1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-11
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Werk Inhalt ⇧ III
daß gegen die gefreundte und bundes-genossen die verträge v. a. m. ge- und erhalten werden.
⇦ 1.) 3.) ⇨

    ⇦ S. 123 §. 10
S. 123 (Forts.) §. 11. Zum andern, wegen der maasse, die dem landes-herrn aus verträgen, pacten und testamenten, gegen seine gebrüdere, freunde und verwandten oblieget, und im dritten capitel beschrieben worden, fallen zu behauptung des ersten regiments-puncts unterschiedliche stücke im rathschlagen vor, als (1.) daß solche verträge, erb-pacta und testamenta, daraus die theilung und regierung der länder herkömmet, für die richtschnur und norm, in denen puncten, davon sie melden, geachtet, nicht liederlich, sondern darüber steiff und fest gehalten, (2.) Wider den grund und haupt-begriff derselben keine neue vergleiche eingeführet, Scan 143
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  (3.) Bey vorfallenden irrungen über derselben verstand ein gütlicher und schleuniger austrag entweder wie er schon verglichen ist, vorgenommen, oder ein neuer bedacht und aufgerichtet werde. * (4.) Im fall neue verträge vorgiengen, daß dennoch, wie gedacht, das fundament der alten verträge, und der landes-verfassung, als nemlich, nach unterschied des herkommens, das Primogenitur-Recht, oder im gegentheil, die gleiche würde zur landes-regierung, ohne ansehung der primogenitur, behauptet, im übrigen aber alles aufs deutlichste, unumschrenckt, und ohne zweiffelhafftige clausuln abgefasset, von denen herren, die es angehet, selbst vollzogen, wohl verwahret, auch nach gelegenheit von der Käys. Majest. zu bekräfftigen gebeten, und verschaffet werden. (5.) Was sonsten wegen vorbehaltener gemeinen stücke, aus solchen verträgen, oben im andern und dritten capitel angezeiget worden, dessen art und weise, wie es zu behaupten, ist in dem vorhergehenden punct, bey der landes-fürstl. hoheit insgemein angeführet; Und auf solche maasse wird auch in andern gemeinen vorbehaltenen particular-stücken, auch rechtfertigung- und abwartungen, die nicht eben directo die landes-fürstl. hoheit betreffen, verfahren. (6.) Weil auch aus solchen verträgen und theilungen die mit-belehenschafften und anwartungen ein- und andern landes oder herrschafft, dem landes-herrn zuzukommen pflegen, oder hinwieder seine freunde dergleichen rechte an seinem lande haben, so erfordert die nothdurfft, daß der lan-
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  des-fürst auf die fälle der andern fürstenthümer fleißige obsicht habe, und nach deren begebenheiten sein recht und belehnung am käyserlichen hofe, und wo sich sonst gebühret, zu suchen nicht versäume, auch die lehen-briefe, und andere urkunden darüber in guter verwahrung habe. ** Also auch in verpfändung und veräusserung solcher vornehmen stücke, nicht sonder rechtmäßige dringende ursache willige. Hinwieder auch an seinem lande und fürstenthum das recht seiner verwandten erhalten helffe, und sich dadurch ihrer guten freundschafft und aßistenz desto mehr versichere, wie hievon oben auch schon andeutung geschehen.
  * Dieses wäre zu erinnern kaum nöthig, denn es auch ohne unsere bitte, leyder! geschiehet, daß so bald kein receß oder vertrag kan von der feder weg kommen, da nicht an einen neuen wieder anzufangen dürffte nöthig seyn, zu grossen schaden derer interressenten. Das beste mittel hierwieder wäre die deutliche ausdrückung der verglichenen puncten, und eventuale verabredung eines kurtzen compromissi, daferne sich über kurtz oder lang etwan eine mißdeutung der pacten ergeben sollte.
  ** Nicht weniger pfleget auch in denen theilungs-recessen und andern verträgen solche mit-belehnschafft, anwartung, gesamte hand u. d. g. ausdrücklich vorbehalten zu werden.
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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries