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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-5
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 5
Werk Inhalt ⇧ Cap. 5
Zu solcher speisung gehöret auch das keller-amt, welches aus besondern bedienten, als hof-kellnern, mund-schencken, keller-schreibern, ober-schencken und keller-meistern bestehet
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S. 602 (Forts.) §. 5. Zu den Keller-ämtern, welche über das geträncke, und dann, nach üblichen gebrauch, über das brod gesetzet sind, werden zu hof verordnet, Hofkellner und Mund-schencken, welche das geträncke aus den ämtern und vorrath einnehmen, durch die hof-böttner und keller-knechte gebührlich warten, zu rechter zeit brauen lassen, auch also das brodt und semmel von dem hof-becker einnehmen, und beyderley zu rechter zeit ausgeben und berechnen sollen, es wären denn bey ergrösserten hofhaltungen eigene Keller-schreiber, ausgeber oder bret-diener bestellet, oder in grossen ausrichtungen zu einem Ober-schencken eine adels-person, oder aber einer aus fürstlicher cammer ihnen fürgesetzet und zugeordnet: Der mund-schenck hat darneben die gefässe, daraus Fürstli- Scan 622
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  che Herrschafft trincket, in verwahrung, muß solche sauber erhalten, auch das geträncke für dieselben selbst einziehen.
  Mit anschaffung des vorrahts wird es so gehalten, daß, so viel den wein belanget, derselbe theils an den orten, da er im fürstenthum erwächset, oder zu zehend gefällt, durch die amtschreiber und amts-büttner, oder kellerey-verwalter, so lange verwahret wird, biß daß er, auf erinnerung des hof-meisters, ober-schencken, oder hof-verwalters, zur hof-statt gebracht, und dem hof-kellner in beyseyn des hof-verwalters und etwa auch einer person aus der cammer gegen quittung geliefert werde; Zu mund- wein aber, oder fremde süsse weine, für die fürstliche herrschafft, oder dero vornehme gäste, oder sonst im mangel des jahr-wuchses, zu gehöriger nothdurfft, wird anderswo an bequemen orten eingekaufft, und gleichergestalt nach hofe geschaffet, allwo denn in der keller-rechnung, sowohl der erwachsene in einem anbefohlenen tax, und der erkauffte in seinem werth verrechnet, und in einnahme geführet wird.
  Es gebühret auch einem hof-kellner, nach beliebung der Fürstlichen Herrschafft, kräuter-wein und bier zurichten zu lassen, ingleichen hat er und ein bret-diener ein rechtes inventarium alles keller-geräths, an fassen, lägeln, flaschen, gläsern, bechern, kannen, und dergleichen hausraths, zu halten, über solches dem hof-verwalter zu verantwortung zu stehen, und so was er-
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  mangelt, bey zeiten erinnerung vorzuwenden, daß es geschaffet werde.
  Das bier wird zurechter zeit im jahr oder sonst, so offt es nöthig, durch die hof-braumeister gebrauet, darzu jedesmahl eine gewisse summa maltz, hopffen und holtz genommen, und aus der fürstlichen cammer von gehörigen orten verschaffet, auch darauf eine gewöhnliche anzahl eimer gebrauet, und solches alles ordentlich in einnahme verzeichnet, auch die anstalt also gemacht, daß von wohlgerathenen gebrauen allezeit eine nothdurfft vor die Fürstl. Herrschafft oder fremde gäste verwahrlich beygeleget werde, auch das übrige seine zeit zum lager habe, von den hefen, wo es gebräuchlich, abgezogen, oder sonst nicht zu jung und trüb verspeiset werden dörffe etc. Mit verkauffung fremder biere wird es auf die weise, wie mit dem wein gehalten.
  Zu brodt und semmeln wird das erforderte geträidig von fürstlichen korn-böden dem hof-becker zugemessen, von diesen oder aus jedes malter korn oder weitzen eine gewisse anzahl und gattung brodt und semmeln, welche wöchentlich nach dem gewicht durch den hof-verwalter examiniret, auch die lieferungen nach hof richtig eingeschrieben werden müssen, täglich gebacken.
  Wegen der ausgaben ist ein gewisses deputat gemacht, wie viel wein, bier und brodt, auf jede person bey hof zum früh-trunck, mittag-vesper-trunck, abend-mahlzeit und abschencke, oder schlaf-trunck, nach gelegenheit der jahrs-zeit, und jedes standes und würde, gegeben werden soll.
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  Nach diesem verzeichniß wird die ausgabe in der wöchentlichen keller-rechnung überleget, auch etwas vor füll-wein, hefen und dergleichen abgang, wie auch zum eßig paßiret, doch dienet zur richtigkeit, wenn bey bem füllen im vorraths-keller ein hoff-beamter, oder eine person aus Fürstlicher cammer, zugegen ist,* und solches umständlich aufschreibet, wie denn der vorraths-keller von dem täglichen speise-keller unterschieden, jener in der beschliessung der fürstlichen cammer selbst, oder des hoff-marschalls, gelassen, dieser aber zwar dem kellner und mund-schencken vertrauet, aber dasjenige, was faß-weise aus dem vorrath hinein kommet, durch den hoff- verwalter verzeichnet wird, und müssen doch wohl die schlüssel in des hoffmeisters oder ober-schencken gemach, unter wehrender speisung aber in die tafel-stuben über nacht, und des tages bis auf die zeit, da man anfänget auszutheilen, gelassen werden. ⇩ *
  Mit extraordinari-aufgang, wie auch mit wochen- quartal-und jahr-rechnung, und mit bestellung eines adelichen ober-schenckens, hat es eben die art und obsicht, wie bey der küchen, und dieses ist alles umständlicher aus einer keller-ordnung und den hof-deputats-zetteln zu ersehen.
  Nichts minder wird auch durch der hof-bedienten erinnerung die fernere anschaffung aus der cammer gethan, daß auf denen ämtern, dahin die herrschafft öffters sich begiebt, ein vorrath an bier gebrauet, etwas von wein eingelegt, auch wenn die Herrschafft dahin kommet, das brod nach der hof-ordnung gebacken werde.
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  * Überhaupt ist von dieser nöthigen aufsicht der fürstl. cammer schon bey dem 2.[1] §. dieses cap. gesaget worden.
   

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: z
   
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Stand: 11. Juli 2017 © Hans-Walter Pries