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⇦ S. 557: §. 13 |
S. 557 (Forts.) |
§. 14. (5.) ist bey der fürstl. cammer eine person
vonnöthen, welche von den beamten und rechnungs-bedienten allen überschuß an
baarem gelde empfangen, und hernach auf der cammer-verordnung ausgeben muß,*
und geschicht alle lieferung an baarem gelde, wie es durch die gefälle zum
theil ankommet, meistens aber aus geträide, wein, holtz, wolle, viehe, und
dergleichen gelöset wird: Denn was zur hof-statt gebrauchet, dienern oder
andern an solchen materialien gereichet wird, das geschicht aus den ämtern
selbsten, nach der cammer gemachten disposition: und wird nach dem gebrauch der
meisten länder zu gelde gerechnet, und deswegen bey fürstl. cammer das
geträidig alle jahr nach dem mittelmäßigen tax eines orts angeschlagen, und den
beamten befohlen, daß sie es also in ausgabe anrechnen, auch was sie etwa
ausgeliehen, oder in rest stehen lassen, also bezahlt nehmen sollen: Gegen dem
empfang hat der einnehmer bey der cammer, der heisse nun der cammer oder
rent-schreiber, zahl-meister, oder buchhalter, oder auch ein cammer- oder
rentmeister selbst, die beamten, welche liefern, zu quittiren, und finden sich
solche posten in ihren rechnungen, also, daß aus denenselben der empfang, |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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oder die einnahme des cammer-einnehmers, nachgerechnet und
justificiret werden muß. Zuweilen pfleget man auch, um verhütung des hin- und
wieder-tragens des geldes, oder verlusts an der müntze, zu verordnen, daß aus
einem oder andern amte selbst die gelder, welche sonst zur cammer gehören, an
diesen oder jenen ort gezahlet,** und mit denen quittungen der cammer
zugerechnet werden, welche summe nichts desto weniger der einnehmer unter die
gehörigen capitel seiner einnahme und ausgabe zu bringen hat: Es pfleget auch
wohl bey der rentherey noch ein sonderbahrer einnehmer eines andern vornehmen
gefälles, als der land- und tranck-steuer, oder des berg-ertrags, geordnet zu
werden, damit sich die geschäffte besser aus einander theilen, und wird darnach
eines solchen einnehmers oder steuer-schreibers rechnungs-summe in des
cammer-schreibers, oder doch in die haupt-rentherey-rechnung mitgebracht, und aus
jener special-rechnung beleget. |
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Anderer orten, wie schon gedacht, nimmt der renth-meister,
cammer-meister oder rentherey-verwalter, den ertrag der fürstlichen gefälle an
baaren gelde selbst ein, man findet aber fast bequemer, daß die personen,
welche aufsicht und direction der rechnungen haben sollen, mit der einnahme
nicht beladen, sondern diese verrichtungen zertheilet werden, und ist demnach
etlicher orten mehrer richtigkeit halben, versehen, daß der renthmeister ein
gewiß buch haben soll, darinn der cammer-schreiber oder einnehmer alle
einkommende geld-po- |
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Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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sten, zu welcher zeit sie geschehen, einschreibe, über diß
auch ein wöchentlich verzeichniß halte, was jedesmahl einkommen und ausgegeben,
damit hernach die cammer-rechnung desto besser überleget, und die richtigkeit
gesucht werden könne. |
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* Oben beym 8tn §. ist angführet, wie eine deliberations-cammer
von der expeditions-cammer abgesondert werden könne. dabey ist nun auch
erinnert worden, daß man dieser letzteren die besorgung der richtigen einnahme
und ausgabe überlassen solle. Gleichwie nun solche einrichtung ausser allen
zweiffel einen guten nutzen haben, und zu ordentlicher auch schleuniger obsicht
und expedition des gantzen cammer-wesens, nicht wenig vorträglich seyn möchte:
So wäre hingegen vor einen grossen mangel und verderbliches wesen zu achten,
wenn die vor eine expeditions- oder eigentlich so genannte cammer gehörige
verrichtungen der einnahme und ausgabe, von da weg- und bey hofe oder sonsten
hingezogen, bald hier bald dar eingegriffen, gelder eingehoben, bezahlet,
u.d.g. dinge mehr vorgenommen werden. Denn es wird dadurch eine grosse
confusion, viele rechnungen, wider einander lauffende befehle, unrichtigkeit
der gefälle, unrathliches dispensiren, im kauff und verkauff, und andere
unzehlige unordnungen mehr, welche man hier nicht weiter erzehlen kan und mag,
verursachet, daß zuletzt keiner mehr weiß, wo cammer oder küche, koch oder
keller sey; woraus fürwahr ein grosser schaden, wo nicht gäntzlicher verfall
der fürstl. œconomie zu gewarten stehet. und wolte ich, daß mir nur so viel
zeit, und raum des papiers übrig wäre, als leichte es mir fallen solte, alle
diese dinge her zu erzehlen, und deren schädlichkeit zu erweisen. |
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** Nützlich kan auch zu dem ende ein assignations-staat seyn,
wenn nemlich bald bey anfang des neuen rechnungs-jahres, und da aus den ämtern
die |
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gefälle der erwachsenen früchte und andern zugangs
eingeschicket worden, einen überschlag gegen den vorhanden stehenden aufwand
nach allen classen machet, und sodenn darnach die gefälle an geld, getreyde,
und andern, vermittelst gewisser gedruckter zettul assigniret; Wodurch man
nicht alleine etliche bedienten, welche sonst mit dem empfang solcher gefälle
und deren fernere abgabe zu thun haben müsten, wird erspahren, und die übrigen
auch bey den nöthigen expeditionen lassen können: sondern es wird auch sonst zu
verhütung des abgangs, welcher der herrschafft bey so vieler versendung und
umzehlung der gelder zuwächset, zusamt erhaltung guten credits dienen. Wiewohl
dieserwegen ist noch nöthig, daß in das bereits assignirte nicht ferner
eingegriffen werde. |
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