1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-09
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gegen die, mit welchen man in gemeinschafft sitzet.
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S. 118 (Forts.)   ⇦ S. 118 §. 8
§. 9 §. 9. Nachdem auch manches land und fürstenthum an etlichen orten die landes-fürstliche und obrigkeitliche hoheit nicht allein, sondern mit andern fürsten oder ständen und befreyten gemein hat: So wird solche auf diese weise sonderlich in acht genommen: (1.) Daß man, im fall gewisse verträge etwa bey denen erbtheilungen, oder sonst, hierüber aufgerichtet sind, über denselben festiglich hält, und daß nach ihren rechten verstande und inhalt, von und mit denen andern fürstlichen theilhabern, gehandelt werde, fleißig zusiehet. (2.) Sonst aber und insgemein dahin bedacht ist, daß die landes-fürstliche gerechtsame, an solchen gemeinen orte nicht verabsäumet, oder in des andern nahmen allein geführet, oder (3.) in derselben etwas ungewöhnliches und widriges einseitig vorgenommen, sondern (4.) alles mit dem Mit-landes-herrn zu Scan 138
S. 119 Anderer Theil. Cap. 7.
  vorhero communiciret, dessen meynung auch angehöret, oder durch ihn, wenn das directorium oder die erste anstalt und umfrage an ihm, oder der andere interessent etwas verzüglich ist, von dem andern begehret, und also dasjenige, was man sich vergleichet, oder wie es in gewöhnlichen gesamten sachen die meisten gehalten haben wollen, zu werck gestellet, (5.) auch wo gesamte diener dazu bestellet seynd, dieselbe mit ihrer pflicht und verantwortung ihrer amts-verrichtung, an alle herren gewiesen werden.
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Stand: 2. Januar 2017 © Hans-Walter Pries