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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-1
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 1
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Wie dieses regal auf die landes herren kommen
§. 2 ⇨

    ⇦ S. 460: Innhalt
S. 460 (Forts.) §. 1.
  DEr Forst-bann und die Wald-nutzung pfleget in vielen landen eine von denen ansehnlichsten einkünfften der fürstlichen cammer zu seyn, und hat der Landes-herr, und dessen cammer-räthe, zu erhaltung und behauptung derselben nicht wenig mühe, aufsicht und arbeit anzuwenden, in dem sie weitläufftig ist, und in vielen stücken bestehet: Nun ist zwar der besitz und genuß eines waldes an sich selbst kein fürstlich regal, in dem gar viele privat-leute ihre eigene höltzer mit völligem nutzen haben
S. 461 Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann.
  ben, sondern es bestehet die herrlichkeit und regalischer vorzug des landes-herrn, den er vor andern seinen ständen und unterthanen hat, sonderlich in dem forst-bann* oder dem recht, gewisse wald-ordnungen aufzurichten, und daran die unterthanen mit dem gebrauch ihrer höltzer zu verbinden, wie auch in der flösse und anderer sonderbaren gerechtigkeit.
  Doch wollen wir zu förderst von den wäldern und forsten, auf wie vielerley weise und mit was ordnung, dieselbe fürnemlich genützet werden, und so dann auch, was die gemeine wald-ordnungen hauptsächlich in sich begreiffen, betrachten, daraus leicht abzunehmen seyn wird, wohin der forst-bedienten verrichtungen gehen. Denn es pflegen die landes-herren einen oder mehr Ober-Forst-Meister über das gantze Fürstenthum, oder einen gewissen Creiß desselben ferner über ein amt und bezirck, darinnen etliche forste und revieren, welche mit einem eigenen forst- oder holtz-knecht, forst-läuffer, und wie man sie nennen mag, versehen werden müssen, gewisse forst-meister, oder ober-förster und ober-knechte zu haben, welche ämter fast einerley verrichtung, aber nach beliebung des Herrn und stand des dieners, im namen unterschieden sind.
  * Hieher ist zu wiederholen, was in voriger Sect. §. 5. 6. geredet worden. Woselbst auch §. 1. etwas gesagt, was in seiner maasse hieher wegen des Forst-banns kan wiederholet werden: Nemlich, daß von alten zeiten die regenten und sonderlich die Fränckischen könige und käysere dieses recht gehabt, wie aus de-
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  nen alten LL und Capitularibus erhellet, nachmahls aber solches durch käyserliche concession auf die Teutschen Stände kommen.
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Stand: 25. Mai 2017 © Hans-Walter Pries