|
|
⇦ S. 462: §. 1 |
S. 462 (Forts.) |
§. 2. Das wort Wald ist ein gemeiner name, welcher einem
ort, und sonderlich einem großen bezirck, da holtz stehet, gegeben wird. Einen
Forst aber nennet man einen gewissen beschriebenen oder gemessenen creiß von
etlichen bergen, thälern oder heiden, darüber ein förster bestellet ist, doch
kan derselbe auch manchmal in mehr theile und forst-ämter unterschieden werden.
Wiewohl in denen unterschiedenen landes-orten bisweilen die namen auf andere
weise gebrauchet werden. Es ist aber nicht wenig, sondern mercklich und viel an
rechter beschreibung, wissenschafft und erkundigung eines jeden forstes
gelegen, zu dem ende ist in denen Fürstlichen wald-ordnungen, und der
forst-beamten bestallungen gemeiniglich versehen, daß sie eines ieden forstes gräntze
und marckung, berge, thäler, des holtzes, trifften röder, wild-obst, eichel-
und buch-mast, jagden und weydwerck, bergwercke, wasser, fisch- und
krebs-bäche, lachen quell- und flöß-gräben, brücken und stege, see und teiche, auch
die gerechtigkeiten, so etwan andere mit holtzung, trifften, fischereyen,
hartzscharren und dergleichen darinnen haben, wissen, abriß aller sichtbaren
gelegenheit machen, das übrige fleißig beschreiben, und die darzu gehörige
urkunden in fleißiger verwahrung und ordnung haben sollen. Insonderheit ist mit
den gräntzen in den wäldern und wildnissen gute aufsicht zu haben, und muß |
Scan 482 |
S. 463 |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
Scan 483 |
|
ein forst-beamter dahin trachten, daß die mahl- gräntz- oder
lag-bäume, damit der forst gemarcket, wohl erhalten, auch nicht abgehauen, noch
in ihren zeichen versehret werden, worauf denn eine namhaffte geld- oder auch
leibes-straffe gesetzet ist, auch weil es damit gleichwol in die länge keinen
bestand hat, ist es viel besser, gewisse sichtbarliche marck- oder mahlsteine
an deren statt zu setzen. Ingleichen, wenn die bäche oder ströme die gräntze
scheiden müssen die forst-beamte fleißig achtung geben, und bey zeiten
vorbauen, daß bey anfliessung der grossen wasser an den gräntzen kein schade
oder abriß geschehe, sondern das wasser in seinem alten gang erhalten werde.
Alle jahr, und zwar zu der zeit, da weder schnee noch laub hindert, als etwa
zwischen fastnacht und johannes-tag, sollen auch billig die beamten,
jäger-meister, forst-meister, ober- und unter-knechte, die gräntzen ihrer
anbefohlenen ämter und gehöltze beziehen, die alte und junge einwohner derer
daran gelegenen dorffschafften, um künfftiger wissenschafft willen, zu sich
nehmen, die alten mahl-steine und gräntz-bäume mit fleiß besichtigen, und was
daran unkentlich worden, verneuren, wo fremde nachbarn an die herrschafft
gräntzen, dieselben darzu bescheiden:** Da etwa die mahl-bäume niedergefallen,
oder die gräntz-steine ausgerissen und wegkommen wären, andere neue steine
setzen, und wie die gräntzen jedesmahl befunden, welchen tag dieselben zu
beziehen angefangen, wenn sie damit fertig worden, auch wie viel mahl-bäume und
steine zwischen ei- |
|
S. 464 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 484 |
|
nem jeden gräntz-nachbarn stehen mit fleiß verzeichnen, und
bey ihre forst- und amts-rechnung legen. |
|
|
Es soll auch jeder unterthan bey ernstlicher straffe
schuldig seyn, wo er mangel und abgang an den gräntz-bäumen oder steinen innen
wird, solches dem beamten oder förster innerhalb acht oder wenig tagen
anzuzeigen, desgleichen auch der förster bey den beamten thun und vor sich
allein keine gräntze oder räinung machen soll: Da auch gräntz-gebrechen und
irrungen vorfielen, muß dessen die Herrschafft, und dero cammer jedesmahl
berichtet, und darauf bescheid des verhaltens erholet werden, wie fern man
seine befugniß erhalten, oder vergleichs- oder andere mittel an hand nehmen
soll. |
|
|
* Vor alters hieß forst, ein wald und revier, so durch
verboth geheget ward, daß niemand darinnen holtz fällen oder wild fahen
durffte, daher stehet in LL. Longob. ut nemo pedicas in foreste dominico,
neque in quolibet regali loco tendere præsumat. |
|
|
** [1] Welches eines von den vornehmsten requisitis ist, denn
sonst die erneuerungen der gräntzen, wozu die benachbarten angräntzenden nicht
gezogen werden, von gantz keiner krafft sind, sondern nur zu vielen
strittigkeiten anlaß geben. Deßwegen pfleget man auch sonderliche umständliche
protocolle bey solchen gräntz-beziehungen zu führen, in selbigen die abwesenden
zu verzeichnen, und mit derer benachbarten protocollis gleichstimmig zu
halten. |
S. 464 §. 3. ⇨ |