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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-5-7
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 5 > §. 7
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Zu übung dieses rechts gehören etliche bediente
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S. 447 (Forts.) §. 7. Zu der rechten übung und behauptung der jagden gehören nun verständige und fleißige
S. 448 Teutschen Fürsten-Staats
  Jäger, und wie deren keiner, welcher solche gerechtigkeit an bequemen austräglichen orten hat, entbehren kan, also muß zumal ein landes-herr, welcher in grossen wäldern und revieren zu jagen befugt ist, auch damit seine lust und ergetzlichkeit und für seine küche einen zugang hat, auch seine diener und ehrliche leute je zu zeiten mit wildprät zu verehren pfleget, deren eine ziemliche anzahl hin und wieder bestellen. Es sind aber die kosten zu ersparen, die jagd- und forst-ämter, von denen wir bald hernach reden werden, an den meisten orten zusammen geschlagen, indem die meisten und besten jagden in wäldern bestehen: Uber diß aber pfleget man auch wohl bey der hof-statt hof-jäger, pirsch-meister- jägerey-pagen oder schützen-jungen, wind-hetzer, hüner und endten-fänger zu halten. Der oberste über diese ämter ist der jäger-meister, und kan aus etwas ausführlicher beschreibung seines amts fast die gantze verfassung des weydwercks begriffen werden. Zu solchem dienst gebrauchet der Landes-Herr, wo möglich, einen von adeI, oder auch höhere standes-personen. Denn man hält auch das jagen vor ein exercitium des hohen und niedrigen adels.
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Stand: 14. Mai 2017 © Hans-Walter Pries