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⇦ S. 123 §. 10 |
S. 123 (Forts.) |
§. 11. Zum andern, wegen der maasse, die dem landes-herrn aus verträgen, pacten und
testamenten, gegen seine gebrüdere, freunde und verwandten oblieget, und im dritten
capitel beschrieben worden, fallen zu behauptung des ersten regiments-puncts
unterschiedliche stücke im rathschlagen vor, als (1.) daß solche verträge, erb-pacta
und testamenta, daraus die theilung und regierung der länder herkömmet, für die
richtschnur und norm, in denen puncten, davon sie melden, geachtet, nicht liederlich,
sondern darüber steiff und fest gehalten, (2.) Wider den grund und haupt-begriff
derselben keine neue vergleiche eingeführet, |
Scan 143 |
S. 124 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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(3.) Bey vorfallenden irrungen über derselben verstand ein gütlicher und
schleuniger austrag entweder wie er schon verglichen ist, vorgenommen, oder ein neuer
bedacht und aufgerichtet werde. * (4.) Im fall neue verträge vorgiengen, daß dennoch,
wie gedacht, das fundament der alten verträge, und der landes-verfassung, als nemlich,
nach unterschied des herkommens, das Primogenitur-Recht, oder im gegentheil, die
gleiche würde zur landes-regierung, ohne ansehung der primogenitur, behauptet, im
übrigen aber alles aufs deutlichste, unumschrenckt, und ohne zweiffelhafftige clausuln
abgefasset, von denen herren, die es angehet, selbst vollzogen, wohl verwahret, auch
nach gelegenheit von der Käys. Majest. zu bekräfftigen gebeten, und verschaffet werden.
(5.) Was sonsten wegen vorbehaltener gemeinen stücke, aus solchen verträgen, oben im
andern und dritten capitel angezeiget worden, dessen art und weise, wie es zu
behaupten, ist in dem vorhergehenden punct, bey der landes-fürstl. hoheit insgemein
angeführet; Und auf solche maasse wird auch in andern gemeinen vorbehaltenen
particular-stücken, auch rechtfertigung- und abwartungen, die nicht eben directo die
landes-fürstl. hoheit betreffen, verfahren. (6.) Weil auch aus solchen verträgen und
theilungen die mit-belehenschafften und anwartungen ein- und andern landes oder
herrschafft, dem landes-herrn zuzukommen pflegen, oder hinwieder seine freunde
dergleichen rechte an seinem lande haben, so erfordert die nothdurfft, daß der lan-
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S. 125 |
Anderer Theil. Cap. 7. |
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des-fürst auf die fälle der andern fürstenthümer fleißige obsicht habe, und nach
deren begebenheiten sein recht und belehnung am käyserlichen hofe, und wo sich sonst
gebühret, zu suchen nicht versäume, auch die lehen-briefe, und andere urkunden darüber
in guter verwahrung habe. ** Also auch in verpfändung und veräusserung solcher
vornehmen stücke, nicht sonder rechtmäßige dringende ursache willige. Hinwieder auch an
seinem lande und fürstenthum das recht seiner verwandten erhalten helffe, und sich
dadurch ihrer guten freundschafft und aßistenz desto mehr versichere, wie hievon oben
auch schon andeutung geschehen. |
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* Dieses wäre zu erinnern kaum nöthig, denn es
auch ohne unsere bitte, leyder! geschiehet, daß so bald kein receß oder vertrag kan von
der feder weg kommen, da nicht an einen neuen wieder anzufangen dürffte nöthig seyn, zu
grossen schaden derer interressenten. Das beste mittel hierwieder wäre die deutliche
ausdrückung der verglichenen puncten, und eventuale verabredung eines kurtzen
compromissi, daferne sich über kurtz oder lang etwan eine mißdeutung der pacten ergeben
sollte. |
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** Nicht weniger pfleget auch in denen theilungs-recessen und andern verträgen
solche mit-belehnschafft, anwartung, gesamte hand u. d. g. ausdrücklich vorbehalten zu
werden. |
S. 125 § 12 ⇨ |