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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-10
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6 > §. 10
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Und wird des endes fleißige aufsicht in den wäldern geführet
⇦ §. 9

    ⇦ S. 479: §. 9
S. 479 (Forts.) §. 10. Dahero sind nun die wald-ordnungen, darinnen die erzehlte und andere stücke verboten, desto nöthiger, zuförderst aber werden fleißige und treue diener erfordert, welche über der ordnung ernstlich halten, mit ihrer bestallung und denen darinnen zugelassenen schreib-pfennigen, stamm-geld, oder anweise-gebühren sich begnügen lassen, niemand damit übernehmen, noch den leuten das holtz in höhern tax, als gesetzet ist, aufdringen, oder damit an ihrer nahrung hemmen; Hingegen auch nichts verschencken, und unbedachtsam oder partheyisch über- Scan 499
S. 480 Teutschen Fürsten-Staats
  haupt verlassen, das holtz fleißig begehen, diejenigen, welche holtz-materialien in städten und dörffer führen, und ihnen unbekannt seyn, deswegen zu rede setzen, auch sich selbst, um verdacht zuvermeiden mit holtz, brettern, kohlen, schindeln, hartz und pech, nicht handeln, keine eigene höltzer, schneid-mühlen, oder dergleichen, haben oder miethen, sich auch brauens und schenckens, oder der wirthschafft und aller ordentlichen verdächtigen gemeinschafft und gewerbe mit denen leuten, die in ihren anbefohlenen forsten zu thun haben, enthalten, damit sie mit desto mehrerm eyfer ihrem amt vorseyn, und die verbrecher zu gehöriger straffe bringen können: Jedoch dürffen sich auch die forst-knechte nicht unterstehen, die leute, die sie über dergleichen verbotenen dingen betreten, zu schlagen, oder zu beschädigen, sondern sollen dieselbe pfänden, das pfand, als etwa eine axt, brodsack, wagen, ketten, und dergleichen, den beamten einlieffern, und wie und von wem sie es erlanget, berichten: Da aber auch ein verbrecher gleich nicht auf der that ertappet und gepfändet, sondern sonst beweißlich überführet worden, soll er doch in die pfand- und buß-register geschrieben, dieselbe der fürstlichen cammer eingeschicket, und von daraus befehl erwartet werden, wie ein oder anderer, nach unterscheid der umstände zu bestraffen: Solche straffe soll auf die wald-miethen, oder wie man solche tage zu nennen pfleget, da man wald-gerichte hält, so denn exequiret werden, da denn auch zur pfändung und straffe kommen, und in die amt-bücher umstän-
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  dig verzeichnet werden soll, wenn schäfer ober hirten zur ungebühr über die gräntzen hüten, und eine gerechtigkeit nachmals auf die wälder wircken wollen: Damit aber die verbrecher desto eher erkundiget werden, sollen die forst-knechte nicht allein für sich fleißige aufsicht haben, sondern auch denen, die in wäldern zu arbeiten haben, auferlegen, daß wo sie etwas verdächtiges vermercken, ihnen solches entdecken, damit es zur pfändung oder ferner gebührenden nachforschung kommen möge: Insonderheit aber soll bey den wald-gerichts-tagen, welche bey ansehnlichen wäldern und forsten gebräuchlich sind umfrage gehalten werden, und jeder unterthan bey seinen pflichten, und diejenigen, so nicht unterthanen sind, aber wald-gerechtigkeiten haben, bey verlust derselben anzuzeigen, schuldig seyn, wenn sie jemand wissen, der wider die wald-ordnung gehandelt, welche sie nun rügen, sollen ebenmäßig gebührlich gestraffet werden: Da einer aber etwas verschwiege, und es käme nachmals an tag, daß er wissenschafft darum gehabt, die werden denn deswegen ernstlich in straffe genommen.
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries