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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-14
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 14
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Von der besondern cammer-einnahme, welche durch den renthschreiber oder dergleichen personen geschicht
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    ⇦ S. 557: §. 13
S. 557 (Forts.) §. 14. (5.) ist bey der fürstl. cammer eine person vonnöthen, welche von den beamten und rechnungs-bedienten allen überschuß an baarem gelde empfangen, und hernach auf der cammer-verordnung ausgeben muß,* und geschicht alle lieferung an baarem gelde, wie es durch die gefälle zum theil ankommet, meistens aber aus geträide, wein, holtz, wolle, viehe, und dergleichen gelöset wird: Denn was zur hof-statt gebrauchet, dienern oder andern an solchen materialien gereichet wird, das geschicht aus den ämtern selbsten, nach der cammer gemachten disposition: und wird nach dem gebrauch der meisten länder zu gelde gerechnet, und deswegen bey fürstl. cammer das geträidig alle jahr nach dem mittelmäßigen tax eines orts angeschlagen, und den beamten befohlen, daß sie es also in ausgabe anrechnen, auch was sie etwa ausgeliehen, oder in rest stehen lassen, also bezahlt nehmen sollen: Gegen dem empfang hat der einnehmer bey der cammer, der heisse nun der cammer oder rent-schreiber, zahl-meister, oder buchhalter, oder auch ein cammer- oder rentmeister selbst, die beamten, welche liefern, zu quittiren, und finden sich solche posten in ihren rechnungen, also, daß aus denenselben der empfang, Scan 577
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  oder die einnahme des cammer-einnehmers, nachgerechnet und justificiret werden muß. Zuweilen pfleget man auch, um verhütung des hin- und wieder-tragens des geldes, oder verlusts an der müntze, zu verordnen, daß aus einem oder andern amte selbst die gelder, welche sonst zur cammer gehören, an diesen oder jenen ort gezahlet,** und mit denen quittungen der cammer zugerechnet werden, welche summe nichts desto weniger der einnehmer unter die gehörigen capitel seiner einnahme und ausgabe zu bringen hat: Es pfleget auch wohl bey der rentherey noch ein sonderbahrer einnehmer eines andern vornehmen gefälles, als der land- und tranck-steuer, oder des berg-ertrags, geordnet zu werden, damit sich die geschäffte besser aus einander theilen, und wird darnach eines solchen einnehmers oder steuer-schreibers rechnungs-summe in des cammer-schreibers, oder doch in die haupt-rentherey-rechnung mitgebracht, und aus jener special-rechnung beleget.
  Anderer orten, wie schon gedacht, nimmt der renth-meister, cammer-meister oder rentherey-verwalter, den ertrag der fürstlichen gefälle an baaren gelde selbst ein, man findet aber fast bequemer, daß die personen, welche aufsicht und direction der rechnungen haben sollen, mit der einnahme nicht beladen, sondern diese verrichtungen zertheilet werden, und ist demnach etlicher orten mehrer richtigkeit halben, versehen, daß der renthmeister ein gewiß buch haben soll, darinn der cammer-schreiber oder einnehmer alle einkommende geld-po-
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  sten, zu welcher zeit sie geschehen, einschreibe, über diß auch ein wöchentlich verzeichniß halte, was jedesmahl einkommen und ausgegeben, damit hernach die cammer-rechnung desto besser überleget, und die richtigkeit gesucht werden könne.
  * Oben beym 8tn §. ist angführet, wie eine deliberations-cammer von der expeditions-cammer abgesondert werden könne. dabey ist nun auch erinnert worden, daß man dieser letzteren die besorgung der richtigen einnahme und ausgabe überlassen solle. Gleichwie nun solche einrichtung ausser allen zweiffel einen guten nutzen haben, und zu ordentlicher auch schleuniger obsicht und expedition des gantzen cammer-wesens, nicht wenig vorträglich seyn möchte: So wäre hingegen vor einen grossen mangel und verderbliches wesen zu achten, wenn die vor eine expeditions- oder eigentlich so genannte cammer gehörige verrichtungen der einnahme und ausgabe, von da weg- und bey hofe oder sonsten hingezogen, bald hier bald dar eingegriffen, gelder eingehoben, bezahlet, u.d.g. dinge mehr vorgenommen werden. Denn es wird dadurch eine grosse confusion, viele rechnungen, wider einander lauffende befehle, unrichtigkeit der gefälle, unrathliches dispensiren, im kauff und verkauff, und andere unzehlige unordnungen mehr, welche man hier nicht weiter erzehlen kan und mag, verursachet, daß zuletzt keiner mehr weiß, wo cammer oder küche, koch oder keller sey; woraus fürwahr ein grosser schaden, wo nicht gäntzlicher verfall der fürstl. œconomie zu gewarten stehet. und wolte ich, daß mir nur so viel zeit, und raum des papiers übrig wäre, als leichte es mir fallen solte, alle diese dinge her zu erzehlen, und deren schädlichkeit zu erweisen.
  ** Nützlich kan auch zu dem ende ein assignations-staat seyn, wenn nemlich bald bey anfang des neuen rechnungs-jahres, und da aus den ämtern die
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  gefälle der erwachsenen früchte und andern zugangs eingeschicket worden, einen überschlag gegen den vorhanden stehenden aufwand nach allen classen machet, und sodenn darnach die gefälle an geld, getreyde, und andern, vermittelst gewisser gedruckter zettul assigniret; Wodurch man nicht alleine etliche bedienten, welche sonst mit dem empfang solcher gefälle und deren fernere abgabe zu thun haben müsten, wird erspahren, und die übrigen auch bey den nöthigen expeditionen lassen können: sondern es wird auch sonst zu verhütung des abgangs, welcher der herrschafft bey so vieler versendung und umzehlung der gelder zuwächset, zusamt erhaltung guten credits dienen. Wiewohl dieserwegen ist noch nöthig, daß in das bereits assignirte nicht ferner eingegriffen werde.
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Stand: 18. Juni 2017 © Hans-Walter Pries