1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-06
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gegen die auswärtige.
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S. 116 Teutschen Fürsten-Staats ⇦ S. 115
§. 6 §. 6. Gegen auswärtige wird insgemein die hoheit des landes-fürsten auch behauptet:
  1. Indem er sich lässet angelegen seyn, die grentzen des landes, wie er sie von alters her gefunden, oder durch verträge mit denen benachbarten getheidiget und eingerichtet, zu erhalten , da er denn jährlich durch die beamte die grentze bereiten und beziehen, auch auf der benachbarten thun und lassen bey den grentzen gute achtung geben, und darüber allenthalben schrifftliche nachricht und urkund aufrichten lässet, darwider niemand verstattet, daß er seine fremde botmäßigkeit über die grentzen erstrecken, land und leute daraus, und zu seinem gehorsam ziehen, oder sonst über die grentze mit seiner macht rücken möge. Solte aber solches heimlich geschehen, wird es alsobald schrifftlich oder mündlich, durch abgeschickte widersprochen, und abstellung des widrigen beginnens begehret, und da es nichts verfienge, auf frischer that mit ziemender macht darwider gehandelt, da man sich aber darzu zu schwach befände, oder grössere ungelegenheit und verderben der leute daher befahrete, so wird entweder die sache an gehörigen orten, nachdem der gegenpart beschaffen ist, klagbar gemacht, oder zur gütlichen vergleichung anlaß genommen, bey welcher so wohl auf dasienige, warum man strittig ist, welches offt ein geringes austrägt, als auch auf die ehre und respect des landes-herrn gesehen wird, daß solche dabey nicht hindangesetzet, und wieder klare verträge oder freveler, schimpflicher weise, ohne alle ursache und zweiffelhafftigkeit, gehandelt
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  werde. Wenns zum vergleich kömmet, werden die darzu geordnete fleißig unterrichtet, wie sie eigentlich handeln sollen, insonderheit, daß die grentzen des landes, und deren anhängige hoheit, aufs deutlichste gezogen, von andern particular-marckungen, dadurch etwan blosser gerichts-zwang, zoll, trifft, jagt, oder eigenthum bedeutet wird, wohl unterschieden, auch mit warhafften stücken, als beständigen kundbaren flüssen, bergen, rainen, steinen, und nicht mit vergänglichen gräben, bäumen und dergleichen abgezeichnet, und über dem allen deutliche verträge und vergleiche aufgerichtet, auch so dann derselben zu folge, jährlich nach solchen grentzen gesehen, und wo daran schaden und gebrechen vorfielen, mit zuziehung der nachbarn, besserung vorgenommen werde. *
  * Diese lehre ist sehr nützlich auch nothwendig, und wäre zu wünschen, daß die landes-herren fleißiger darauf sehen liessen, so würden sie vieler kosten, strittigkeiten, commissionen u d. g. können überhoben seyn. Das beste mittel ruhet mit auf den grundriß und beschreibung des landes, wovon unten in addit. mehrers.
§. 7 §.7. (2.) Sollte sich dann ein auswärtiger oder benachbarter potentat unterfangen, dem landes-fürsten seine macht und hoheit über seine unterthanen, oder einen theil derselben öffentlich anzufechten, entweder durch klagen oder mit gewalt, so ist hierinn durch fleißige vorsorge des landes-herrn und seiner räthe nachzudencken, wie in dem ersten fall mit grunde an gehörigen orten zu antworten, im andern aber und bey vorgenommener gewalt-that, wie derselben entweder durch klage, oder mit
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  zugelassener gegenwehr * zu widerstehen, und diejenige mittel zu gebrauchen, welche in dem vierdten punct der regierungs-geschäffte hierunten beschrieben werden sollen.
  * Sintemahl dieselbe eine gefährliche sache, also ist damit behutsam umzugehen, und sonderlich bey heutigen zeiten glimpfliche mittel zu gebrauchen. S. auch die addit. §. 37.
§. 8 §. 8. (3.) So aber ein stück des landes schon vor langen jahren in fremde gewalt kommen wäre, dazu man gleichwohl recht und fug hätte, so gebühret dem landes-herrn mit möglichstem fleiß, und durch geziemende wege wieder darnach zu trachten, und deswegen guten rathschluß, zur güte oder rechtlicher ausübung, zu fassen.
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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries