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Quellenangaben |
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Mundat, Mundaten, Mundatae, sind eigentlich
Alt-Deusche
Wörter, und
bedeuten so viel als
gefreyte oder
privilegirte Örter.
Lat.
Loca Privilegiata, oder exemta a jurisdictione ordinaria. |
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Und leiten es einige von dem Lateinischen Worte Immunitas, Immunität, her, weil
solche nemlich von denen sonst so genannten
Bürgerlichen
Beschwerden und andern dergleichen
Auflagen
befreyet sind.
Wehner
in Obs. Pract. Lit. M. p. 368. dagegen hält auch Münster
in Cosmogr. Lib. III. c. 145. fol. 634.
davor, daß solches so viel bedeute, als Munus datum. Wie er denn unter andern
daselbst folgendes berichtet: Im
Jahr 640 gab
König Dagobert
dem
Bischoff zu
Straßburg, Arbogast, die
Stadt Ruffach mit
allem
Volck,
Dörffern und
Gütern, und
wird dieselbige
Gegend bis auf den
heutigen
Tag Munus datum, und in
gemeiner
Rede Mundat
genennet, das ist, eine
gegebene Gabe. |
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Andere haben eine andere
Meynung dieses
Namens
halben. |
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In diese Mundat gehöret auch die Stadt Sultz-Münster |
l. c. c. 146 und 147. fol. 636. |
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Und die Leute, so darinnen
wohnen, heissen
Mundatische, oder Mundater, (Homines Mundatae.) |
Bes. auch die Statuta Municipalia civit. Bamberg. tit. 10. §
5. |
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Eine andere Mundat ist auch um die
Reichs-Stadt Weissenburg
am
Rhein, von welcher
erstgedachter Münster l. c. c. 163. fol. 661 und 663. folgendes hat: Um die Stadt
Weissenburg ist ein sonders gefreyet Bezirck, an etlichen |
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{Sp. 782} |
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Orten einer Meilen, an etlichen anderthalben, und an etlichen zwo Meilen breit,
darinnen viel schöne Dörffer liegen, fruchtbar mit Wein und Korn. Solche Mundat wird
daselbst, so in des Königs Dagoberts und andern alten Begnadungen von dieser Freyheit
Immunitas genennet ist, rings um die Stadt, so weit dieselbe reicht, mit hohen
aufgerichteten Steinen, die man Mundat-Steine nennet, ausgemarckt und versteinet. In
welchem Bezirck das Fischen in den Wassern, Lauter genannt, und andern flüssenden
Bächen, auch das Hagen, Jagen, und ander Weid-Werck in gemeinen Wäldern zu treiben,
desgleichen das Holtz-Hauen auf gemeinen Wäldern, und den Weid-Gang auf den Almenden
in der Mundat zu suchen, frey und zugelassen ist. |
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Doch ist solches alles denen, so nicht in der Mundat seßhafft sind, verboten, und
so einer aus ihnen sich hier verwirckt, wird er nach
Erkänntniß
eines Probsts,
Bürgermeisters und
Raths zu
Weissenburg, als Mundats-Herren, gestrafft. Und haben etwan ein
Abt, und ietzund nach
Veränderung des
Klosters in ein
weltlich Pfaffen-Gestifft (welche Änderung im
Jahre 1523 geschehen,) ein
Probst, Bürgermeister und Rath zu Weissenburg, die Ober- und Herrlichkeit über
Wald,
Wasser,
Wun und Weid
in der
genannten Mundat, nach
Nutz und Wohlfahrt
ihrer und der Einwohner daselbst Erbauen,
Ordnung zu machen
und zu sehen, wie er es für
gut und
nützlich ansiehet, ohne
männigl. Widersprechen. |
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Es ziehen auch die
Bürger in der
Stadt Weissenburg, und die Inwohner in etlichen Dörffern in der Mundat, viel
fruchtbare Kesten oder Castanien-Wälder, deren sie höchlich genüssen, weil diese
Kesten besser, als an andern
Orten,
u. s. w. |
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Eben so befindet sich auch zu Bamberg eine gleiche Mundat, unter die Dom-Dechaney
daselbst gehörig, und darinnen die
Häuser, ob sie gleich
mitten in der Stadt liegen, dennoch besonders befreyet, und von der
Stadt-
Obrigkeit
Gewalt
entlediget sind. Von diesen enthalten die obangezogenen Statuta Municipalia Bamberg.
tit. 10. §. 5. folgendes in sich: |
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Item alle Mundater, die feilen Marckt in der Stadt haben, ob es unter Obdach,
Hüten oder Tischen, oder auf Schrancken oder Bäncken, die sollen um Schuld an dem
Stadt-Gericht, wo man am Marckt zu Gericht beutet, nicht warten, als das vor Alters
herkommen ist. Und ob ein Mundater zu dem Stadt-Gericht frevelt oder unfugt, und daß
er an derselben That begriffen oder bekümmert wird; so muß er vor dem Stadt-Gericht
zu Recht darum stehen, ob er da beklagt wird. Kommt er aber davon unbekümmert; so muß
man ihn für seinem Richter fürbaß darum beklagen, er stehe zu Marckt oder nicht. |
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Und dasselbe Recht hat man in Mundaten zu einem, der in der Stadt sitzt, und in
der Mundat frevelt und unfugt. |
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Item an Handwerck-Volck und Arbeiter aus den Mundaten, wo das zu dem Stadt-
Gericht arbeitet, und da der Büttel Gewalt hat, zu gebieten, da mag man ihm an der
Arbeit wohl an das Stadt-Gericht gebieten um Schuld, und dasselbe Recht man zu dem
Handwerck-Volck und den Arbeitern hinwieder, die in der Stadt sitzen, und in den
Mundaten arbeiten. |
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Woraus denn zu ersehen, daß zwischen diesen Mundaten und denen sogenannten
Mundleuten, von denen bald ein mehrers, kein sonderlicher
Unterscheid
ist. |
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Ubrigens ist auch hieher diejenige Formel zu ziehen, welche gemeiniglich in denen
sogenannten Mordachts-Urtheln |
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{Sp. 783|S. 409} |
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vorkommt: |
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Als du mit Urtheil und Recht zu der Mordacht ertheilet worden bist, also nihm ich
dein Leib und Gut aus dem Frieden, und thue sie in den Unfrieden, und künde dich
ehrlos und rechtlos, und künde dich den Vögeln frey in Lüfften, und den Thieren in
dem Wald, und den Fischen in den Wassern, und solt auf keiner Strassen, noch in
keiner Mundat, die Kayser oder König gefreyet haben, mindert Fried noch Gleyd haben,
und künde alle deine Lehen, die du hast, ihren Herren ledig und los, und von allem
rechten in alles unrecht, und ist allermännigleich erlaubt über dich, daß niemand an
dir freveln kann, noch soll, der dich angreifft. |
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Wovon unter Mordacht im XXI. Bande p. 1578. u. ff. ein mehrers. |
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Dergleichen auch von denen Mundatern zu Weissenburg in Chron. Alsat. Lib. X. c.
1. enthalten ist. |
Authäus. Bes. auch
Speidel in Notabil. h.
v. n. 149. |