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Zedler: Wahl-Capitulation, (beständige oder perpetuirliche) [2] HIS-Data
5028-52-743-8-02
Titel: Wahl-Capitulation, (beständige oder perpetuirliche) [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 747
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 387
Vorheriger Artikel: Wahl-Capitulation, (beständige oder perpetuirliche) [1]
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Stichworte Text   Quellenangaben
Erinnerungen der Grafen Allein der allzu frühzeitige Todes-Fall Ihro Allerhöchst-erwehnten Kayserl. Majestät, Herrn Carls VII. verursachte auch diesem wichtigen Geschäffte schon wiederum neue Hindernisse; währender Zeit nun, da die wegen einer neuen und in Ihro jetzt glorwürdigsten regierenden Römisch-Kayserl. Majestät Herrn Frantz. I. Allerhöchsten Person beglückt zu Stande gebrachten Wahl zu Franckfurt angelangten Churfürstl. Wahl-Gesandten ihre Deliberationen fortsetzten, haben auch die Fürstl. Gesandten besondere Conferentzen in den Saltzburgischen Qvartiere angestellet, in welchen die perpetuirliche Wahl-Capitulation der vornehmste Gegenstand ihrer Berathschlagungen war. Bey einer der letzterem ward auch ein Aufsatz privat dictiret, in welchem die hohen Gräfl. Collegia in Schwaben, Francken und Westphalen wieder verschiedene der letztern Wahl-Capitulation über oder wider den Inhalt der perpetuirlichen eingeschalteten Puncte folgende Erinnerungen gemacht haben:  
  Ex parte derer hohen Gräfl. Collegiorum in Schwaben, Francken und Westphalen tritt man förderst demjenigen bey, was bey letzterm Interregno ab Seiten derer Alt-Fürstl. zu Offenbach versammleten Häuser so standhafft und zur Aufrechterhaltung derer Besorgnissen des gesammten Fürstl. Collegii ausgearbeitet, und gehörigen Orts übergeben worden, mit dem ohnmaßgeblichen Davorhalten, daß nach dem General-Inhalt dessen nicht alleine alles, was in der neuen Capitulation ultra vel contra tenorem perpetuae, wie sie inter Electores et Status verglichen, hisce invitis vel inconsultis eingeschaltet worden, auf keinerley Art zu agnosciren, sondern in dem Fall, da ein oder andere Fürst oder Stand, nach solchen neuerlichen Artickuln oder Clausuln beschweret, oder wider ihn verfahren werden wolte, sofort von gesammten Fürstl. Collegii wegen, causa communis auf alle den Reichs-Satz- und Ordnungen gemässe Art zu machen sey.  
  Die disseitige besondere Monita et respective gravamina und ad seriem der neuesten Wahl-Capitulation betreffend; so ist eine der Grund-Verfassung des Fürstl. Collegii zuwider lauffende und dem hohen Reichs-Grafen-Stand wohl selbstig hochvernünfftiger Einsicht und Überlegung nicht einst zuzumuthende Sache, daß in neuern Zeiten bey Recipirung neuer Fürsten in das Fürstl. Collegium solches jedesmahlen denen Hochgräf-  
  {Sp. 748}  
  lichen Collegiis vorgesetzet worden, wie in denen dieserhalb distribuirten kurtz-gefaßten Rationibus mit mehrern ausgeführet ist. Da nun in der neuesten Wahl-Capitulation  
  Art. I. §. 5.  
  Wegen sothaner Aufnahme neuer Fürsten in den Fürsten-Rath überhaupt Vorsehung geschehen, so hofft man dahin unterstützet zu werden, damit ad finem dicti §. hiernächst angefüget werde, daß künftighin keinen in dem Fürsten-Rath bereits vorhandenen Mitglied durch dergleichen Aufnahme an seinen bereits habenden und lang hergebrachten Voto und dessen Ordnungs auf einigerley Art präjudiciret werde. Hiernächst und obgleich  
  Art. I. §. 9.  
  Fürsten und Ständen in Ansehung ihrer hergebrachten und erworbenen Privilegien, Verträgen, Unionen, Conceßionen etc. bereits generaliter prospiciret ist; so stellet man doch zu Collegialischem Überlegen anheim, ob nicht in Betracht besonderer Umstände rathsam, und mehrern hohen Ständen daran gelegen sey, den gemeldten Artculum besonders auf diejenigen Conceßionen, Privilegien, Confirmationen etc. nahmentlich zu verlassen, welche unter dem letzt verstorbenen Kayser erhalten worden.  
  Art. III. §. 25.  
  Es ist zwar an und vor sich schon billig und der Reichs-Ständischen Dignität gemäß, daß würckliche regierende Reichs-Grafen, welche durch ihre Vota curiata sowohl, als durch so nahmhaffte praestationes in publicis an allen Reichs-Vorfallenheiten so namhafften Vortheil haben, den Rang und Vorgang vor denenjenigen, welche nicht anders, als blosse Ministri angesehen werden können, mithin vor Kayserl. und andern Räthen haben und behalten; so ist auch diese Befugniß in dicto Articulo virtualiter und dadurch gegründet, da es heisset: Und zwar gleich nach dem Fürsten-Stand vor allen andern etc. Damit aber dieser Vorzug, wie manchesmahl mißbräuchlich geschehen, um so weniger geschmählert, oder in Contestation gezogen werden könne, so wäre dicto loco derer Kays. Geh. Räthe hiernächst nahmentlich Meldung zu thun. Dem hohen Reichs-Fürsten-Stand ist hieran um deswillen gelegen, weilen widrigenfalls die Kays. Ministri sofort nach dem hohen Reichs-Fürsten-Stand, so zu sagen, die nächste und immediate Classe ausmachen.  
  ad Art. XI. §. 7.  
  Daß bey letzterm Interregno das damahlig gemeinschafftliche Chur-Bayerische und Chur-Pfältzische Vicariats-Gericht, die Reichs-Grafschafften und ihre Lehen um deswillen, weilen sie in neuern Zeiten nicht coram Throno empfangen, in die Ihme competirende Investituren zu ziehen, so mit selbige promiscue und eigenmächtig unter die Feuda minora herunter zu setzen gesuchet, solches ist Reichs-kundig, an sich aber dem hohen Reichs-Grafen-Stand um so präjudicirlicher, als nach der distribuirten Deduction solches  
 
a) denen bewährtesten Nachrichten zuwider lauffet;
 
 
b) zwischen Fahnen-Lehnen und Thron-Lehen ein mercklicher Unterschied obwaltet, und eines ohne das andere bestehen;
 
 
c) die äusserliche Solennitäten aber die innerliche und
 
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eigentliche naturam feudi nicht immutiren; auch
 
 
d) da man disseits aller Reichs-Gräflichen Lehen vor Fahnen-Lehen auszugeben niemahlen gedencket, eben so wenig doch auf der andern Seiten, daß alle Grafschafften keine Fahnen-Lehen seyn, behauptet werden mag.
 
  Da nun benebst diesen allen zum wenigsten dieses ausser allem Zweiffel ist, daß es darunter auf interpretationem Aureae Bullae ankomme, welche sich das Hochlöbl. Churfürstl. Collegium allein nicht anmassen kan. So wird darauf angetragen, daß diese Clausul speciatim aus der hiernächstigen Wahl-Capitulation weg und bey der perpetua es gelassen werde, und verspricht man sich die durchgehende Aßistentz des gesammten Fürstl. Collegii um so mehr, als doch zwischen Alt-Fürstl. und Gräfl. Fahnen-Lehen die merckliche Distinction und Prärogativ allezeit bleibet, daß jene auch per Mandatarios coram Throno empfangen werden, solches aber bey diesem nur alsdann nachgesuchet und behauptet wird, weilen ein Graf seine Grafschafft und Feuda Imperii in Person empfängt.  
  ad Art. XVI.  
  Seynd zwar die Gebrechen des Reichs-Hof-Raths aller Orten her schon erinnert und so wohl inter monita als gravamina angebracht. Nachdem aber neuerer Zeiten wider verschiedene Reichs-Gräfl. Häuser solche Proceduren zu Schulden gekommen, welche nimmermehr zu justificiren seyn, worzu unter andern das Verfahren in der Neuwieder Brücken-Sache gehöret, und wovon vor der Hand in Betracht auf den illegalen modum procedendi die hierbey distribuirte Deduction das nähere ergiebet, so wird wohl in diesem und andern hieher gehörigen gravaminibus so lange und ehender keine Remedur zu hoffen seyn, als bis ein monitum commune daraus gemachet, und nachhero in gemeinsamlichem Zusammenhang dahero bestanden werde.  
  ad Art. XXI. §. 1.  
  Auf was Veranlassen dieser §. in der neuesten Wahl-Capitulation mit einer sehr weit aussehenden und mindermächtigen Reichs-Stände sub praetextu einer Lehenherrlichen Jurisdiction einem völligen Landsassiatui mit der Zeit exponirenden Clausul vermehret worden, auch mit was harten Proceduren ex parte einiger Chur-Fürstl. Lehen-Höfen darauf hinwieder dergleichen immediate Reichs-Vasallen de facto verfahren und dieses Artickels a.n. zum Grunde geleget werden wollen, solches ist Reichskundiger, als daß man Ursache haben solte, die Exempel hier umständlich anzuführen.  
  Kommt es bey dieser anmaßlichen Lehens-Jurisdiction auf das Jus in thesi an, so müssen die Chur-Häuser, so dergleichen prätendiren, solches auch von Seiten derer Stiffter und Häuser, von denen sie Lehen haben, gegen sie gelten lassen, da es aber, weilen solches schwehrlich geschehen wird, mehr auf Macht ankommen solte, so wird es auch, wenn dieser Artickel nicht remediret wird, bey dem Reichs-Grafen-Stand, welcher zeithero fast alleinig der Gegenwurf der Sachen gewesen, nicht  
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  bleiben, sondern ohnfehlbar die Folge mit der Zeit weiter treffen; Mithin ist nun so weniger zu zweifeln, ob werde hieraus ein gravamen commune gemachet, und diese Clausul unter diejenigen, welche ein gesammtes Reichs-Fürstl. Collegii nicht erkennen können, gesetzet werden.  
  ad Art. XXII.  
  Obschon dieser Artickel Kays. Maj. in Ihrem Reservato conferendi dignitates, einige Einschränckung nicht giebet, als daß solcherley Standes-Erhöhungen, nur wohl meritirten und sonst qualificirten Subjectis angedeyhen, und dem Juri territoriali Statuum unnachtheilig seyn sollen, so verdienen doch die in neuern Zeiten fast allzu freqvent gewordener Erhebungen in den Reichs-Grafen-Stand allerdings pro futuro um so mehr den abhelflichen Betracht, als Chur- und Fürsten selbst daran gelegen, daß die Ihnen am nächsten kommende dignitas eigentlicher Comitum Imperii durch die so allgemein werdende Comitiven nicht vilescire, und Leuten, welche kaum vor Kurtzem den Adel-Stand erworben, nicht Gelegenheit gegeben werde, sich durch dergleichen Standes-Erhebungen denen höhern Statibus Imperii auf einmahl zu nähern.  
  ad Art. XXIV.  
  In diesem ist gantz deutlich enthalten, daß diejenigen Grafen und Herren, so in denen Reichs-Collegiis keine Seßion oder Stimme haben, oder von solchen entschlossen und gebohren seyn, mit andern auf der sogenannten Herren-Banck in Consilio Aulico nach Ordnung der eingetretenen Raths-Dienste rouliren sollen. Da nun per argumentum a contrario hieraus folget, daß diejenigen Grafen und Herren, welche in denen Reichs-Collegiis Seßion und Stimme haben, oder von solchen Reichs-Seßion habenden Häusern entsprossen und gebohren sind, mit andern auf der Herren-Banck sitzenden Reichs-Hof-Räthen sich nicht nach der Ordnung ihrer angetretenen Raths-Dienste zu achten, sondern indistincte den Rang und Sitz vor andern, wann solche auch gleich die Gräfl. Würde erlanget, zu nehmen haben, womit auch die Reichs-Hof-Raths-Ordnung, Tit. I. §. 9 übereinstimmet, so wird dahin angetragen, auf Festhaltung dieses Puncts communiter zu bestehen. Ausser diesen inhäriret man, hiemit in specie demjenigen, was ab Seiten Costantz so wohl ad generalia, als insbesondere ad Art. IV. … Wie nicht weniger ad Art. XI. … moniret worden, und behält sich übrigens ulteriora, so ferne noch etwas in tempore beyzubringen, bevor.  
  Dem Vernehmen nach solte auf Seiten der Fürstl. Häuser nächstens etwas schrifftliches wider diesen Aufsatz heraus kommen, weil man nicht gesonnen ist, den Gräfl. Collegiis die angemaßte Parification mit den Fürsten des Reichs einzugestehen; Welches jedoch unsers Wissens zur Zeit noch nicht geschehen.  
  Dieses indessen bey Seite gesetzt; so sind auch Ihro jetzt regierende  
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  Kayserliche Majestät des in dero Wahl-Capitulation Art. XXX. §. 2. Allerhöchst geschehenen Versprechens die perpetuirliche Wahl-Capitulation dergestalt Allerhöchst eingedenck, daß dieselben bereits am 18 Octob. 1745. dieser hochwichtigen Sache halber nachstehendes Kayserliches Commissions-Decret an den gesammten Reichs-Tag gelangen zu lassen Allergnädigst geruhet haben:  
  Von der Römisch-Kayserlichen Majestät, Francisci, unsers allergnädigsten Herrn wegen, zu gegenwärtiger Reichs-Versammlung höchstansehnlicher Principal-Commissarius, Herr Joseph Wilhelm Ernst, gefürsteter Landgraf zu Fürstenberg etc. soll der Churfürsten, Fürsten und Stände des Heil. Röm. Reichs allhier anwesenden vortrefflichen Räthen, Bothschafften und Gesandten zu vernehmen geben: Es hätten Ihro Kayserl. Majestät unter andern höchst wichtigen Angelegenheiten dero Kayserl. allerhöchsten Amts-Verwaltung auch dasjenige in vorzüglichen Bedacht zu nehmen sich allermildest gefallen lassen, was in Dero Kayserl. Wahl-Capitulation Art. 30. §. 2 vorgesehen und zugesaget worden, des Inhalts: Daß Allerhöchst-Dieselbe gleich nach angetretener Dero Regierung das Negotium Capitulationis perpetuae bey dem Reichs-Tage vornehmen und selbiges, sobald möglich, zu seiner Perfection bringen lassen wollten.  
  Ihro Kayserl. Majest. hätten sich zu unaufheblicher Vollziehung dieser gethanen Zusage um so lieber allergnädigst entschlossen, als wohl ausser allen Zweifel gestellet wäre, daß, gleichwie die sorgsame und treuliche Erhaltung des Bands zwischen Haupt und Gliedern des Römischen Reichs zu dessen Wohlfahrt unumgänglich nöthig sey, also auch nicht weniger die gute Verständniß, Einigkeit und das Vertrauen unter den Gliedern selbst, zu des Reichs Ansehen, wie auch zu desselben und eines jeden Mitglieds Erhaltung und Beschützung hauptsächlich beyzutragen habe.  
  Wie zumahlen aber nichts billigers und heilsamers seyn könne, als daß ein jeder bey seinen Würden und Gerechtsamen gelassen und gehandhabet, auch alles dasjenige in materia capitulationis perpetuae, was annoch differenten Meynungen unterworffen seyn möchte, abgethan, und sich darüber vereiniget werde; also verhoffen Ihro Kayserl. Majestät daß durch die Reassumirung dieses eine geraume Zeit erlegenen und unausgemacht gebliebenen Negotii obangezogener heilsamer Endzweck am füglich- und baldigsten werde zu erreichen seyn.  
  Nun sey aus denen Reichs-Tags-Actis bekannt, welcher massen mehr bemeldete materia Capitulationis perpetuae bald nach Anfang des letztern Reichs-Tages vorgenommen, und darüber viele und langwierige Handlungen gepflogen, auch darinnen ziemlich weit gekommen, doch aber nichts endliches beschlossen, auch nach der Hand gar ruhend gelassen worden; dahero denn von weyl. Ihro Kays. Majest. Josepho I glorwürdigsten Andenckens mittels eines erlassenen Kayserlichen Commißions-Decrets sub signato den 5 Sept.  
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  1707. der Antrag beschehen, berührtes Geschäffte zu mehrerm und nöthigerm Vertrauen zwischen des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen zu reassumiren, und dem Westphälischen Friedens-Schluß gemäß zum Abschluß zu bringen.  
  Wiewohl nun hierauf zu weitern Berathschlagungen und Handlungen geschritten, und einige Zeit hindurch nicht ohne Frucht an diesem Wercke beförderliche Hand angeleget worden; so ist doch mehrmahlen nichts schlüßiges zu Stande gekommen, und sind hernach weyl. Ihro Kayserl. Majestät Carl VI glorreichster Gedächtniß nach Anleitung Dero Wahl-Capitulation veranlasset worden, vermöge eines an das Hochlöbliche Chur-Mayntzische Reichs-Directorium unterm 25 Mart. 1712 ergangenen, und unterm 27. ej. ad dictaturam publicam gediehenen Kayserl. Commißions-Decrets den weitern Fortgang dieser Sache, woran auch während des kurtzen vorher gegangenen Interregni vielfältig gearbeitet worden, und dessen endliche Ausmachung nachdrücklich anzuverlangen.  
  Obwohlen aber zu Erreichung der dabey geführten Reichs-Väterlichen Intention ab Seiten der allgemeinen Reichs-Versammlung vieler Fleiß angewendet, und sich grosse Bemühung gegeben gegeben worden, das Project der gewissen und beständigen Kayserlichen Wahl-Capitulation vollends zu Stande zu bringen; so haben sich zwar die weitere Handlungen bis ins 1716. Jahr erstrecket, doch aber seit selbiger Zeit sind dieselbe mehrmahlen in das Stecken gerathen; und beruhet es dermahlen an dem, dasjenige, was bereits mit Nutzen und löblichem Eifer abgeordnet und beschlossen worden, mit Vermeidung aller obseitigen Schwürigkeiten in seine behörige Reichs-Satzungsmäßige Form und Krafft zu bringen.  
  Ihro Kayserl. Majestät seynd des festen und allergnädigsten Vertrauens, daß dieses zu Bestärckung gemeinsamer guter Verständniß und Einmüthigkeit abzielende Negotium je eher je lieber Reichsgemeinig zur Hand genommen und zu einem dem werthesten Vaterlande ohnzweifentlich heilsamen Schluß werde gefördert werden.  
  Allerhöchst-Dieselbe werden auch allergnädigst gerne sehen, wenn dem nächstens von dem gewührigen Anfang und Fortgang die gedeihliche Würckung sich wird mit vermercken lassen.  
  Hierauf hat auch Saltzburg, nachdem selbiges das würckliche Directorium im Fürstl. Collegio mit Österreich, alternirend übernommen, zu Folge dieses Kayserl. Commißions-Decrets de dictato 18 Oct. 1745. am 4 Febr. 1746. die perpetuirliche Wahl-Capitulations-Angelegenheit in Berathschlagung gestellet, zu solchem Ende auch einen Aufsatz ad Protocollum verlesen, was man vor allen Dingen dieser Sache halber an das Churfürstl. Collegium gelangen zu lassen, belieben wolte, worauf man das dießfalls gefertigte pro Memoria noch bey selbiger Raths-Versammlung durch das Saltzburgische Directorium gehörig insinuiren lassen, dessen Inhalt dahin gehet:  
  Welcher gestalt Ihro Röm. Kays. Maj.  
  {Sp. 753|S. 390}  
  nach deutlicher Anleitung des Instrumenti Pacis Art. VIII. §. 3. so wohl als der Ihro von dem Churfürstl. Collegio selbst vorgelegt, und von Allerhöchst-Deroselben in so weit zugesagten Wahl-Capitulation zu Erhalt- und Befestigung guter Verständniß und Einigkeit im Reich fürträglich, und nöthig erachtet, daß das perpetuirliche Capitulations-Geschäffte, worüber man bereits in denen vorig- und neuern Zeiten mit so vieler Mühe gearbeitet, endlich aber 1711. zwischen beyden höhern Collegiis bis zur Re- und Correlation mit dem Reichs-Städtischen zum Schluß gekommen ist, in guter Eintracht und vertraulichen Vernehmen reassumiret, und zu allerseits Vergnügen dermahleinst zum Ende gebracht werden möchte, wäre dem Churfürstl. Collegio aus dem am 18 Oct. letztabgewichenen Jahres noch in Franckfurt dictirten Kayserl. Commißions-Decret vorhin zur Gnüge bekannt.  
  Da nun in Conformität desselben das Fürstl. Collegium erbiethig ist, an dieses heilsame Werck, ohne jedoch andere Materien dadurch aufzuhalten, noch weniger aber solche gar hintan zu setzen, gemeinschafftliche Hand zu legen; So wolle man des Churfürstl. Collegii hierüber führende Meynung vorläuffig vernehmen, und sich zu dem Ende einer beliebigen Antwort und Erklärung versehen.  
  Hierauf hat das Churfürstl. Collegium, besagtes ausgefallenen Fürsten-Raths-Protocoll dem Fürstl. die Erklärung thun lassen:  
  Wie sie, Electorales, beschlossen hätten, solches Pro Memoria an allerseits Höchste Principalen geziemend einzusenden, und so dann dem Fürstl. Collegium die weitere Anzeige davon zu thun.  
  Und stehet also zu erwarten, was von gesammten Reichs wegen fernerhin gehandelt und beschlossen werden möchte.  
  Unterdessen ist doch der Nutzen, welchen das gantze Reich von dem Capitulations-Wercke zu erwarten hat, leicht zu errathen. Wer den Einwurff machen will, daß gleichwohl viele Dinge geschehen, so der Capitulation entgegen sind, der lasse sich mit dem Unterscheide zwischen dem, was würcklich geschiehet, und was hingegen von Rechtswegen geschehen solte, dienen.  
  Es muß auch niemand mit Monzambano meynen, als ob man wegen dieser Capitulation Kayserl. Maj. alle Gewalt absprechen, dieselbe mit dem Hertzoge von Venedig vergleichen, Deutschland zu einer Versammlung vieler kleinen Republiqven und den Kayser zum vornehmsten Bundesgenossen darunter machen solle. Denn das vornehmste Absehen der Capitulation gehet nur dahin, daß er nichts, was zum Reiche gehöret, veräussern oder den Reichs-Ständen ihre hergebrachte Hoheiten und Rechte beschneiden soll. Wenn auch ein Kayser vermöge dieses Vergleiches die wichtigsten Reichsgeschäffte mit den vornehmsten Ständen wohl überleget; so kan er desto gewisser versichert seyn, daß man solche nicht werde ins Stecken gerathen lassen, sondern sie ihm auf alle Weise ausführen helffen.  
  Ihrer vielen bedienen sich hier eines Gleichnisses, und sagen: Wie ein Licht, welches in der Laternen stecket, dadurch keine Verfinsterung zu befürchten, sondern vielmehr einen Schutz wieder die Winde zu hoffen habe; So werde auch einem Kayser durch die Capitulation mehr geholffen, als geschadet. Zum wenigsten folget nicht, daß der-  
  {Sp. 754}  
  jenige, welcher keine unumschränckte Gewalt hat, auch keine höchste Gewalt haben müsse. Der Hertzog von Venedig hatte keine höchste Gewalt, sondern nur die höchste Würde; also lässet sich sein Zustand mit dem Deutschen Kayser sehr übel vergleichen.  
  Man muß auch endlich bedencken, daß unter einem Vergleiche, dahin die Capitulation gehöret, und unter einem Gesetze ein grosser Unterscheid zu machen sey. Kömmt jemanden ein solcher Vergleich, dadurch der sonst gewöhnlichen Freyheit Eintrag geschiehet, nicht viel anders, als ein Gesetze, vor, so muß er zugleich bedencken, daß ein Gesetze, dem ich mich freywillig unterwerffe, mit einem andern Gesetze, welches mir von dem Obern ohne meine Bewilligung ist vorgeschrieben worden, nicht dürffe vermenget werden. Einem grossen Herren, welcher seinen Unterthanen etwas verkaufft, und in sechs Wochen die Zahlung davor verspricht, wird durch diesen Vergleich auch ein Gesetze vorgeschrieben, daß er nach verflossener Zeit bezahlen muß. Wer wolte aber sagen, daß er sich dessentwegen seinen Unterthanen unterwürffig gemachet hätte? Und was dergleichen mehr ist. Besiehe
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Stand: 30. März 2013 © Hans-Walter Pries