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Zedler: Dominium [2] HIS-Data
5028-7-1215-1-02
Titel: Dominium [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1220
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 635
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Folgender Artikel: Dominium [3]
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

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Übersicht
Praxis
  Mißbrauch
  Besitz
 
  Besitz des Eigentümers
  Fremdbesitz
  unrechtmäßiger Besitz
  rechtmäßiger Besitz
Literatur

Stichworte Text Quellenangaben
Praxis Nachdem wir die Theorie von dem Dominio betrachtet haben, wollen wir nunmehro auch das practische, oder was vor Pflichten in Ansehung des Eigenthums sind, betrachten.  
Mißbrauch Auf Seiten sein selbst hat der Mensch wohl zu erwegen, daß, ob er zwar wohl, nach Einführung des Eigenthums, etwas eigenthümlich zu besitzen, zu Beförderung seiner Glückseligkeit vonnöthen habe, er dennoch dieses ihm zugestandene Recht nicht mißbrauchen, sondern nur solches nach denen Grentzen seiner wahren Nothdurft und Bequemlichkeit einrichten müsse. Das Eigenthum ist nur ein Mittel, wodurch der Nutzen der Gesellschafft soll befördert werden, muß also selbiges derselben nicht zuwider seyn.  
Besitz Auf Seiten des andern muß man beobachten, ob die Sache noch bey ihrem Herrn vorhan-  
  {Sp. 1221|S. 636}  
  den, oder ob sie ein andrer in Besitz habe.  
Besitz des Eigentümers Hat sie der Eigenthums-Herr im Besitz, so ist es unsre Pflicht nach dem Gesetze, niemand zu beleidigen, daß wir demselben nicht in dem ruhigen und völligen Gebrauch seiner Sachen verhinderlich fallen.  
  Es kann aber dieses auf eine dreyfache Art geschehen:  
 
α) nimmt man einem das Seinige gar weg, welches wieder entweder durch groben und sichtbaren Diebstahl, oder durch groben und sichtbaren Diebstahl, oder durch listige Vorstellung und heimliche Betrügeryen geschehen kan:
 
 
β) braucht man des andern Sache zu seinem Schaden, indem man dieselbe verderbet:
 
 
γ) sucht man, ihm hinderlich zu seyn, wenn er zur Verbesserung und Erhaltung seines Eigenthums etwas vornehmen will.
 
Fremdbesitz Hat sie aber ein andrer im Besitz, so muß man Achtung geben, ob es ein unrechtmäßiger oder rechtmäßiger Besitzer sey.  
unrechtmäßiger Besitz Ein unrechtmäßiger Besitzer ist schuldig, die Sache oder deren Werth mit allen Interessen und Accessionibus wieder zu erstatten, welches aus dem natürlichen Gebot, daß man den verursachten Schaden zu ersetzen habe, flüßt. Ein rechtmäßiger Besitzer hat entweder etwas inne, vermöge eines, mit dem Eigenthums-Herrn aufgerichteten, Contracts, da er den Contract zu halten, und die Sache nach der bedingten Art wieder zu erstatten verbunden ist. Oder er besitzt eine Sache bona fide, das ist, ohne zu wissen, daß iemand ein näheres Recht an der Sache, als er, habe.  
rechtmäßiger Besitz So ein rechtmäßiger Besitzer ist zwar nach der gemeinen Lehre gehalten, die Sache, wenn er sie durch einen Contract bekommen, dem rechtmäßigen Eigenthums-Herrn, nebst denenjenigen Früchten, die annoch vorhanden sind, und in wie fern er hierdurch sich bereichert hat, ohne Entgeld schlechterdings wieder zu erstatten, wobey er so wohl die hinein gewendeten Unkosten wieder fordern, als seines Schadens an der Person desjenigen, welcher ihm die Sache überlassen hat, sich wieder erhohlen kan; doch ist die Verordnung derer Teutschen in dem Land-Rechte Lib. II. Art. 36. der Billigkeit weit gemässer, wo die Wiedererstattung ohne einiges Entgeld in so weit eingeschräncket wird, in wie fern die Sache nicht wider den Willen des Eigenthums-Herrn, sondern durch einen, mit einem falschen Freunde geschlossenen, Vertrag, aus seinem Besitze gekommen ist. Da sich denn der Eigenthums-Herr in dem letzten Falle vielmehr an seinen falschen Freund, als an einen unwissenden dritten Besitzer halten sollte. Wenn man auch einwenden wollte, daß man dem Eigenthums-Herrn sein Recht nicht so schlechterdings absprechen könnte, so sollte man doch der Billigkeit gemäß bey der Wiedererstattung ein Mittel treffen, und die Wiedererstattung nicht so gantz und gar ohne Entgeld erfordern. Müller in dem Rechte der Natur …
Literatur Ein mehrers von dieser Materie findet man bey Grotio de Jure Belli … nebst seinen Auslegern,
  • Osiandern,
  • Velthem,
  • Kulpisio,
  • a Felden,
  • Boeclern,
  • Zieglern,
  • Tesmar,
  • Willenbergen,
  • Pufendorfen de Jure Naturae … nebst Barbeyracs Noten, und Eodem de Officio … mit Titii, Treuers, Lehmanns und Eberhardi Ottonis Noten.
  • Hochstetter in Collegio …
  • Thomasio in Juris …
  • Buddeo in Elementis
  • Wernher in Elementis
  • Gerhard in Deli-
  {Sp. 1222}  
   
  neat. ...
  • Rechenberg in Institut. ...
  • Wolff in denen vernünftigen Gedancken von der Menschen Thun und Lassen. P. IV. 3.
     

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Stand: 17. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries