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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-5-4
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 5 > §. 4
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Daß die jagd-gerechtigkeit eigentlich dem landes-herrn doch aber auch zuweilen denen unterthanen zustehe
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S. 441 (Forts.) §. 4. Damit man aber wissen möge, worinnen denn das regal des Landes-herren bey diesem punct bestehe, so ist zu förderst zu mercken daß sol- Scan 461
S. 442 Teutschen Fürsten-Staats
  ches zwar die jagd-gerechtigkeit an sich selbst so fern auch sey, weil nach aufhebung der ersten natürlichen freyheiten, solche der hohen Obrigkeit allein zugewachsen; Dahero es auch die alten Käysere allein geübet und förderst denen Fürsten der Lande verliehen haben mögen. Nach heutigen gebrauch aber, ob gleich der Landes-Fürst an den meisten orten des Landes, auf seine eigenen, und seiner unterthanen forsten, wäldern und feldern, die jagd hat, so ist doch solche gerechtigkeit gar vielen personen, grafen, herren, und edelleuten, auch wohl bürgern in städten, wie gedacht, entweder von dem Landes-herrn selbst ausdrücklich lehens-weise überlassen, oder durch langen gebrauch also herkommen, daß es für rechtmäßig zu halten, jedoch bleibet es auch eigentlich bey dem buchstaben der lehen-briefe, und der maasse des herkommens also, daß demjenigen, der die nieder-jagd nur hat, das hohe wildprät anzu gehen, nicht verstattet wird, oder dem nur eine gewisse art des jagens und des wilds gesetzet derselbe auch allein darbey bleibet, ordentlicher weise auch ein jeder jagd-herr aus seinem und seiner unterthanen grund und boden dessen allein befugt, und da er an einem andern ort, entweder allein, oder nebenst dem eigenthums-herrn, oder andern, zu jagen, berechtiget seyn will, welches man koppel-jagden nennet muß solches von ihme klärlich bescheiniget werden können, bleibet auch rechtswegen insgemein ein jeder in dem bezirck und der gräntze,* welche von alters hergesetzet, auch wohl absonderlich mit jagd-steinen, hege-säulen, und dergleichen zeichen, ver-
S. 443 Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc.
  marcket ist: Und kan aus der beschreibung der ämter und förste eines jeden landes absonderlicher und eigentlicher bericht erholet werden an welchen orten den ständen, oder andern personen des landes und was für art der jagden und weydwercks zukomme und gestanden werde. Denn ausser solcher special-gerechtigkeit ist die gantze jagd-befugniß des Landes-Fürsten, und also rechtswegen die regul und vermuthung für ihn zu halten.
  * So muß auch nicht weniger ein jeder bey der hergebrachten art und weise zu jagen verbleiben, so das derjenige, deme das jagdrecht schlechthin zustehet, sich keines geschosses, sondern nur der hunde und netze bedienen kan, wie die JCti schreiben. Wiewohl ich heut zu tage fast das contrarium sagen wolte, sintemahl sonderlich der gebrauch derer netze und das vorziehen oder verlappen nicht jederman verstattet wird.
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Stand: 13. Mai 2017 © Hans-Walter Pries