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⇦ S. 460: Innhalt |
S. 460 (Forts.) |
§. 1. |
Scan 480 |
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DEr Forst-bann und die Wald-nutzung pfleget in vielen landen
eine von denen ansehnlichsten einkünfften der fürstlichen cammer zu seyn, und
hat der Landes-herr, und dessen cammer-räthe, zu erhaltung und behauptung
derselben nicht wenig mühe, aufsicht und arbeit anzuwenden, in dem sie
weitläufftig ist, und in vielen stücken bestehet: Nun ist zwar der besitz und
genuß eines waldes an sich selbst kein fürstlich regal, in dem gar viele
privat-leute ihre eigene höltzer mit völligem nutzen haben |
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S. 461 |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
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ben, sondern es bestehet die herrlichkeit und regalischer
vorzug des landes-herrn, den er vor andern seinen ständen und unterthanen hat,
sonderlich in dem forst-bann* oder dem recht, gewisse wald-ordnungen
aufzurichten, und daran die unterthanen mit dem gebrauch ihrer höltzer zu
verbinden, wie auch in der flösse und anderer sonderbaren gerechtigkeit. |
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Doch wollen wir zu förderst von den wäldern und forsten, auf
wie vielerley weise und mit was ordnung, dieselbe fürnemlich genützet werden,
und so dann auch, was die gemeine wald-ordnungen hauptsächlich in sich
begreiffen, betrachten, daraus leicht abzunehmen seyn wird, wohin der
forst-bedienten verrichtungen gehen. Denn es pflegen die landes-herren einen oder
mehr Ober-Forst-Meister über das gantze Fürstenthum, oder einen gewissen Creiß
desselben ferner über ein amt und bezirck, darinnen etliche forste und
revieren, welche mit einem eigenen forst- oder holtz-knecht, forst-läuffer, und
wie man sie nennen mag, versehen werden müssen, gewisse forst-meister, oder
ober-förster und ober-knechte zu haben, welche ämter fast einerley verrichtung,
aber nach beliebung des Herrn und stand des dieners, im namen unterschieden
sind. |
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* Hieher ist zu wiederholen, was in voriger Sect. §. 5. 6. geredet worden. Woselbst auch §. 1. etwas gesagt, was in seiner maasse hieher
wegen des Forst-banns kan wiederholet werden: Nemlich, daß von alten zeiten die
regenten und sonderlich die Fränckischen könige und käysere dieses recht
gehabt, wie aus de- |
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S. 462 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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nen alten LL und Capitularibus erhellet, nachmahls aber
solches durch käyserliche concession auf die Teutschen Stände kommen. |
S. 462 §. 2. ⇨ |