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S. 479 (Forts.) |
§. 10. Dahero sind nun die wald-ordnungen, darinnen die
erzehlte und andere stücke verboten, desto nöthiger, zuförderst aber werden
fleißige und treue diener erfordert, welche über der ordnung ernstlich halten,
mit ihrer bestallung und denen darinnen zugelassenen schreib-pfennigen,
stamm-geld, oder anweise-gebühren sich begnügen lassen, niemand damit übernehmen,
noch den leuten das holtz in höhern tax, als gesetzet ist, aufdringen, oder
damit an ihrer nahrung hemmen; Hingegen auch nichts verschencken, und
unbedachtsam oder partheyisch über- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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haupt verlassen, das holtz fleißig begehen, diejenigen,
welche holtz-materialien in städten und dörffer führen, und ihnen unbekannt
seyn, deswegen zu rede setzen, auch sich selbst, um verdacht zuvermeiden mit
holtz, brettern, kohlen, schindeln, hartz und pech, nicht handeln, keine eigene
höltzer, schneid-mühlen, oder dergleichen, haben oder miethen, sich auch
brauens und schenckens, oder der wirthschafft und aller ordentlichen
verdächtigen gemeinschafft und gewerbe mit denen leuten, die in ihren
anbefohlenen forsten zu thun haben, enthalten, damit sie mit desto mehrerm
eyfer ihrem amt vorseyn, und die verbrecher zu gehöriger straffe bringen
können: Jedoch dürffen sich auch die forst-knechte nicht unterstehen, die
leute, die sie über dergleichen verbotenen dingen betreten, zu schlagen, oder
zu beschädigen, sondern sollen dieselbe pfänden, das pfand, als etwa eine axt,
brodsack, wagen, ketten, und dergleichen, den beamten einlieffern, und wie und
von wem sie es erlanget, berichten: Da aber auch ein verbrecher gleich nicht
auf der that ertappet und gepfändet, sondern sonst beweißlich überführet
worden, soll er doch in die pfand- und buß-register geschrieben, dieselbe der
fürstlichen cammer eingeschicket, und von daraus befehl erwartet werden, wie
ein oder anderer, nach unterscheid der umstände zu bestraffen: Solche straffe
soll auf die wald-miethen, oder wie man solche tage zu nennen pfleget, da man
wald-gerichte hält, so denn exequiret werden, da denn auch zur pfändung und
straffe kommen, und in die amt-bücher umstän- |
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Dritter Theil. C. 3. S. 6. vom Forst-Bann. |
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dig verzeichnet werden soll, wenn schäfer ober hirten zur
ungebühr über die gräntzen hüten, und eine gerechtigkeit nachmals auf die
wälder wircken wollen: Damit aber die verbrecher desto eher erkundiget werden,
sollen die forst-knechte nicht allein für sich fleißige aufsicht haben, sondern
auch denen, die in wäldern zu arbeiten haben, auferlegen, daß wo sie etwas
verdächtiges vermercken, ihnen solches entdecken, damit es zur pfändung oder
ferner gebührenden nachforschung kommen möge: Insonderheit aber soll bey den
wald-gerichts-tagen, welche bey ansehnlichen wäldern und forsten gebräuchlich
sind umfrage gehalten werden, und jeder unterthan bey seinen pflichten, und
diejenigen, so nicht unterthanen sind, aber wald-gerechtigkeiten haben, bey
verlust derselben anzuzeigen, schuldig seyn, wenn sie jemand wissen, der wider
die wald-ordnung gehandelt, welche sie nun rügen, sollen ebenmäßig gebührlich
gestraffet werden: Da einer aber etwas verschwiege, und es käme nachmals an
tag, daß er wissenschafft darum gehabt, die werden denn deswegen ernstlich in
straffe genommen. |
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