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Zedler: Marckt besuchen HIS-Data
5028-19-1280-7
Titel: Marckt besuchen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 1280
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 673
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Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Marckt besuchen.  
  Der Marckt stehet zwar iederman offen, seiner Nothdurfft darauf sich zu erholen; was aber die Handwercke angehet, mag ein Meister wol seine Frau zum Ein- und Verkauffen abordnen, denen Gesellen aber ist der Marckt per Statuta verbothen, wie davon der sechste Artic. der Weißgerber-Innung besagt: So soll auch keinem Gesellen unsers Handwercks nachgelassen noch vergönnet seyn, sich des Handwercks zu gebrauchen oder zu meistern, weniger mit Sämisch- oder andern Leder, wie solches genennet werden möchte, zu handeln, dieselben  
  {Sp. 1281|S. 674}  
  ein- oder verkauffen etc.  
  Noch näher und schärffer verbiethen die Kürschner.  
     

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Stand: 6. Februar 2011 © Hans-Walter Pries