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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-4
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 4
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Darzu auch die Flösse dienlich sind
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S. 468 (Forts.) §. 4. Weil denn auch offt die Herrschafft des holtzes viel, und in grosser menge, und in dero lande nicht gnugsamen vertrieb hat, aber an entlegene örter auf der axt zu führen, allzu kostbar und ungelegen: So sind darzu das Flössen auf bächen und strömen ein treffliches und bequemes mittel, und ein solches recht, welches niemand als der Landes-herr, und dem ers vergünstigen will, exerciren kan, indem kein stand noch unterthan im lande auf seinen eigenthümlichen wassern und bächen, oder darinnen er fisch-gerechtigkeit hat, die flösse zu verwehren hat. An dem holtz, so darauf zu scheiten, zimmern oder blöchern geflösset Scan 488
S. 469 Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann.
  wird, darff sich bey hoher straff niemand vergreiffen, denen bestellten floß-meistern, floß-schreibern, floß-knechten, muß vielmehr männiglich förderung und behuff bey der flösse erweisen.* Hingegen ist auch billig, daß der floß herr denen, so durch das holtz an ufern, mühl- und wasser-bau, oder fischereyen schaden geschehen solchen billiger dinge nach, ersetze, wie denn diese und andere puncten bey vorhabender flösse, welche in der jahres-zeit, wenn die wasser nicht zu flüthig und nicht zu schwach sind, angestellet wird, in die floß-patenta eingedruckt, und selbe männiglich zur nachricht und achtung öffentlich an denen orten, da die flösse durchgehet, angeschlagen werden. Das geflößte holtz wird an denen orten, da es mit nutz verkaufft, und ferner verführet werden kan, ausgesetzet, es sey nun in des Herrn land, oder auf gewisse vergünstigung oder vertrag in einer andern herrschafft, und damit mans daselbst im wasser anhalten kan, müssen starcke floß-rechen in die ströme gebauet werden.**
  * Man findet auch, daß an denen orten, wo das flössen getrieben werden kan, die unterthanen wohl gar gewisse gerichts-frohnen, entweder gegen leidlichen entgeld, oder gar umsonst dabey verrichten müssen, dadurch denn das flössen desto hurtiger befördert wird, massen es damit solche beschaffenheit hat, daß wo nicht die rechte zeit und anwachs des wassers in acht genommen wird, ein grosser schade daraus entstehen kan.
  ** Eine andere art von flössen giebt es noch auf starcken strömen, da bau-holtz, bretter, tauben, u. d. g. nutzholtz [1] zusammen gebunden, und hin und wieder
S. 470 Teutschen Fürsten-Staats
  verführet wird, welche aber mehr zur schiffahrt als flössen gehöret.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: utzholtz
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Stand: 25. Mai 2017 © Hans-Walter Pries