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Bergrecht |
Nur ist, hierbey noch zu gedencken, daß die
Weibs-Personen
nicht weniger, wie in bürgerlichen Handlungen, mit Vormunden versehen seyn
müssen, wenn sie etwas beständiges in Bergwercks-Sachen handeln sollen. |
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Wenn sie inzwischen Kuxe auf ihrem
Nahmen
im Gegenbuche haben und selbige hinwieder, auch ohne Zuziehung eines Curatorn,
einem andern abgewehren lassen, ist die Gewehr deshalber nicht zu vernichten,
wohl aber in diesem Stücke der Gegenschreiber, nach Befindung der
Sache,
daß er in Absicht auf die Legitimation verstossen hat, wegen des
Nutzens
zu belangen. Wie der- |
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{Sp. 102} |
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gleichen Rechtsspruch folgender Massen den 12 December, 1677 fol.
96 an Herr Tobias Senfen,
Churfürstl. Sächs. Bergvoigt zu
Eißleben vor
Recht
gesprochen worden: |
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„Sind im Jahre 1669 den 26
Januarii, euerer Curandin, Frauen Barbaren Klemmin, zwey Kuxe
in des Neuen Jahres Fundgrube, zugehörigen Maasen und Tiefen Erbstollen wie auch
Heil. Drey-Königen Fundgrube, samt der Obern nächsten Maas unter der Johann
Georgen-Stadt am Fastenberge gelegen, von Frau Magdalenen, Herrn Johann
Gabriel Löbels Eheweibe, verehret, und, Kraft ermeldeten Herrn
Löbels schrifftlichen Begehrens, im Bergamts Gegenbuche zur Johann
Georgen-Stadt, durch Herrn Abraham Wetzel Löbeln, bestalten
Bergmeistern und zugleich Gegenschreibern allda, laut in Händen habenden
Gewehrscheines richtig zugeschrieben; worauf sie auch die angelegten Zubussen
willig entrichtet, und die durch GOttes Segen erfolgten Ausbeuthen, ohne
eintziges Menschen Widersprechen, bis verstrichene Ostern 1677 eingehoben;
Anitzo aber will gedachte Löbelin nicht allein die Kuxe wieder
an sich ziehen, sondern hat auch zween Ausbeuth-Termine, welche zusammen 118
Thaler betragen, im Bergamte mit Arrest beschlagen, nach mehrern Inhalte eurer
Frage. |
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Ob sie nun wohl zu ihrem Behuff anführet, daß bey der
Abgewehrung sie keinen Curator gehabt, und ihres Ehemanns ausgestelter Schein,
worauf die Gewehre beym Gegenbuche erfolget, nicht kräfftig wäre. Daferne aber
dennoch die Schenckung dieser zween Kuxe, eurem Anführen nach, von der
Löbelin selbst, und nicht von ihrem Mann alleine geschehen; So wäre
auch bey solcher Bewandniß eure Frau Curandin bey ihrer einmahl erlangten Gewehr
und Besitze nochmals zu schützen, und ihr daher itzige und alle künfftige
Ausbeuthe abzufolgen, auch der angelegte Arrest zu relaxiren, so wohl selbiger
mit denen zugewehrten zweenen Kuxen, als mit ihrem Eigenthume zu schalten und zu
walten freygelassen. Vor eines ¶ |
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Zum Andern und auf die andere und vierte Frage sprechen wir:
Daß auf itztberührten Fall, da nemlich die Frau Löbelin die
Kuxe selbsten verschencket hat, selbige mit Bestande Berg-Rechtens keinen Regreß
an den Gegenschreiber zu suchen, noch dieser auf solche Masse, ihren Ehemann
dißfalls zu belangen Ursache habe. V.B.R.W.„¶ |
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Sind aber die Bergtheile ihnen zuvorhero noch nicht zugeschrieben gewesen,
sondern haben selbige nur ererbet, oder es haben mehr Erben Theil daran, so
können sie ohne gebührende Legitimation beständiger Weise nichts abhandeln, wie
gleichfalls daselbst den 3 April 1658 fol. 2 b. an
Gottfried Körmsern und Consorten gesprochenem Urthel zu ersehen; |
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„Hat Michael Mehner,
gewesener Bergmann, euch, seinem Weibe und Kindern, eine Kießzeche, die
Morgenröte Fundgrube genannt, in Meynung, ihr und eure Kinder solten nach seinem
Tode derselben fruchtbarlich genissen, und darvon eure Auskommen haben,
hinterlassen. Nachdem aber jetzt erwähnten Mehners seli- |
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{Sp. 103|S. 65} |
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ger Arbeiter, Michael Meutzner, euch der
Mehnerischen Wittben, nach euers Mannes Tode, länger nicht, als vier Wochen,
gearbeitet, und euch hernach dieselbe aufgekündiget, ohngeachtet er verstorbenem
eurem Ehemanne auf seinem Todbette, ein anders zugesaget; so wäret ihr auch
bewogen worden, mit gedachter Zeche Änderung zu treffen, dahero ihr die
Mehnerische Wittbe an einem, und ihr, Gottfried Körmser, und
Michael Meutzner am andern Theile, einen Contract mündlichen
beredet, und ihr, die Mehnerin, ihnen beyden die halbe Zeche und vor zehen
Thaler dergestalt käuflich hinterlassen, daß diese beyde euch, der
Mehnerin, euern andern halben Theil frey verbauen solten: Aus welchen
Ursachen ihr ihnen diese Helfte der Zeche so wohlfeil hingegeben; Worauf auch
also die Gewähr erfolget: Diesem nach hättet ihr mit einander gebauet, auch bald
darauf etwas, und zwar ein jedes Theil Ausbeuthe oder Überschuß, (weil die Gänge
etwas verschrämt gewesen) erlanget, welches ihr, als Käufere, zwar gestehen
müssen; Allein der Mehnerischen Wittben die halbe Zeche frey zu bauen, könnet
Ihr nicht geständig seyn, wäre auch nichts schrifftliches darüber aufgerichtet. |
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Weiln nun die Mehnerische Wittbe mit ihrem Vorgeben nicht
fortzukommen vermeynte, wolte sie euch, Käufern, den Kauf und die Gewähr, indem
sie damahls keinen Vormund gehabt, auch ihre Kinder nicht bevormundet, noch
solcher Kauf ins Bergbuch eingetragen, nicht halten, so wohl auch euch das
Kaufgeld (weil wir etwas Ausbeuthe gehoben) nicht wieder erstatten, mit
Vorwenden, ihr hättet sie mit der Ausbeuthe, als mit ihren eigenen Gelde
bezahlet, und soltet also, weil sie als eine Wittbe, 1) es nicht verstanden, 2)
ihren Kindern nichts vergeben könte, ihr die halbe Zeche wieder abtreten; Nach
mehrern Innhalt eurer Frage: |
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Daferne nun ihr, die Verkäuferin, so wohl eure Kinder, als
Mitinteressenten, der eurem Manne und Vater hinterlassenen Kießzeche, bey
vorgegangener Abhandlung und erfolgter Gewähr, unbevormundet gewesen, wie es
fast scheinen, und aus der Frage zu vernehmen seyn will; so wäre um diß willen,
diese Abhandlung auch nach Bergrechte nicht kräftig und verbindlich, und
verbliebe dahero, so gestalten Sachen und Umständen nach, euch der Mehnerin, und
euren Kindern, diese Kießzeche alleine, jedoch daß gegen Erstattung der
eingehobenen Ausbeuthe, euch, denen Abkäufern, euer erlegtes Kaufgeld wiederum
zurückgegeben würde. V.B.R.W. ¶ |
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Ist der Contract geschlossen, wo das
Sächsische Recht nicht in Übung ist,
kan eine
Weibs-Person
auch wohl ohne Zuthun eines Vormundes beständig schliessen und handeln. Das in
ofterwähnten Bergschöppenstuhle den 28 November 1687 fol. 228 an Herrn
Bartholomäus Schneidern,
Churfürstlichen Sächs.
Regierungs-Advocaten zu Saalfeld, gesprochene
Urtheil
lautet also: |
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„Ob nun wohl in hiesigen
Churfürstlichen Landen auch einer Wittfrauen absque Curatore
geschlossener Kauff-Contract de jure nicht kräfftig. Dieweil aber
dennoch an dem Orte, allwo die |
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{Sp. 104} |
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Handlung der Kuxe vorgegangen, das Jus Saxonicum commune,
nach welchem Vidua absque Curatore extrajudicialiter valide et firmiter
contrahiren können, üblich und eingeführet, und in dergleichen Fällen, auch nach
Bergrechten das Forum Contractus billig attendiret wird; So
wäre auch dahero solcher zwischen mehr gedachter Wittben und Herren
Cellario über vier Kuxe geschlossener Kauf, zu Bergrecht gültig und
beständig, und die Wittbe Käufern den Kux nach Art und Weise, wie es in dem
Fürstlichen Voigtsbergischen Bergamte hergebracht, in Gewähr zu schaffen
verbunden: Es könnte und wolte denn dieselbe, daß Herr Cellarius
hierunter mit ihr dolose gehandelt, zu Bergrecht gnugsam darthun, und
ausfindig machen, auf welchen Fals sie billig damit gehöret würde.
V.B.R.W. ¶ |
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Sonst kan eine
Weibsperson
wohl sich selber durch die Verjährung
Schaden thun. In mehr angeführten
Berg-Schöppenstuhle wurde den 12 Decemb. 1677. fol. 98. Auf Anfragen
Frauen Marien Magdalenen Löbelin, also: ¶ |
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„Und zwar auf die erste, andere
und dritte Frage: Hat euer Vater Caspar Wittich, Hammermeister
zum Wittichthal und Breitenbach, bey Aufnehmung der Neujahrs Zeche zur Johann
Georgen-Stadt, euch, gleich andern Geschwister, vier Kuxe zugewähren lassen,
welche ihr auch als euer Eigenthum gebührend verbauet; Zeithero aber, und als
ihr nach denen Ausbeuthen gefraget, müsset ihr vernehmen, wie daß euer Mann,
Johann George Löbel, von solchen vier Kuxen, zween den vorigen
Amts-Renthsverwalter zu Schwartzenburg, Cornelio Klemmen, wegen
seiner ihm vielfältig gethanen Promessen, im Jahre 1667 solle geschencket, und
hernachmahls seiner Frauen Barbaren, beym Bergamte zu Johann
Georgen Stadt haben zugewähren lassen, da er euch doch nicht darum begrüsset,
weder ihr mit eurem bestätigten Vormunden jemals in eine Verschenckung
consentiret, oder dem Bergmeister solche gedachten Klemmen, als
welcher ohnedem seine Promessen nicht erfüllet, zuzuschreiben vergönnet habet. |
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Ob nun wohl sonsten dergleichen Alienation und Veräusserung
des Weibes Bergtheile, mit dero Wissen und Willen zu Bergrechten geschehen soll,
und dahero eurem Manne solche euch eigenthümlich zustehende zween Kuxe,
Cornelio Klemmen, ohne euren Consens und Genehmhaltung zu verschencken,
keines Weges gebühren wollen; Nachdem aber jetzt gedachter Klemm,
oder dessen Eheweib diese Kuxe bereits seit anno 1669 her, und also über
Bergrechts verwährte Zeit in Posseß und Gewähr gehabt, und selbige mit
Entrichtung derer angelegten Zubussen verbauet, auch die nachmahls durch Gottes
Segen erfolgten Ausbeuthen ohne einige Widerrede eingehoben, welches alles euch
dahero dann nicht verborgen seyn können, weil seit der Zeit ihr, anstatt voriger
vier Kuxe, nur auf zween derselben Zubusse entrichtet, und Ausbeuthe genossen
haben, nach mehrern Innhalt eurer Frage; |
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So hat auch berührter Klemm, oder dessen
Eheweib, vorangezogene zween Kuxe nach Bergrechts und bergläufti- |
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{Sp. 105|S. 66} |
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ger Weise also ersessen und erwähret, daß ihr selbige
hinwiederum zu vindiciren und die Restitution derer zeithero eingehobenen
Ausbeuthen zu suchen, nicht befugt. V.B.R.W.
¶ |
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Und an die dießfals verordneten Herren Commissarien den 13 Januarii 1679,
fol. 104. dieses: |
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Auf Summarische Klage, Exception, producirte Gewähr, und
ferner Einbringen in Bergsachen, Curatorn Marien Magdalenen Löbelin,
Klägerin an einem, Cornelii Klemmens Fürstlichen
Sächß. Bergverwalters zu Sangerhausen, und dessen Eheweibes, Barbaren,
Curatoren, Beklagte anders Theils, sprechen wir Bürgermeister und Rathmanne der
Churfürstl. Sächß. alten Freyen Bergstadt Freyberg, nach deren fleißiger Verlese
und Erwegung, Bergrechtens zu seyn, daß Beklagter Curator seine Person zur
Nothdurfft legitimiret; Es ist aber derselbe, nebenst Mitbeklagten, auf die
erhobene Klage sich einzulassen nicht schuldig, und wird dahero seiner
Principalin die verfallene Ausbeuthe, nebst Relaxirung des Arrests, billig
abgefolget. V.B.R.W. ¶ |
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geantwortet. Weil aber die Partheyen die
Sache
weiter gefochten, und Klägerin ein
Urtheil
aus Schönfelt vor sich bekommen, haben es die Partheyen hierbey bewenden lassen. |
D. Horn. de Libr. metall. Antigraph.
§. 78. |
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Als Frau Anna Christina Richterin, zu Wolckenstein, den 29
Junii, 1709. Herrn Johann Philipp Küstner zu Leipzig, auf
Christi Bescherung Fundgrube zu Marienberg zween Kuxe, jeden um 110. Thaler
verkauft, auch auf ihr beschehenes Zuschreiben, von dem Gegenschreiber
abgewähren lassen, sich aber nachgehends begeben, daß die Gänge edler worden,
will sie den Kauf weiter nicht halten, sondern wieder aufgehoben wissen, weil
sie bey dessen Schliessung keinen Vormund gehabt hätte, und sich nunmehro
verletzet befände. |
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Nachdem aber zur Zeit des
Contracts, ein Kux, auf besagter Zeche, mit
sämtlichen Vorräthen, Bergamts wegen nicht höher als auf 100. Thaler taxiret
gewesen, Verkäuferin aber für beyde Kuxe, 220 Thaler bekommen, und also dißfals
nicht verletzet worden, sondern der Contract vielmehr zu ihrem
Vortheile
geschlossen worden, |
Carpzov P. II. … |
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Hierüber bey Bergtheilen die Verletzung so schlechter Dinges nicht statt
hat. So ist auch in dem Berg Schöppenstuhle zu Freyberg den 15. Januarii 1710,
an das Bergamt zu Marienberg, dieses: |
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„Daß Klägers Suchen, gestallten
Sachen nach, und weil seine Curandin durch den beschehenen Kauf, tempore
Contractus, nicht verletzet worden, sondern die Kuxe theurer, als sie
fol. 34 Bergamts wegen taxiret gewesen, verkauft, nicht statt habe,
derowegen Beklagter von der angestellten Klage zu entbinden und loß zu zählen,
das fol. 18 b. ergangene Verbot auch hinwieder zu caßiren und
aufzuheben. |
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vor
Recht
erkannt worden. |
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Literatur |
Ein mehrers von denen den
Weibs-Personen
zustehenden Rechten ist zu finden bey |
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{Sp. 106} |
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Bruckmann de utriusque Sexus Differentia, |
- Johann Ulrich Wolffen de Privilegiis ac Jure
Foeminarum,
- Joachim Wiebeln de Jure Mulierum singulari circa
contractus,
- des Deutschen-Rechts-Gelehrten I Haupt-Theil …
- Bertochs Promt. Jur. Vol. II. v.
Mulier, und Mulieris
Intercessio,
-
Speidels Bibl. Jur. Vol. I. et II. v.
Foemina; Maritus;
Senatusconsultum Vellejanum;
Successio num. 5. Testamentum Conjugum;
und Uxor, nebst vielen andern
daselbst angezogenen
Rechts-Lehrern.
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