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Zedler: Mundat HIS-Data
5028-22-781-8
Titel: Mundat
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 22 Sp. 781
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 22 S. 408
Vorheriger Artikel: MUNDARE
Folgender Artikel: MUNDATA
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Mundat, Mundaten, Mundatae, sind eigentlich Alt-Deusche Wörter, und bedeuten so viel als gefreyte oder privilegirte Örter. Lat. Loca Privilegiata, oder exemta a jurisdictione ordinaria.  
  Und leiten es einige von dem Lateinischen Worte Immunitas, Immunität, her, weil solche nemlich von denen sonst so genannten Bürgerlichen Beschwerden und andern dergleichen Auflagen befreyet sind. Wehner in Obs. Pract. Lit. M. p. 368. dagegen hält auch Münster in Cosmogr. Lib. III. c. 145. fol. 634. davor, daß solches so viel bedeute, als Munus datum. Wie er denn unter andern daselbst folgendes berichtet: Im Jahr 640 gab König Dagobert dem Bischoff zu Straßburg, Arbogast, die Stadt Ruffach mit allem Volck, Dörffern und Gütern, und wird dieselbige Gegend bis auf den heutigen Tag Munus datum, und in gemeiner Rede Mundat genennet, das ist, eine gegebene Gabe.  
  Andere haben eine andere Meynung dieses Namens halben.  
  In diese Mundat gehöret auch die Stadt Sultz-Münster l. c. c. 146 und 147. fol. 636.
  Und die Leute, so darinnen wohnen, heissen Mundatische, oder Mundater, (Homines Mundatae.) Bes. auch die Statuta Municipalia civit. Bamberg. tit. 10. § 5.  
  Eine andere Mundat ist auch um die Reichs-Stadt Weissenburg am Rhein, von welcher erstgedachter Münster l. c. c. 163. fol. 661 und 663. folgendes hat: Um die Stadt Weissenburg ist ein sonders gefreyet Bezirck, an etlichen  
  {Sp. 782}  
  Orten einer Meilen, an etlichen anderthalben, und an etlichen zwo Meilen breit, darinnen viel schöne Dörffer liegen, fruchtbar mit Wein und Korn. Solche Mundat wird daselbst, so in des Königs Dagoberts und andern alten Begnadungen von dieser Freyheit Immunitas genennet ist, rings um die Stadt, so weit dieselbe reicht, mit hohen aufgerichteten Steinen, die man Mundat-Steine nennet, ausgemarckt und versteinet. In welchem Bezirck das Fischen in den Wassern, Lauter genannt, und andern flüssenden Bächen, auch das Hagen, Jagen, und ander Weid-Werck in gemeinen Wäldern zu treiben, desgleichen das Holtz-Hauen auf gemeinen Wäldern, und den Weid-Gang auf den Almenden in der Mundat zu suchen, frey und zugelassen ist.  
  Doch ist solches alles denen, so nicht in der Mundat seßhafft sind, verboten, und so einer aus ihnen sich hier verwirckt, wird er nach Erkänntniß eines Probsts, Bürgermeisters und Raths zu Weissenburg, als Mundats-Herren, gestrafft. Und haben etwan ein Abt, und ietzund nach Veränderung des Klosters in ein weltlich Pfaffen-Gestifft (welche Änderung im Jahre 1523 geschehen,) ein Probst, Bürgermeister und Rath zu Weissenburg, die Ober- und Herrlichkeit über Wald, Wasser, Wun und Weid in der genannten Mundat, nach Nutz und Wohlfahrt ihrer und der Einwohner daselbst Erbauen, Ordnung zu machen und zu sehen, wie er es für gut und nützlich ansiehet, ohne männigl. Widersprechen.  
  Es ziehen auch die Bürger in der Stadt Weissenburg, und die Inwohner in etlichen Dörffern in der Mundat, viel fruchtbare Kesten oder Castanien-Wälder, deren sie höchlich genüssen, weil diese Kesten besser, als an andern Orten, u. s. w.  
  Eben so befindet sich auch zu Bamberg eine gleiche Mundat, unter die Dom-Dechaney daselbst gehörig, und darinnen die Häuser, ob sie gleich mitten in der Stadt liegen, dennoch besonders befreyet, und von der Stadt- Obrigkeit Gewalt entlediget sind. Von diesen enthalten die obangezogenen Statuta Municipalia Bamberg. tit. 10. §. 5. folgendes in sich:  
  Item alle Mundater, die feilen Marckt in der Stadt haben, ob es unter Obdach, Hüten oder Tischen, oder auf Schrancken oder Bäncken, die sollen um Schuld an dem Stadt-Gericht, wo man am Marckt zu Gericht beutet, nicht warten, als das vor Alters herkommen ist. Und ob ein Mundater zu dem Stadt-Gericht frevelt oder unfugt, und daß er an derselben That begriffen oder bekümmert wird; so muß er vor dem Stadt-Gericht zu Recht darum stehen, ob er da beklagt wird. Kommt er aber davon unbekümmert; so muß man ihn für seinem Richter fürbaß darum beklagen, er stehe zu Marckt oder nicht.  
  Und dasselbe Recht hat man in Mundaten zu einem, der in der Stadt sitzt, und in der Mundat frevelt und unfugt.  
  Item an Handwerck-Volck und Arbeiter aus den Mundaten, wo das zu dem Stadt- Gericht arbeitet, und da der Büttel Gewalt hat, zu gebieten, da mag man ihm an der Arbeit wohl an das Stadt-Gericht gebieten um Schuld, und dasselbe Recht man zu dem Handwerck-Volck und den Arbeitern hinwieder, die in der Stadt sitzen, und in den Mundaten arbeiten.  
  Woraus denn zu ersehen, daß zwischen diesen Mundaten und denen sogenannten Mundleuten, von denen bald ein mehrers, kein sonderlicher Unterscheid ist.  
  Ubrigens ist auch hieher diejenige Formel zu ziehen, welche gemeiniglich in denen sogenannten Mordachts-Urtheln  
  {Sp. 783|S. 409}  
  vorkommt:  
  Als du mit Urtheil und Recht zu der Mordacht ertheilet worden bist, also nihm ich dein Leib und Gut aus dem Frieden, und thue sie in den Unfrieden, und künde dich ehrlos und rechtlos, und künde dich den Vögeln frey in Lüfften, und den Thieren in dem Wald, und den Fischen in den Wassern, und solt auf keiner Strassen, noch in keiner Mundat, die Kayser oder König gefreyet haben, mindert Fried noch Gleyd haben, und künde alle deine Lehen, die du hast, ihren Herren ledig und los, und von allem rechten in alles unrecht, und ist allermännigleich erlaubt über dich, daß niemand an dir freveln kann, noch soll, der dich angreifft.  
  Wovon unter Mordacht im XXI. Bande p. 1578. u. ff. ein mehrers.  
  Dergleichen auch von denen Mundatern zu Weissenburg in Chron. Alsat. Lib. X. c. 1. enthalten ist. Authäus. Bes. auch Speidel in Notabil. h. v. n. 149.

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Stand: 27. Oktober 2016 © Hans-Walter Pries