1. Th. Cap. II
HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-07-04
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für die erhaltung ... der landes-fürstlichen hoheit an sich selbst.
⇦ I III ⇨

S. 112 (Forts.) §. 4. Nach diesem wird zuerst erheischet, und dahin gesehen, daß die landes-fürstliche hoheit und ober-botmäßigkeit an sich selbst und insgemein, unversehrt erhalten, und im lande befestiget werde. ⇦ S. 112: §. 3
   
   
  [1] [1]
  1.) gegen die unterthanen. §. 5 S. 112
  2.) gegen die auswärtige. §§ 6-8
  3.) gegen die, mit welchen man in gemeinschafft sitzet. §. 9

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Folgende Liste wurde von HIS-Data aus dem Inhalt des 7. Kapitels zusammengestellt.
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Stand: 13. September 2017 © Hans-Walter Pries