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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-5-8
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Als ein jäger-meister
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S. 448 (Forts.) §. 8. Seine bestallung und verpflichtung gehet zwar insgemein auf die treu und gehorsam, erbaren wandel, und dergleichen puncten, welche alle diener beobachten müssen, und wir gehöriger orten vermeldet haben. Insonderheit aber lieget ihm ob, auf des landes-herrn wild-bahn und jagd-gerechtigkeit, und denen anhängigen regalien im Scan 468
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  gantzen lande wohl acht zu geben, daß denselben durch niemand eintrag oder abbruch geschehe, sondern da ein solches vorgienge, schleuniger bericht zu der fürstlichen cammer, um bescheid, eingesendet werde: Die jagd-gräntzen muß er wohl wissen, und auf die weise, wie von forst-gräntzen darnach gemeldet werden soll erhalten; Und weil die Herrschafft zu den jagen viel zeug-tücher, garn, wagen und andere bereitschafft bedarff, und in vorrath halten muß, auch darzu sonderbare zeug-häuser und eigene jagd- und forst-häuser an bequemen orten, sich allda bey jagens-zeiten aufzuhalten, oder ihre forst-bedienten darein zu setzen, hat und besitzet, muß er mit hülffe der beamten jedes orts dieselbe im baulichen wesen erhalten, besichtigen und wo etwan daran zu bessern um gehörige verordnung an die fürstliche cammer berichten;
  Wenn denn auch zu anstellung der jagden, und abschaffung des wildpräts, die wissenschafft und erkundigung der wälder, förste, berg und thal, was darinnen vor jagd-plätze und stell-wege seyn, und wo das wildprät von allerley gattung seine gewöhnliche stände habe, hoch nöthig so muß er dieselbe durch fleißige beschreibung, auch öfftere bereitung und augenschein zu erlangen suchen, die abrisse von wäldern berg und thälern in bereitschafft haben, die verträge, befehle und andere documenta und beschreibung seines jäger-amts sich wohl bekant machen, seine bestallung und instruction wohl ersehen, und im gedächtniß führen, und solche, auch alle andere zur jägerey gehörige schrifftliche nach-
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  richtung, inventaria, abrisse, ordnungen, befehle, abschiede, verträge, sein und anderer ihme untergebener forst-bedienten bestallung, revers, caution und dergleichen, in einer besondern verwahrung, und eigentlicher repositur halten.
  Indem auch ein jeder, der die jagd hat, dahin trachtet, wie er das wildprät auf seinen wäldern hegen und erhalten könne, so muß ein jäger-meister solches auch wohl beobachten, die jägerey also anstellen und austheilen, und seine vorschläge dahin richten, daß pfleglich und ordentlich hauß gehalten, auch an bequemen orten das wild-prät mit saltz-flecken, und zu rauher winters-zeit, da es offt aus mangel der fütterung sich verstreiget, oder verdirbet, mit heu versehen, und in der wildfuhr zu bleiben, angeleitet oder auch etliche bequeme örter mit wild-hecken oder hagen verwahret werden. Das wildprät, so zu der fürstlichen hoff-küchen zu lieffern befohlen wird, soll nicht mitten in der wild-fuhr in den gehegten orten, sondern in den gräntzen, da es von des herrn wild-fuhr leichtlich in eine andere läufft, und dahero gräntz- oder nasch-wildprät genennet, und also unter den nachbarn, dem ersten, der es fällen kan, zu theil wird, gepirschet werden, und gebühret ihm und seinen untergebenen sonst der zeit halben die jagd-ordnung eben so wohl, als andern im lande in acht zu nehmen, er habe denn von hofe andern special befehl.
  Wann denn dem jäger-meister befehl geschicht, eine jagd anzustellen, muß er zuförderst von dem
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  forst-knechten des orts, da gejaget werden soll, die gelegenheit, und was man von wildprät daselbst zu hoffen habe, erkundigen, damit nicht vergebliche kostspildung verursachet werde, und weil ohne gebrauch und hülffe vieler leute und pferde die wälder nicht umzogen, das wild zusammen getrieben, der zeuch geführet, die tücher oder garn aufgerichtet, und dergleichen mehr, was zur jagd gehörig geschaffet werden kan, auch die jagd-herren jedes orts ihre jagd-frohnen von alters her, in gewissen ämtern und dörffern, zu jeden forst und wald, haben und gebrauchen, so muß der jägermeister ordentlich verzeichnen, wie viel an zeuch und anderer gereitschafft, auch wie viel anspänner, und andere stell-leute und fröhner, jäger und hunde, nach gelegenheit der vorhabenden jagd, erfordert werden. Darauf werden die jagd-frohnbaren unterthanen durch die beamten an gehörige orte beschieden, die muß der jägermeister durch die forst- und jagd-schreiber, oder andere jägerey-bediente täglich abzehlen lassen, daß niemand ungehorsamlich aussen bleibe, niemanden ums geld loß lassen, jedem seine verrichtung auferlegen, was ihnen, nach jedes orts gelegenheit und herkommen, an speiß oder geld gereichet wird, geben, und ihnen mit schlägen und anderer ungebühr, wie offt von unbescheidenen jägern und förstern geschicht keine drangsal noch schaden wiederfahren lassen, ander unnützes gesinde, so nicht zum handel gehöret, wird billich vom jagen abgeschafft, weil es mehr hindert, als fördert. Wenn das jagen eingerichtet, und al-
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  les angestellet, wird der Herrschafft solches berichtet, ob dieselbe persönlich darbey seyn möge, und da es geschicht, gebühret an etlichen orten dem jäger-meister, auch auf die bedienung und speisung der Herrschafft mit zuzusehen, und küchen und keller zu bestellen: Auch ist dieses löblich zu observiren, daß man die jagden also einrichte, das gleichwohl die Sonn- und Feuer-tage dadurch nicht entheiliget, sondern der Gottes-dienst schuldiger massen verrichtet werde. Nöthig ist es auch, und also vieler orten angeordnet, daß der jäger-meister die jagden, und wie es darbey hergangen ordentlich beschreiben lasse, wer sie angefangen, und dirigiret, was für jäger und forst-knechte, läuffer oder jungen darbey gewesen, wie viel pferde, geschirr und leute darzu gefrohnet, wo sie her gewesen, und was man vor zeuch darzu gebrauchet, was vor ort und berge bejaget, wo der auslauf des wildpräts angestellet gewesen, und wieviel an allerley, groß und klein gethierlich, gefangen worden, wie es an grösse, am gewicht, am gehörn oder enden, und so fortan, befunden worden.
  Nechst dem, daß ein jägermeister seinem herrn die jagden zu bestellen, und durch verfügung des pirschens, auslassung der vogel-heerde und schneiten und dergleichen, die hof-küche zu versehen, nicht weniger auch denenjenigen, welchen auf der herrschafft ordnung jährlich, oder sonst ein gewisses wildprät deputiret, angewiesen und verehret wird, solches befohlener massen zu verschaffen hat, muß er auch ein wachendes auge auf alle und jede,
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  welche des jagens im fürstenthum berechtiget, führen, und bey seinen untergebenen forst-bedienten, die anstalt machen, daß damit nicht zu weit gegriffen, und die rechte zeit nach der jagd-ordnung in acht genommen werde. Nachdem auch öffters die Herrschafft an einem ort die jagden nicht allein, sondern mit und neben andern fremden, oder im lande gesessenen, zu gebrauchen hat, welches man eine coppel-jagd nennet, so muß er daran auch nichts versäumen, und die rechte zeit, auch was sonst die Herrschafft darbey berechtiget, in acht nehmen: Endlich muß er auch auf die abschaffung der raub-thiere wohl bedacht seyn, die wolffs-gruben, und dergleichen mittel, damit man sie fänget, in guten wesen und bestellung erhalten, die wolffs-jagden zur rechter zeit anstellen und mit allen benachbarten deswegen gute vergleichung treffen und halten, auf daß den schädlichen thieren an vielen orten zugleich nachgestellet, und sie desto eher überwältiget werden. Daß er nun dieses alles desto füglicher beobachten und verrichten möge, werden alle andere im lande bestellte wild- und forst-meister, auch ober-förster oder ober-knechte, welchen etliche beziercke, ämter und forste, übergeben, auch alle auf gewisse revieren bestellte gemeine forst-knechte, als die zugleich mehrentheils die jägerey versehen müssen, fürnehmlich auch alle hege-bereuter, wind-hetzer, und zur jägerey eigentlich verordnete, an ihn gewiesen, und gehöret ihm über dieselbe eine fleißige inspection zu führen, daß jeder seines befehls und bestallung-brieffs
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  fleißig gelebe, und so er bey einem oder dem andern eine unfolge verspühret, hat er sie da von ernstlich abzuwarnen, oder bey beharrlicher nachläßigkeit, oder verspürter untreu, die Herrschaft, und dero cammer, dessen pflichtmäßig zu berichten, und sein getreues gutachten zu eröffnen. Es wird ihme auch aller wild-zeuch von tüchern, garn, lappen etc. und was zur wild-fuhr und jägerey gehörig, mit einem inventario übergeben, das hat er fleißig durch die bestellte zeuch-wärter, zeuch-knechte und zeuch-schneider, in acht zu nehmen in guter währung zu erhalten, auch jährlich in einem und andern stück, jedoch alles nach der Herrschafft vorbewust und ordnung zu verbessern.
  Nicht weniger gehöret in seine wissenschafft und obsicht, wie viel und was für hunde nicht allein in den hund-häusern. und bey der jägerey, sondern auch, nach alten herkommen auf mühlen, schäfereyen und feld-meistereyen, und an welchen orten solche der Herrschafft gehalten werden, um dieselbe jedesmahl bey der jagd der nothdurfft und befehl nach, zu gebrauchen.
  Die Rechnung, so ein jägermeister zu führen hat, ist auch nicht zu vergessen. Denn was auf allen försten im lande an allerley wildprät in jagden erlanget, oder auf befehl gepirschet und gefangen wird, darüber muß er etwan alle quartal ein verzeichniß zur fürstlichen cammer einschicken und specificiren, was davon zur hoff-küchen gelieffert, ins saltz geschlagen, verehret, an deputat oder sonst angewiesen sey. Und zwar ist eigentlich
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  lich zu beschreiben, was jedes von hohem oder niedern wildprät oder vögeln gewesen, auch wo, und von wem es gepirschet oder gefangen, und damit es richtig zugehe, müssen etlicher orten die forst-knechte, so die lieferung zur hof-küche thun, von dem bey der fürstlichen cammer verordneten forst- oder in dessen abwesen dem küchen-schreiber, quittung erlangen, und ihme einhändigen, damit er durch dieselben seine jahr-rechnung justificiren möge. In diese rechnung müssen auch die raub-thiere verzeichnet, und etlicher orten zur anzeige der fürstlichen cammer, von einem wolff die fänge, von einem luchs die klauen und der balg, geschicket werden, hingegen die jäger das pirsch-geld zu empfahen. Von allem wildprät, so ins saltz geschlagen, und tonnen-weise nach hof geliefert wird, müssen die häute, wo sie nicht in der bestallung dem jäger- oder forst-meister gelassen werden, wie auch die gehörne eingeantwortet werden.
  Weil auch gebräuchlich, daß jedem jäger von allerley wildprät, das er pirschet oder fängt, ein gewisser theil, so man das jäger-recht nennet, oder ein gewiß pirsch- oder fang-geld, laut sonderbarer ordnungen und bestallung, gegeben wird, muß er dasselbe auch aufzeichnen, und wie es auf der Herrschafft verordnung zu bezahlen, mit zetteln belegen oder anweisen:* Wie denn dieser rechnung auch einverleibet wird, was sonsten auf jägerey und alles weydwerck gewandt und ausgegeben, auch bey den jagden selbst an speiß und tranck verzehret wird. Zu welchem allen ein oder
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  mehr forst- und jagd-schreiber, oder dergleichen bey der cammer bestellte personen, mit denen gegen-verzeichnissen und sosten in allem, so wohl der Herrschafft zu richtiger geniessung dieser ihrer hohen gerechtigkeit, auch dem jägermeister an die hand gehen: In dem ein forst-schreiber alles nach hof gelieferte wildprät, hohes und niedriges an hirschen, schweinen, rehen, hasen, hünern, auerhanen, birckhanen, item kleine vögel aus den herden und schneiten, auch die einkommende zeichen von raubthieren verzeichnet, mit des jägermeisters eingeschickten designation und rechnungen collationiret, was bey dem jagen aufgehet, aufschreiben, und vom jägermeister unterzeichnen läst, was auch verschencket oder sonst angewiesen, notiret: Bey den jagden die frohn-register hält, etwan auch die speiß- und tranck-zeddel verfertiget, und die jagden, wie obgedacht, umständig beschreibet.
  * Meistentheils aber ist dieses pirsch-geld, und was denen jägern von jeden stücke gebühre, bereits reguliret, daher dieselbe nur bloß ihre pirsch-zettul verfertigen, mit den liefferungs-scheinen belegen, und so denn quartaliter in die ämter, oder wo genauere aufsicht ist, zur fürstlichen cammer eingeben, woselbst sie attestiret, und an die rechnungs-führer der bezahlung halber eingeantwortet werden: Massen solches pirsch-geld ein stück der jägerey-besoldung ist.
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Stand: 14. Mai 2017 © Hans-Walter Pries