltz- und Glaß-hütten, auch Eisen-hämmer
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S. 470 (Forts.) §. 5. Man kan gleichwohl, aus mangel der wasser, oder wegen entlegenheit und unbequemlichkeit der höltzer nicht alles holtz zur flösse mit nutz bringen, wiewohl offt neue floß-gräben und wasser-leitungen tämme, flöß-teiche und anders, damit man die wasser-läuffe verstärcken kan, gemacht werden, damit also der natur durch die kunst und arbeit hülff geschehe: Darum müssen auch die cammer- und forst bediente zu anderrn anstalten rathen, und mittel treffen, daß das holtz auf den bergwercken, auf allerley schmeltz-hütten, bey eisen- und kupffer-hämmern, glaß-hütten, aschen-brennen, vertrieben und also doppelter nutz, so wohl zu beförderung der jetzt genanten und andern metallen, und mineralien und waaren, als auch mehrung der wald-miethe, und besserung der Herrschafft wald-einkünfften, gestifftet werde. Scan 490
   
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Stand: 25. Mai 2017 © Hans-Walter Pries