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⇦ S. 443: §. 4 |
S. 443 (Forts.) |
§. 5. Erweiset sich die regalische und fürstliche Hoheit des
Landes-herrn fürnemlich darinnen, daß er den Wild-bann,* das ist, ein solches
recht hat, in jagd-sachen allerhand ordnungen, gebot und verbot, welche den
rechten gebrauch der jagden, altem herkommen und landes brauch nach, erhalten,
auch sonst die hohe wild-fuhr und jagdbarkeiten des Landes-herrn schützen und
behaupten helffen, aufzurichten, und die verbrecher wider dieselbe zu
straffen. |
Scan 463 |
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* Und zwar wird hier das Wort Wild-bann nicht in engen
verstande vor das jagd-recht, sondern in weitläufftiger bedeutung vor die hohe
fürstliche Obrigkeit genommen, deren würckungen im text erzehlet werden, und in
seiner maasse von dem Forst- |
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S. 444 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 464 |
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bann, wovon in folgender Sect. auch mit zu verstehen
ist. |
S. 444 §. 6. ⇨ |