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⇦ S. 468: §. 3 |
S. 468 (Forts.) |
§. 4. Weil denn auch offt die Herrschafft des holtzes viel,
und in grosser menge, und in dero lande nicht gnugsamen vertrieb hat, aber an
entlegene örter auf der axt zu führen, allzu kostbar und ungelegen: So sind
darzu das Flössen auf bächen und strömen ein treffliches und bequemes mittel,
und ein solches recht, welches niemand als der Landes-herr, und dem ers
vergünstigen will, exerciren kan, indem kein stand noch unterthan im lande auf
seinen eigenthümlichen wassern und bächen, oder darinnen er fisch-gerechtigkeit
hat, die flösse zu verwehren hat. An dem holtz, so darauf zu scheiten, zimmern
oder blöchern geflösset |
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S. 469 |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
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wird, darff sich bey hoher straff niemand vergreiffen, denen
bestellten floß-meistern, floß-schreibern, floß-knechten, muß vielmehr
männiglich förderung und behuff bey der flösse erweisen.* Hingegen ist auch
billig, daß der floß herr denen, so durch das holtz an ufern, mühl- und
wasser-bau, oder fischereyen schaden geschehen solchen billiger dinge nach, ersetze,
wie denn diese und andere puncten bey vorhabender flösse, welche in der
jahres-zeit, wenn die wasser nicht zu flüthig und nicht zu schwach sind, angestellet
wird, in die floß-patenta eingedruckt, und selbe männiglich zur nachricht und
achtung öffentlich an denen orten, da die flösse durchgehet, angeschlagen
werden. Das geflößte holtz wird an denen orten, da es mit nutz verkaufft, und
ferner verführet werden kan, ausgesetzet, es sey nun in des Herrn land, oder
auf gewisse vergünstigung oder vertrag in einer andern herrschafft, und damit
mans daselbst im wasser anhalten kan, müssen starcke floß-rechen in die ströme
gebauet werden.** |
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* Man findet auch, daß an denen orten, wo das flössen
getrieben werden kan, die unterthanen wohl gar gewisse gerichts-frohnen,
entweder gegen leidlichen entgeld, oder gar umsonst dabey verrichten müssen,
dadurch denn das flössen desto hurtiger befördert wird, massen es damit solche
beschaffenheit hat, daß wo nicht die rechte zeit und anwachs des wassers in
acht genommen wird, ein grosser schade daraus entstehen kan. |
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** Eine andere art von flössen giebt es noch auf starcken
strömen, da bau-holtz, bretter, tauben, u. d. g. nutzholtz [1] zusammen gebunden,
und hin und wieder |
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S. 470 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 490 |
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verführet wird, welche aber mehr zur schiffahrt als flössen
gehöret. |
S. 470 §. 5. ⇨ |