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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-2
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 2
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Daß die lage und gräntzen eines Forstes samt andern gerechtsamen wohl zu beobachten
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S. 462 (Forts.) §. 2. Das wort Wald ist ein gemeiner name, welcher einem ort, und sonderlich einem großen bezirck, da holtz stehet, gegeben wird. Einen Forst aber nennet man einen gewissen beschriebenen oder gemessenen creiß von etlichen bergen, thälern oder heiden, darüber ein förster bestellet ist, doch kan derselbe auch manchmal in mehr theile und forst-ämter unterschieden werden. Wiewohl in denen unterschiedenen landes-orten bisweilen die namen auf andere weise gebrauchet werden. Es ist aber nicht wenig, sondern mercklich und viel an rechter beschreibung, wissenschafft und erkundigung eines jeden forstes gelegen, zu dem ende ist in denen Fürstlichen wald-ordnungen, und der forst-beamten bestallungen gemeiniglich versehen, daß sie eines ieden forstes gräntze und marckung, berge, thäler, des holtzes, trifften röder, wild-obst, eichel- und buch-mast, jagden und weydwerck, bergwercke, wasser, fisch- und krebs-bäche, lachen quell- und flöß-gräben, brücken und stege, see und teiche, auch die gerechtigkeiten, so etwan andere mit holtzung, trifften, fischereyen, hartzscharren und dergleichen darinnen haben, wissen, abriß aller sichtbaren gelegenheit machen, das übrige fleißig beschreiben, und die darzu gehörige urkunden in fleißiger verwahrung und ordnung haben sollen. Insonderheit ist mit den gräntzen in den wäldern und wildnissen gute aufsicht zu haben, und muß Scan 482
S. 463 Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann.
  ein forst-beamter dahin trachten, daß die mahl- gräntz- oder lag-bäume, damit der forst gemarcket, wohl erhalten, auch nicht abgehauen, noch in ihren zeichen versehret werden, worauf denn eine namhaffte geld- oder auch leibes-straffe gesetzet ist, auch weil es damit gleichwol in die länge keinen bestand hat, ist es viel besser, gewisse sichtbarliche marck- oder mahlsteine an deren statt zu setzen. Ingleichen, wenn die bäche oder ströme die gräntze scheiden müssen die forst-beamte fleißig achtung geben, und bey zeiten vorbauen, daß bey anfliessung der grossen wasser an den gräntzen kein schade oder abriß geschehe, sondern das wasser in seinem alten gang erhalten werde. Alle jahr, und zwar zu der zeit, da weder schnee noch laub hindert, als etwa zwischen fastnacht und johannes-tag, sollen auch billig die beamten, jäger-meister, forst-meister, ober- und unter-knechte, die gräntzen ihrer anbefohlenen ämter und gehöltze beziehen, die alte und junge einwohner derer daran gelegenen dorffschafften, um künfftiger wissenschafft willen, zu sich nehmen, die alten mahl-steine und gräntz-bäume mit fleiß besichtigen, und was daran unkentlich worden, verneuren, wo fremde nachbarn an die herrschafft gräntzen, dieselben darzu bescheiden:** Da etwa die mahl-bäume niedergefallen, oder die gräntz-steine ausgerissen und wegkommen wären, andere neue steine setzen, und wie die gräntzen jedesmahl befunden, welchen tag dieselben zu beziehen angefangen, wenn sie damit fertig worden, auch wie viel mahl-bäume und steine zwischen ei-
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  nem jeden gräntz-nachbarn stehen mit fleiß verzeichnen, und bey ihre forst- und amts-rechnung legen.
  Es soll auch jeder unterthan bey ernstlicher straffe schuldig seyn, wo er mangel und abgang an den gräntz-bäumen oder steinen innen wird, solches dem beamten oder förster innerhalb acht oder wenig tagen anzuzeigen, desgleichen auch der förster bey den beamten thun und vor sich allein keine gräntze oder räinung machen soll: Da auch gräntz-gebrechen und irrungen vorfielen, muß dessen die Herrschafft, und dero cammer jedesmahl berichtet, und darauf bescheid des verhaltens erholet werden, wie fern man seine befugniß erhalten, oder vergleichs- oder andere mittel an hand nehmen soll.
  * Vor alters hieß forst, ein wald und revier, so durch verboth geheget ward, daß niemand darinnen holtz fällen oder wild fahen durffte, daher stehet in LL. Longob. ut nemo pedicas in foreste dominico, neque in quolibet regali loco tendere præsumat.
  ** [1] Welches eines von den vornehmsten requisitis ist, denn sonst die erneuerungen der gräntzen, wozu die benachbarten angräntzenden nicht gezogen werden, von gantz keiner krafft sind, sondern nur zu vielen strittigkeiten anlaß geben. Deßwegen pfleget man auch sonderliche umständliche protocolle bey solchen gräntz-beziehungen zu führen, in selbigen die abwesenden zu verzeichnen, und mit derer benachbarten protocollis gleichstimmig zu halten.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: *
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Stand: 25. Mai 2017 © Hans-Walter Pries