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⇦ S. 464: §. 2 |
S. 464 (Forts.) |
§. 3. Das wäre von fürsten und dero gelegenheit an sich
selbst: Unter den nutzungen ist die vornehmste der holtz-vertrieb oder
holtz-verkauff. Denn wie unentbehrlich zu vielen sachen das holtz zu der menschen
täglichen gebrauch sey, |
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S. 465 [1] |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
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ist überflüßig auszuführen: Man bedarffs zum einheitzen,
kochen, und allerhand feuerungen zum bauen, und dergleichen, zu allerley
tischers, oder schreiners, wagners, fenstermachers, drechßlers, büttners, und
dergleichen arbeit, zu zäunen und pfälen, zu kohlen, zu schmieden, u allerley
handwercken, die mit eisen umgehen: Zu glaß machen,* zu der aschen, die
zuvielerley handthierung gebrauchet wird, und wer will es alles beschreiben?
Also daß die Griechen mit recht das holtz die materie nennen, gleichsam es bey
keiner sachen zu entbehren: Daher einem Regenten, der mit wäldern und gehöltze
von dem lieben GOtt begabet, nicht übel anstehet, sondern in dessen, als des
gemeinen Landes-und Hauß-Vaters, vorsorge und treue anstalt mit läuffet,
dieselben also in acht nehmen zu lassen, daß von jeder gattung holtz die
nothdurfft vorhanden sey, und seinen unterthanen, auch den benachbarten, so
viel müglich, um gebührende bezahlung gelassen werden möge, damit es niemanden
an bau- und brenn- und andern benöthigten holtze gebreche und ermangele. |
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Mit der verlassung oder verkauffung des holtzes wird es nach
unterschied der landes-art, auch unterschiedlich gehalten, und findet man immer
andern preiß, andere gattung, ander gehöltze; doch zum exempel, daraus man auch
andere arten leicht wird verstehen können, es ist an vielen orten also damit
bestellt, daß ein jeder forstmeister oder ober-förster an seinen ort oder
anbefohlenen forst des jahrs zwey- oder mehrmahl gewisse also genannte |
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S. 466 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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Schreib-tage halten, und dieselbe vorher, wo sie nicht ohne
das bekannt, öffentlich verkündigen solle: Da müssen all die jenigen, so des
orts in den wäldern holtz kauffen, ihr begehren einschreiben lassen, oder
werden, um das vielfältige anlauffen zu verhüten, darnach vom kauff abgewiesen,
wenn nicht etwa ein grosser nothfall vorgelauffen, darnechst wird ein ander
gewisser tag zur anweisung** bestimmet, welche entweder ein forstmeister oder
der förster allein, oder wie es hin und wieder eingeführet wird, die justitz-
und forst-beamte, oder die amtleute und ober-förster, mit einander verrichten,
auch jeder ein eigen verzeichniß halten: Ausser diesem tag wird auch ordentlich
nichts angewiessen, es befinden denn solches die beamten der Herrschafft
sonders nützlich oder hoch nöthig zu seyn. Die zählung wenn die Herrschafft
nicht aus gnaden holtz verehret, und solches absonderlich befiehlet, oder denen
bedienten und andern an deputat etwas gereichet wird, muß auch auf einen
gewissen tag, den man etlicher orten die wald mieth-försterey oder wald-geding,
nennet, unfehlbarlich gegen quittung erfolgen, und wird das gelöste geld, samt
der rechnung, noch vor dem andern wald-gedings-termin zur fürstlichen cammer
eingeschickt, oder in die ämter geliefert. |
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Der tax und werth des holtzes, so wohl auch die art des
messens oder verkauffens ist unterschiedlich. Denn die bauhöltzer werden
entweder beyläufftig nach den stämmen, oder welches gewisser, nach dem maß
ihrer stärcke, so durch |
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S. 467 |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
Scan 487 |
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spannen oder ellen, genommen wird: Das scheit- brenn- und
köhler-holtz nach klafftern, maassen, maltern, reffen, etc. Das busch-holtz,
daraus man reißig machet, oder kohlen brennet, entweder nach ackern und morgen,
oder nach schocken und wellen: Die grossen schatz-bäume die man zu mühlwellen,
grossen trögen, schachteln, schindeln und bret- oder thielen-blöchern brauchet[2],
nach dem augenschein oder spannen-maaß geschätzet: Also auch das dürre reißig
und andere abschläge und zähle, nach bedüncken, um ein gewisses verhandelt.
Damit nun sowohl die herrschafft, als die käuffer hierbey nicht hintergangen
werden, ist nicht allein vom Landes-Herrn ein gewisses claffter malter, spannen
und acker, oder morgen- und juchart-maaß, auch scheid-länge, verordnet, sondern
es werden auch wohl die angewiesene bäume mit einem absonderlichen eisen oder
wald-hammer am stamm bemercket, und gewisse im amt gesessene holtz oder
john-hauer in einem ort beeydiget, welche das maaß und waldordnung in acht nehmen
müssen. |
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Der werth an sich selbst bestehet an denen orten, wo ein
rechter abgang ist, nicht in belieben der forst-beamten, und kan von demselben
weder ersteigert noch vermindert werden, sondern wird aus fürstlicher-cammer,
nach billigkeit und gelegenheit des holtzes gesetzet: Inmassen von daraus auch
die schreib-stämme und anweise-gebühren, so denen beamten und förstern
gereichet werden, geordnet sind, darüber dieselbe niemand beschweren
müssen. |
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S. 468 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 488 |
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* Worzu vor allen andern vieles holtz gehöret, nicht allein
wegen des grossen feuers, das in denen glaß-hütten gehalten werden muß, sondern
auch wegen der materie, woraus das glas bereitet wird, als aschen und
potaschen, die alle vom holtze den ursprung haben. Wovon anderswo ein
mehrers. |
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** Diese anweisung bestehet nun darinnen, daß in dem walde
oder forst selber denen personen, die sich melden, nach begehren gantze bäume,
so nutz-holtz geben, nach der spanne, andere auch überhaupt nach dem
augen-maaß, oder zum schlagen in die klaffter angewiesen, solche stämme unten an der
wurtzel mit besondern wald-hämmern, deren der beamte einen und der forst-beamte
den andern hat, gezeichnet, und so bald einem jeden in das wald-mieth-register
oder rechnung zugeschrieben werden. Und haben so denn diese rechnungen, wenn
sie übereintreffen, die præsumtion der wahrheit wider diejenigen, so etwan den
empfang des holtzes leugnen wolten, vor sich. Wie denn auch das zeichnen oder
plätzen der stämme pro signo transferendi dominium gehalten wird, also, daß sie
künfftig auf des käuffers gefahr stehen. |
S. 468 §. 4. ⇨ |