HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-5-9
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 5 > §. 9
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Ingleichen forst- und wild-meister, oder-förster und knechte, hegereuter, jäger, läuffer etc.
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    ⇦ S. 456: §. 8
S. 456 (Forts.) §. 9. [1] Da aber kein jägermeister würcklich bestellet, oder bey der hand ist, so lieget dergleichen verrichtung einem jeden in seinem anbefohlenen jagd-creiß und forst-amt ob, und ist aus dem allen leicht abzunehmen, wohin forst oder wild-meister, oberförster und oberknechte, hege-reuter, Scan 476
S. 457 Dritter Theil. C. 3. S. 5. vom Wild-Bann etc.
  windhetzer oder gemeiner forst-knechte und jäger oder forstläuffer verrichtung gehet: Denn der wild-meister, oder zur jagd mit bestellte forstmeister, oder oberförster in seinen anbefohlenen creiß, der förster in seinem wald oder forst, ebenmäßig auch ein gemeiner forstläuffer, welchem kein pferd gehalten wird, muß nach seiner proportion und maasse, und so viel ihm in seiner bestallung, oder von seinem vorgesetzten jägermeister, forst-meister oder oberknecht, befohlen wird, auch dahin dienen und arbeiten, daß des orts die ihm anbefohlene gräntze und gerechtigkeit im jagen beobachtet, das wild geheget, die hoff-küche von dem gräntz-wildprät versehen, die jagden recht bestellet, und gute rechnung und verzeichniß gehalten werde, damit also alles ordentlich zugehe, der forst-knecht seinem oberförster, forst- oder wildmeister, dieser dem jägermeister der jäger-meister seinem Herrn, und dessen cammer, dißfalls unterthänig und gewärtig seye: Und ist in den jagd-sachen gute fleißige ordnung und anstalt, so wohl als in einigen andern sachen nöthig, um so vielmehr, weil das weydwerck mit keiner gewissen umschlossenen oder gezehlten und anvertrauten sache umgehet, sondern nechst den göttlichen segen auf glück und sonderbahren fleiß bestehet.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] fehlende Zählung ergänzt.
HIS-Data 5226-3-3-5-9: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 3: S. 5: §. 9 HIS-Data Home
Stand: 14. Mai 2017 © Hans-Walter Pries