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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 3
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Wie die trefflichste nutzung eines Forstes im holtz verkauff bestehe
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S. 464 (Forts.) §. 3. Das wäre von fürsten und dero gelegenheit an sich selbst: Unter den nutzungen ist die vornehmste der holtz-vertrieb oder holtz-verkauff. Denn wie unentbehrlich zu vielen sachen das holtz zu der menschen täglichen gebrauch sey, Scan 484
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  ist überflüßig auszuführen: Man bedarffs zum einheitzen, kochen, und allerhand feuerungen zum bauen, und dergleichen, zu allerley tischers, oder schreiners, wagners, fenstermachers, drechßlers, büttners, und dergleichen arbeit, zu zäunen und pfälen, zu kohlen, zu schmieden, u allerley handwercken, die mit eisen umgehen: Zu glaß machen,* zu der aschen, die zuvielerley handthierung gebrauchet wird, und wer will es alles beschreiben? Also daß die Griechen mit recht das holtz die materie nennen, gleichsam es bey keiner sachen zu entbehren: Daher einem Regenten, der mit wäldern und gehöltze von dem lieben GOtt begabet, nicht übel anstehet, sondern in dessen, als des gemeinen Landes-und Hauß-Vaters, vorsorge und treue anstalt mit läuffet, dieselben also in acht nehmen zu lassen, daß von jeder gattung holtz die nothdurfft vorhanden sey, und seinen unterthanen, auch den benachbarten, so viel müglich, um gebührende bezahlung gelassen werden möge, damit es niemanden an bau- und brenn- und andern benöthigten holtze gebreche und ermangele.
  Mit der verlassung oder verkauffung des holtzes wird es nach unterschied der landes-art, auch unterschiedlich gehalten, und findet man immer andern preiß, andere gattung, ander gehöltze; doch zum exempel, daraus man auch andere arten leicht wird verstehen können, es ist an vielen orten also damit bestellt, daß ein jeder forstmeister oder ober-förster an seinen ort oder anbefohlenen forst des jahrs zwey- oder mehrmahl gewisse also genannte
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  Schreib-tage halten, und dieselbe vorher, wo sie nicht ohne das bekannt, öffentlich verkündigen solle: Da müssen all die jenigen, so des orts in den wäldern holtz kauffen, ihr begehren einschreiben lassen, oder werden, um das vielfältige anlauffen zu verhüten, darnach vom kauff abgewiesen, wenn nicht etwa ein grosser nothfall vorgelauffen, darnechst wird ein ander gewisser tag zur anweisung** bestimmet, welche entweder ein forstmeister oder der förster allein, oder wie es hin und wieder eingeführet wird, die justitz- und forst-beamte, oder die amtleute und ober-förster, mit einander verrichten, auch jeder ein eigen verzeichniß halten: Ausser diesem tag wird auch ordentlich nichts angewiessen, es befinden denn solches die beamten der Herrschafft sonders nützlich oder hoch nöthig zu seyn. Die zählung wenn die Herrschafft nicht aus gnaden holtz verehret, und solches absonderlich befiehlet, oder denen bedienten und andern an deputat etwas gereichet wird, muß auch auf einen gewissen tag, den man etlicher orten die wald mieth-försterey oder wald-geding, nennet, unfehlbarlich gegen quittung erfolgen, und wird das gelöste geld, samt der rechnung, noch vor dem andern wald-gedings-termin zur fürstlichen cammer eingeschickt, oder in die ämter geliefert.
  Der tax und werth des holtzes, so wohl auch die art des messens oder verkauffens ist unterschiedlich. Denn die bauhöltzer werden entweder beyläufftig nach den stämmen, oder welches gewisser, nach dem maß ihrer stärcke, so durch
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  spannen oder ellen, genommen wird: Das scheit- brenn- und köhler-holtz nach klafftern, maassen, maltern, reffen, etc. Das busch-holtz, daraus man reißig machet, oder kohlen brennet, entweder nach ackern und morgen, oder nach schocken und wellen: Die grossen schatz-bäume die man zu mühlwellen, grossen trögen, schachteln, schindeln und bret- oder thielen-blöchern brauchet[2], nach dem augenschein oder spannen-maaß geschätzet: Also auch das dürre reißig und andere abschläge und zähle, nach bedüncken, um ein gewisses verhandelt. Damit nun sowohl die herrschafft, als die käuffer hierbey nicht hintergangen werden, ist nicht allein vom Landes-Herrn ein gewisses claffter malter, spannen und acker, oder morgen- und juchart-maaß, auch scheid-länge, verordnet, sondern es werden auch wohl die angewiesene bäume mit einem absonderlichen eisen oder wald-hammer am stamm bemercket, und gewisse im amt gesessene holtz oder john-hauer in einem ort beeydiget, welche das maaß und waldordnung in acht nehmen müssen.
  Der werth an sich selbst bestehet an denen orten, wo ein rechter abgang ist, nicht in belieben der forst-beamten, und kan von demselben weder ersteigert noch vermindert werden, sondern wird aus fürstlicher-cammer, nach billigkeit und gelegenheit des holtzes gesetzet: Inmassen von daraus auch die schreib-stämme und anweise-gebühren, so denen beamten und förstern gereichet werden, geordnet sind, darüber dieselbe niemand beschweren müssen.
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  * Worzu vor allen andern vieles holtz gehöret, nicht allein wegen des grossen feuers, das in denen glaß-hütten gehalten werden muß, sondern auch wegen der materie, woraus das glas bereitet wird, als aschen und potaschen, die alle vom holtze den ursprung haben. Wovon anderswo ein mehrers.
  ** Diese anweisung bestehet nun darinnen, daß in dem walde oder forst selber denen personen, die sich melden, nach begehren gantze bäume, so nutz-holtz geben, nach der spanne, andere auch überhaupt nach dem augen-maaß, oder zum schlagen in die klaffter angewiesen, solche stämme unten an der wurtzel mit besondern wald-hämmern, deren der beamte einen und der forst-beamte den andern hat, gezeichnet, und so bald einem jeden in das wald-mieth-register oder rechnung zugeschrieben werden. Und haben so denn diese rechnungen, wenn sie übereintreffen, die præsumtion der wahrheit wider diejenigen, so etwan den empfang des holtzes leugnen wolten, vor sich. Wie denn auch das zeichnen oder plätzen der stämme pro signo transferendi dominium gehalten wird, also, daß sie künfftig auf des käuffers gefahr stehen.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: 461
  [2] korrigiert aus: bauchet
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Stand: 25. Mai 2017 © Hans-Walter Pries