|
|
⇦ S. 478: §. 8 |
S. 478 (Forts.) |
§ 9. Aus diesen allen ist gleichwohl zu verspühren, wie das
holtz, und was dem anhängig, eine angreiffische waar, und grosse kunst sey, daß
ein forst-bedienter seinem amt fleißig vorstehe, und seines Herrn schaden
gnugsam verhüte. |
Scan 498 |
|
Uber diß, was bishero erzehlet, und die in gemein verbotene
dieberey, gehet sonst in wäldern noch viel unrichtigkeit vor, mit heimlichen
abhauen, auflesen, laubstreiffeln, abschelen der bäume zu bast und lohe
(welches ohne erlaubniß u. am gesunden jungen holtz gar nicht geschehen soll)
mit meyen-hauen, mit abhauen der bäume, darauf mistel, vogelbeer und
vogelnester gesuchet werden, und dergleichen. So mißbrauchen auch diejenigen,
die mit erlaubniß in höltzern zu thun haben, ihrer vergünstigung in viele wege.
Denn es pflegen die köhler über dasjenige, was ihnen angewiesen, |
|
S. 479 |
Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
Scan 499 |
|
gesund und jung holtz anzugereiffen, die jungen besten bäume
zu besteigen, und die äste zum deckreißig zu gebrauchen: Deßgleichen auch die
glaßmacher und aschenbrenner je zu zeiten allerhand vortheile und gefehrde
vornehmen, wenn ihnen nicht die forst-knechte fleißig auf den dache seyn,
insonderheit, daß sie mit dem feuer vorsichtig gebahren, und die wälder damit
nicht beschädigen, wie denn auch solches desto mehr zu verhüten, niemanden
leichtlich verstattet wird, alte heiden und wiesen vor den höltzern anzuzünden,
oder alte stöcke, besonders in sommers-zeit, darinnen zu verbrennen. Die
fuhrleute machen nicht allein, dem holtz-wuchs zu schaden, viel neue wege in
wäldern, sondern sie halten auch für eine zugabe, wenn sie etwas von holtz
gekaufft und zu führen haben, daß sie schlepp-reiser, karnbäume, stangen,
rüsthöltzer, bind- und hebe-knüttel mitnehmen, welches allerley unterschleiff
giebt, und in der menge zu nicht geringen schaden ausschläget. |
S. 479 §. 10. ⇨ |