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Zedler: Weiber-Rechte [6] HIS-Data
5028-54-78-5-06
Titel: Weiber-Rechte [6]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 54 Sp. 101
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 54 S. 64
Vorheriger Artikel: Weiber-Rechte [5]
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Hinweise:
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Übersicht
Bergrecht
Literatur

Stichworte Text   Quellenangaben
Bergrecht Nur ist, hierbey noch zu gedencken, daß die Weibs-Personen nicht weniger, wie in bürgerlichen Handlungen, mit Vormunden versehen seyn müssen, wenn sie etwas beständiges in Bergwercks-Sachen handeln sollen.  
  Wenn sie inzwischen Kuxe auf ihrem Nahmen im Gegenbuche haben und selbige hinwieder, auch ohne Zuziehung eines Curatorn, einem andern abgewehren lassen, ist die Gewehr deshalber nicht zu vernichten, wohl aber in diesem Stücke der Gegenschreiber, nach Befindung der Sache, daß er in Absicht auf die Legitimation verstossen hat, wegen des Nutzens zu belangen. Wie der-  
  {Sp. 102}  
  gleichen Rechtsspruch folgender Massen den 12 December, 1677 fol. 96 an Herr Tobias Senfen, Churfürstl. Sächs. Bergvoigt zu Eißleben vor Recht gesprochen worden:  
  Sind im Jahre 1669 den 26 Januarii, euerer Curandin, Frauen Barbaren Klemmin, zwey Kuxe in des Neuen Jahres Fundgrube, zugehörigen Maasen und Tiefen Erbstollen wie auch Heil. Drey-Königen Fundgrube, samt der Obern nächsten Maas unter der Johann Georgen-Stadt am Fastenberge gelegen, von Frau Magdalenen, Herrn Johann Gabriel Löbels Eheweibe, verehret, und, Kraft ermeldeten Herrn Löbels schrifftlichen Begehrens, im Bergamts Gegenbuche zur Johann Georgen-Stadt, durch Herrn Abraham Wetzel Löbeln, bestalten Bergmeistern und zugleich Gegenschreibern allda, laut in Händen habenden Gewehrscheines richtig zugeschrieben; worauf sie auch die angelegten Zubussen willig entrichtet, und die durch GOttes Segen erfolgten Ausbeuthen, ohne eintziges Menschen Widersprechen, bis verstrichene Ostern 1677 eingehoben; Anitzo aber will gedachte Löbelin nicht allein die Kuxe wieder an sich ziehen, sondern hat auch zween Ausbeuth-Termine, welche zusammen 118 Thaler betragen, im Bergamte mit Arrest beschlagen, nach mehrern Inhalte eurer Frage.  
  Ob sie nun wohl zu ihrem Behuff anführet, daß bey der Abgewehrung sie keinen Curator gehabt, und ihres Ehemanns ausgestelter Schein, worauf die Gewehre beym Gegenbuche erfolget, nicht kräfftig wäre. Daferne aber dennoch die Schenckung dieser zween Kuxe, eurem Anführen nach, von der Löbelin selbst, und nicht von ihrem Mann alleine geschehen; So wäre auch bey solcher Bewandniß eure Frau Curandin bey ihrer einmahl erlangten Gewehr und Besitze nochmals zu schützen, und ihr daher itzige und alle künfftige Ausbeuthe abzufolgen, auch der angelegte Arrest zu relaxiren, so wohl selbiger mit denen zugewehrten zweenen Kuxen, als mit ihrem Eigenthume zu schalten und zu walten freygelassen. Vor eines  
  Zum Andern und auf die andere und vierte Frage sprechen wir: Daß auf itztberührten Fall, da nemlich die Frau Löbelin die Kuxe selbsten verschencket hat, selbige mit Bestande Berg-Rechtens keinen Regreß an den Gegenschreiber zu suchen, noch dieser auf solche Masse, ihren Ehemann dißfalls zu belangen Ursache habe. V.B.R.W.„¶  
  Sind aber die Bergtheile ihnen zuvorhero noch nicht zugeschrieben gewesen, sondern haben selbige nur ererbet, oder es haben mehr Erben Theil daran, so können sie ohne gebührende Legitimation beständiger Weise nichts abhandeln, wie gleichfalls daselbst den 3 April 1658 fol. 2 b. an Gottfried Körmsern und Consorten gesprochenem Urthel zu ersehen;  
  Hat Michael Mehner, gewesener Bergmann, euch, seinem Weibe und Kindern, eine Kießzeche, die Morgenröte Fundgrube genannt, in Meynung, ihr und eure Kinder solten nach seinem Tode derselben fruchtbarlich genissen, und darvon eure Auskommen haben, hinterlassen. Nachdem aber jetzt erwähnten Mehners seli-  
  {Sp. 103|S. 65}  
  ger Arbeiter, Michael Meutzner, euch der Mehnerischen Wittben, nach euers Mannes Tode, länger nicht, als vier Wochen, gearbeitet, und euch hernach dieselbe aufgekündiget, ohngeachtet er verstorbenem eurem Ehemanne auf seinem Todbette, ein anders zugesaget; so wäret ihr auch bewogen worden, mit gedachter Zeche Änderung zu treffen, dahero ihr die Mehnerische Wittbe an einem, und ihr, Gottfried Körmser, und Michael Meutzner am andern Theile, einen Contract mündlichen beredet, und ihr, die Mehnerin, ihnen beyden die halbe Zeche und vor zehen Thaler dergestalt käuflich hinterlassen, daß diese beyde euch, der Mehnerin, euern andern halben Theil frey verbauen solten: Aus welchen Ursachen ihr ihnen diese Helfte der Zeche so wohlfeil hingegeben; Worauf auch also die Gewähr erfolget: Diesem nach hättet ihr mit einander gebauet, auch bald darauf etwas, und zwar ein jedes Theil Ausbeuthe oder Überschuß, (weil die Gänge etwas verschrämt gewesen) erlanget, welches ihr, als Käufere, zwar gestehen müssen; Allein der Mehnerischen Wittben die halbe Zeche frey zu bauen, könnet Ihr nicht geständig seyn, wäre auch nichts schrifftliches darüber aufgerichtet.  
  Weiln nun die Mehnerische Wittbe mit ihrem Vorgeben nicht fortzukommen vermeynte, wolte sie euch, Käufern, den Kauf und die Gewähr, indem sie damahls keinen Vormund gehabt, auch ihre Kinder nicht bevormundet, noch solcher Kauf ins Bergbuch eingetragen, nicht halten, so wohl auch euch das Kaufgeld (weil wir etwas Ausbeuthe gehoben) nicht wieder erstatten, mit Vorwenden, ihr hättet sie mit der Ausbeuthe, als mit ihren eigenen Gelde bezahlet, und soltet also, weil sie als eine Wittbe, 1) es nicht verstanden, 2) ihren Kindern nichts vergeben könte, ihr die halbe Zeche wieder abtreten; Nach mehrern Innhalt eurer Frage:  
  Daferne nun ihr, die Verkäuferin, so wohl eure Kinder, als Mitinteressenten, der eurem Manne und Vater hinterlassenen Kießzeche, bey vorgegangener Abhandlung und erfolgter Gewähr, unbevormundet gewesen, wie es fast scheinen, und aus der Frage zu vernehmen seyn will; so wäre um diß willen, diese Abhandlung auch nach Bergrechte nicht kräftig und verbindlich, und verbliebe dahero, so gestalten Sachen und Umständen nach, euch der Mehnerin, und euren Kindern, diese Kießzeche alleine, jedoch daß gegen Erstattung der eingehobenen Ausbeuthe, euch, denen Abkäufern, euer erlegtes Kaufgeld wiederum zurückgegeben würde. V.B.R.W.  
  Ist der Contract geschlossen, wo das Sächsische Recht nicht in Übung ist, kan eine Weibs-Person auch wohl ohne Zuthun eines Vormundes beständig schliessen und handeln. Das in ofterwähnten Bergschöppenstuhle den 28 November 1687 fol. 228 an Herrn Bartholomäus Schneidern, Churfürstlichen Sächs. Regierungs-Advocaten zu Saalfeld, gesprochene Urtheil lautet also:  
  Ob nun wohl in hiesigen Churfürstlichen Landen auch einer Wittfrauen absque Curatore geschlossener Kauff-Contract de jure nicht kräfftig. Dieweil aber dennoch an dem Orte, allwo die  
  {Sp. 104}  
  Handlung der Kuxe vorgegangen, das Jus Saxonicum commune, nach welchem Vidua absque Curatore extrajudicialiter valide et firmiter contrahiren können, üblich und eingeführet, und in dergleichen Fällen, auch nach Bergrechten das Forum Contractus billig attendiret wird; So wäre auch dahero solcher zwischen mehr gedachter Wittben und Herren Cellario über vier Kuxe geschlossener Kauf, zu Bergrecht gültig und beständig, und die Wittbe Käufern den Kux nach Art und Weise, wie es in dem Fürstlichen Voigtsbergischen Bergamte hergebracht, in Gewähr zu schaffen verbunden: Es könnte und wolte denn dieselbe, daß Herr Cellarius hierunter mit ihr dolose gehandelt, zu Bergrecht gnugsam darthun, und ausfindig machen, auf welchen Fals sie billig damit gehöret würde. V.B.R.W.  
  Sonst kan eine Weibsperson wohl sich selber durch die Verjährung Schaden thun. In mehr angeführten Berg-Schöppenstuhle wurde den 12 Decemb. 1677. fol. 98. Auf Anfragen Frauen Marien Magdalenen Löbelin, also:  
  Und zwar auf die erste, andere und dritte Frage: Hat euer Vater Caspar Wittich, Hammermeister zum Wittichthal und Breitenbach, bey Aufnehmung der Neujahrs Zeche zur Johann Georgen-Stadt, euch, gleich andern Geschwister, vier Kuxe zugewähren lassen, welche ihr auch als euer Eigenthum gebührend verbauet; Zeithero aber, und als ihr nach denen Ausbeuthen gefraget, müsset ihr vernehmen, wie daß euer Mann, Johann George Löbel, von solchen vier Kuxen, zween den vorigen Amts-Renthsverwalter zu Schwartzenburg, Cornelio Klemmen, wegen seiner ihm vielfältig gethanen Promessen, im Jahre 1667 solle geschencket, und hernachmahls seiner Frauen Barbaren, beym Bergamte zu Johann Georgen Stadt haben zugewähren lassen, da er euch doch nicht darum begrüsset, weder ihr mit eurem bestätigten Vormunden jemals in eine Verschenckung consentiret, oder dem Bergmeister solche gedachten Klemmen, als welcher ohnedem seine Promessen nicht erfüllet, zuzuschreiben vergönnet habet.  
  Ob nun wohl sonsten dergleichen Alienation und Veräusserung des Weibes Bergtheile, mit dero Wissen und Willen zu Bergrechten geschehen soll, und dahero eurem Manne solche euch eigenthümlich zustehende zween Kuxe, Cornelio Klemmen, ohne euren Consens und Genehmhaltung zu verschencken, keines Weges gebühren wollen; Nachdem aber jetzt gedachter Klemm, oder dessen Eheweib diese Kuxe bereits seit anno 1669 her, und also über Bergrechts verwährte Zeit in Posseß und Gewähr gehabt, und selbige mit Entrichtung derer angelegten Zubussen verbauet, auch die nachmahls durch Gottes Segen erfolgten Ausbeuthen ohne einige Widerrede eingehoben, welches alles euch dahero dann nicht verborgen seyn können, weil seit der Zeit ihr, anstatt voriger vier Kuxe, nur auf zween derselben Zubusse entrichtet, und Ausbeuthe genossen haben, nach mehrern Innhalt eurer Frage;  
  So hat auch berührter Klemm, oder dessen Eheweib, vorangezogene zween Kuxe nach Bergrechts und bergläufti-  
  {Sp. 105|S. 66}  
  ger Weise also ersessen und erwähret, daß ihr selbige hinwiederum zu vindiciren und die Restitution derer zeithero eingehobenen Ausbeuthen zu suchen, nicht befugt. V.B.R.W.  
  Und an die dießfals verordneten Herren Commissarien den 13 Januarii 1679, fol. 104. dieses:  
  Auf Summarische Klage, Exception, producirte Gewähr, und ferner Einbringen in Bergsachen, Curatorn Marien Magdalenen Löbelin, Klägerin an einem, Cornelii Klemmens Fürstlichen Sächß. Bergverwalters zu Sangerhausen, und dessen Eheweibes, Barbaren, Curatoren, Beklagte anders Theils, sprechen wir Bürgermeister und Rathmanne der Churfürstl. Sächß. alten Freyen Bergstadt Freyberg, nach deren fleißiger Verlese und Erwegung, Bergrechtens zu seyn, daß Beklagter Curator seine Person zur Nothdurfft legitimiret; Es ist aber derselbe, nebenst Mitbeklagten, auf die erhobene Klage sich einzulassen nicht schuldig, und wird dahero seiner Principalin die verfallene Ausbeuthe, nebst Relaxirung des Arrests, billig abgefolget. V.B.R.W.  
  geantwortet. Weil aber die Partheyen die Sache weiter gefochten, und Klägerin ein Urtheil aus Schönfelt vor sich bekommen, haben es die Partheyen hierbey bewenden lassen. D. Horn. de Libr. metall. Antigraph. §. 78.
  Als Frau Anna Christina Richterin, zu Wolckenstein, den 29 Junii, 1709. Herrn Johann Philipp Küstner zu Leipzig, auf Christi Bescherung Fundgrube zu Marienberg zween Kuxe, jeden um 110. Thaler verkauft, auch auf ihr beschehenes Zuschreiben, von dem Gegenschreiber abgewähren lassen, sich aber nachgehends begeben, daß die Gänge edler worden, will sie den Kauf weiter nicht halten, sondern wieder aufgehoben wissen, weil sie bey dessen Schliessung keinen Vormund gehabt hätte, und sich nunmehro verletzet befände.  
  Nachdem aber zur Zeit des Contracts, ein Kux, auf besagter Zeche, mit sämtlichen Vorräthen, Bergamts wegen nicht höher als auf 100. Thaler taxiret gewesen, Verkäuferin aber für beyde Kuxe, 220 Thaler bekommen, und also dißfals nicht verletzet worden, sondern der Contract vielmehr zu ihrem Vortheile geschlossen worden, Carpzov P. II. …
  Hierüber bey Bergtheilen die Verletzung so schlechter Dinges nicht statt hat. So ist auch in dem Berg Schöppenstuhle zu Freyberg den 15. Januarii 1710, an das Bergamt zu Marienberg, dieses:  
  Daß Klägers Suchen, gestallten Sachen nach, und weil seine Curandin durch den beschehenen Kauf, tempore Contractus, nicht verletzet worden, sondern die Kuxe theurer, als sie fol. 34 Bergamts wegen taxiret gewesen, verkauft, nicht statt habe, derowegen Beklagter von der angestellten Klage zu entbinden und loß zu zählen, das fol. 18 b. ergangene Verbot auch hinwieder zu caßiren und aufzuheben.  
  vor Recht erkannt worden.  
Literatur Ein mehrers von denen den Weibs-Personen zustehenden Rechten ist zu finden bey
  • Friedrich
  {Sp. 106}  
   
  Bruckmann de utriusque Sexus Differentia,
  • Johann Ulrich Wolffen de Privilegiis ac Jure Foeminarum,
  • Joachim Wiebeln de Jure Mulierum singulari circa contractus,
  • des Deutschen-Rechts-Gelehrten I Haupt-Theil …
  • Bertochs Promt. Jur. Vol. II. v. Mulier, und Mulieris Intercessio,
  • Speidels Bibl. Jur. Vol. I. et II. v. Foemina; Maritus; Senatusconsultum Vellejanum; Successio num. 5. Testamentum Conjugum; und Uxor, nebst vielen andern daselbst angezogenen Rechts-Lehrern.
     

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Stand: 26. Januar 2013 © Hans-Walter Pries