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Zedler: Untere HIS-Data
5028-49-2112-10
Titel: Untere
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 2112
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1071
Vorheriger Artikel: Unterdrückung eines Testaments
Folgender Artikel: Untere Äquinoctial-Uhr
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Untere,  
 
  • Unterst,
  • Unterste,
  • Lat.
    • Inferior,
    • Inferius,
 
  heist insgemein so viel, als das nachfolgende oder letzte in der Ordnung, l. si neutri. ff. de privil. credit.
  daher es denn auch gemeiniglich den obern, oder den vorhergehenden und den ersten in der Ordnung entgegen gesetzet wird,
  • l. 4. ff. de Senator.
  • l. 3. ff. de injust. rupt.
  So heissen z.E. diejenigen Obrigkeiten, welche noch höhere und dem Range nach, wie auch in Ansehung der Gewalt, weit ansehnlichere über sich haben, Unter-Obrigkeiten, Lat. Magistratus Inferiores; wie hingegen bey einem Concurs die letzten, oder diejenigen Gläubiger, welche in Ansehung ihrer Befriedigung andern nachgesetzet werden, die untersten Gläubiger, Lat. Creditores inferiores. Brissonius.
  Nicht weniger nennet man diejenigen Land-Güter oder Äcker, welche unter andern, oder etwas abwärts und tieffer, mithin von der Natur also liegen, daß sie das von denen obern oder etwas höher liegenden herablauffende Wasser empfangen, die untersten, Lat. Praedia inferiora.
  • l. 1. §. si vicinus, ff. de aqua et aqua pluv.
  • Spiegel.
     

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Stand: 30. Oktober 2011 © Hans-Walter Pries