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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-9
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 9
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Deßgleichen ist auch das laub-streiffen, abscheelen, meyen-hauen und dergleichen verbothen
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    ⇦ S. 478: §. 8
S. 478 (Forts.) § 9. Aus diesen allen ist gleichwohl zu verspühren, wie das holtz, und was dem anhängig, eine angreiffische waar, und grosse kunst sey, daß ein forst-bedienter seinem amt fleißig vorstehe, und seines Herrn schaden gnugsam verhüte. Scan 498
  Uber diß, was bishero erzehlet, und die in gemein verbotene dieberey, gehet sonst in wäldern noch viel unrichtigkeit vor, mit heimlichen abhauen, auflesen, laubstreiffeln, abschelen der bäume zu bast und lohe (welches ohne erlaubniß u. am gesunden jungen holtz gar nicht geschehen soll) mit meyen-hauen, mit abhauen der bäume, darauf mistel, vogelbeer und vogelnester gesuchet werden, und dergleichen. So mißbrauchen auch diejenigen, die mit erlaubniß in höltzern zu thun haben, ihrer vergünstigung in viele wege. Denn es pflegen die köhler über dasjenige, was ihnen angewiesen,
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  gesund und jung holtz anzugereiffen, die jungen besten bäume zu besteigen, und die äste zum deckreißig zu gebrauchen: Deßgleichen auch die glaßmacher und aschenbrenner je zu zeiten allerhand vortheile und gefehrde vornehmen, wenn ihnen nicht die forst-knechte fleißig auf den dache seyn, insonderheit, daß sie mit dem feuer vorsichtig gebahren, und die wälder damit nicht beschädigen, wie denn auch solches desto mehr zu verhüten, niemanden leichtlich verstattet wird, alte heiden und wiesen vor den höltzern anzuzünden, oder alte stöcke, besonders in sommers-zeit, darinnen zu verbrennen. Die fuhrleute machen nicht allein, dem holtz-wuchs zu schaden, viel neue wege in wäldern, sondern sie halten auch für eine zugabe, wenn sie etwas von holtz gekaufft und zu führen haben, daß sie schlepp-reiser, karnbäume, stangen, rüsthöltzer, bind- und hebe-knüttel mitnehmen, welches allerley unterschleiff giebt, und in der menge zu nicht geringen schaden ausschläget.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries