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S. 602 (Forts.) |
§. 5. Zu den Keller-ämtern, welche über das geträncke, und
dann, nach üblichen gebrauch, über das brod gesetzet sind, werden zu hof
verordnet, Hofkellner und Mund-schencken, welche das geträncke aus den ämtern
und vorrath einnehmen, durch die hof-böttner und keller-knechte gebührlich
warten, zu rechter zeit brauen lassen, auch also das brodt und semmel von dem
hof-becker einnehmen, und beyderley zu rechter zeit ausgeben und berechnen
sollen, es wären denn bey ergrösserten hofhaltungen eigene Keller-schreiber,
ausgeber oder bret-diener bestellet, oder in grossen ausrichtungen zu einem
Ober-schencken eine adels-person, oder aber einer aus fürstlicher cammer ihnen
fürgesetzet und zugeordnet: Der mund-schenck hat darneben die gefässe, daraus
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che Herrschafft trincket, in verwahrung, muß solche sauber
erhalten, auch das geträncke für dieselben selbst einziehen. |
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Mit anschaffung des vorrahts wird es so gehalten, daß, so
viel den wein belanget, derselbe theils an den orten, da er im fürstenthum
erwächset, oder zu zehend gefällt, durch die amtschreiber und amts-büttner,
oder kellerey-verwalter, so lange verwahret wird, biß daß er, auf erinnerung
des hof-meisters, ober-schencken, oder hof-verwalters, zur hof-statt gebracht,
und dem hof-kellner in beyseyn des hof-verwalters und etwa auch einer person
aus der cammer gegen quittung geliefert werde; Zu mund- wein aber, oder fremde
süsse weine, für die fürstliche herrschafft, oder dero vornehme gäste, oder
sonst im mangel des jahr-wuchses, zu gehöriger nothdurfft, wird anderswo an
bequemen orten eingekaufft, und gleichergestalt nach hofe geschaffet, allwo
denn in der keller-rechnung, sowohl der erwachsene in einem anbefohlenen tax,
und der erkauffte in seinem werth verrechnet, und in einnahme geführet
wird. |
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Es gebühret auch einem hof-kellner, nach beliebung der
Fürstlichen Herrschafft, kräuter-wein und bier zurichten zu lassen, ingleichen
hat er und ein bret-diener ein rechtes inventarium alles keller-geräths, an
fassen, lägeln, flaschen, gläsern, bechern, kannen, und dergleichen hausraths,
zu halten, über solches dem hof-verwalter zu verantwortung zu stehen, und so
was er- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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mangelt, bey zeiten erinnerung vorzuwenden, daß es
geschaffet werde. |
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Das bier wird zurechter zeit im jahr oder sonst, so offt es
nöthig, durch die hof-braumeister gebrauet, darzu jedesmahl eine gewisse summa
maltz, hopffen und holtz genommen, und aus der fürstlichen cammer von gehörigen
orten verschaffet, auch darauf eine gewöhnliche anzahl eimer gebrauet, und
solches alles ordentlich in einnahme verzeichnet, auch die anstalt also
gemacht, daß von wohlgerathenen gebrauen allezeit eine nothdurfft vor die
Fürstl. Herrschafft oder fremde gäste verwahrlich beygeleget werde, auch das
übrige seine zeit zum lager habe, von den hefen, wo es gebräuchlich, abgezogen,
oder sonst nicht zu jung und trüb verspeiset werden dörffe etc. Mit verkauffung
fremder biere wird es auf die weise, wie mit dem wein gehalten. |
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Zu brodt und semmeln wird das erforderte geträidig von
fürstlichen korn-böden dem hof-becker zugemessen, von diesen oder aus jedes
malter korn oder weitzen eine gewisse anzahl und gattung brodt und semmeln,
welche wöchentlich nach dem gewicht durch den hof-verwalter examiniret, auch
die lieferungen nach hof richtig eingeschrieben werden müssen, täglich
gebacken. |
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Wegen der ausgaben ist ein gewisses deputat gemacht, wie
viel wein, bier und brodt, auf jede person bey hof zum früh-trunck,
mittag-vesper-trunck, abend-mahlzeit und abschencke, oder schlaf-trunck, nach
gelegenheit der jahrs-zeit, und jedes standes und würde, gegeben werden
soll. |
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Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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Nach diesem verzeichniß wird die ausgabe in der
wöchentlichen keller-rechnung überleget, auch etwas vor füll-wein, hefen und
dergleichen abgang, wie auch zum eßig paßiret, doch dienet zur richtigkeit,
wenn bey bem füllen im vorraths-keller ein hoff-beamter, oder eine person aus
Fürstlicher cammer, zugegen ist,* und solches umständlich aufschreibet, wie
denn der vorraths-keller von dem täglichen speise-keller unterschieden, jener
in der beschliessung der fürstlichen cammer selbst, oder des hoff-marschalls,
gelassen, dieser aber zwar dem kellner und mund-schencken vertrauet, aber
dasjenige, was faß-weise aus dem vorrath hinein kommet, durch den
hoff- verwalter verzeichnet wird, und müssen doch wohl die schlüssel in des
hoffmeisters oder ober-schencken gemach, unter wehrender speisung aber in die
tafel-stuben über nacht, und des tages bis auf die zeit, da man anfänget
auszutheilen, gelassen werden. |
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Mit extraordinari-aufgang, wie auch mit wochen- quartal-und
jahr-rechnung, und mit bestellung eines adelichen ober-schenckens, hat es eben
die art und obsicht, wie bey der küchen, und dieses ist alles umständlicher aus
einer keller-ordnung und den hof-deputats-zetteln zu ersehen. |
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Nichts minder wird auch durch der hof-bedienten erinnerung
die fernere anschaffung aus der cammer gethan, daß auf denen ämtern, dahin die
herrschafft öffters sich begiebt, ein vorrath an bier gebrauet, etwas von
wein eingelegt, auch wenn die Herrschafft dahin kommet, das brod nach der
hof-ordnung gebacken werde. |
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S. 606 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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* Überhaupt ist von dieser nöthigen aufsicht der fürstl.
cammer schon bey dem 2.[1] §. dieses cap. gesaget worden. |
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S. 606: §. 6 ⇨ |