1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-10
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wird auch vor des landes-herrn hoheit gesorget in ansehen der im 2, 3, und 4. cap. beschriebener maasse
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S. 119 (Forts.)   ⇦ S. 119 §. 9
§. 10 §. 10. Das wäre also von erhaltung der landes-fürstlichen hoheit insgemein zu mercken: Weil wir aber oben gemeldet, daß dieselbe in unterschiedlichen respecten und betrachtungen, theils gegen das reich, theils auch gegen andere stände, theils auch die unterthanen, ihre masse und einrichtung habe, so erfordert des landes-herrn und seiner räthe amt und pflicht, in erhaltung des staats oder hoheit des landes-herrn, auch auf die beobachtung solcher obangeführten stücke zu gedencken, und darinn[1] weder zu wenig noch zu viel zu thun, sondern die form und art des regiments in seinen gebührlichen rechtmäßigen Wesen zu erhalten. Scan 139
 
[1]
   
  [2] [2]
  1.) daß der Käyserl. Majestät der respect und gebühr erwiesen, doch auch des landes-herrn rechte nicht gekräncket werden. §. 10. S. 119
  2.) daß gegen die gefreundte und bundes-genossen die verträge v. a. m. ge- und erhalten werden. §. 11.
  3.) daß die unterthanen und stände in ihren befugnissen nicht gekräncket oder verachtet werden. §. 12.

  Anmerkungen HIS-Data  
Anmerkungen [1] korrigiert aus. darinu
  [2] Folgende Liste wurde von HIS-Data aus dem Inhalt des 7. Kapitels zusammengestellt.
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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries