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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-5-5
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 5 > §. 5
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Vom wild-bann
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S. 443 (Forts.) §. 5. Erweiset sich die regalische und fürstliche Hoheit des Landes-herrn fürnemlich darinnen, daß er den Wild-bann,* das ist, ein solches recht hat, in jagd-sachen allerhand ordnungen, gebot und verbot, welche den rechten gebrauch der jagden, altem herkommen und landes brauch nach, erhalten, auch sonst die hohe wild-fuhr und jagdbarkeiten des Landes-herrn schützen und behaupten helffen, aufzurichten, und die verbrecher wider dieselbe zu straffen. Scan 463
  * Und zwar wird hier das Wort Wild-bann nicht in engen verstande vor das jagd-recht, sondern in weitläufftiger bedeutung vor die hohe fürstliche Obrigkeit genommen, deren würckungen im text erzehlet werden, und in seiner maasse von dem Forst-
S. 444 Teutschen Fürsten-Staats
  bann, wovon in folgender Sect. auch mit zu verstehen ist.
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Stand: 27. Mai 2017 © Hans-Walter Pries