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Zedler: Weiber-Rechte [5] HIS-Data
5028-54-78-5-05
Titel: Weiber-Rechte [5]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 54 Sp. 97
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 54 S. 62
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Kursachsen
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Stichworte Text   Quellenangaben
Kursachsen Dem bisher gesagten fügen wir nunmehr schließlich nur noch in einem kurtzgefasten Zusammenhange bey, was besonders in denen Chur-Sächsischen Rechten von denen Weibs-Personen und deren Gerechtigkeiten verordnet zu befinden.  
  Also kan in denen Chur-Sächsischen Landen eine Weibs-Person auch ohne Curatorn gültig contrahiren, wenn sie mündig und ledig ist, und die Sache bewegliche Güter betrifft, c. 15. p. 2.
  Jedoch ist hiervon die gesamte Gerade ausgenommen, Mandat 1722.
  bey deren aussergerichtlichen Verschenckung ein Curator seyn muß, c. 14. p. 2. Decision 22.
  und die durch Testament der nechsten Niftel nicht entzogen, c. 14. p. 2.
  auch von einem Eheweibe dem Manne nicht ge-  
  {Sp. 98}  
  schencket werden kan, c. 13. …
  Bey Veräusserung unbeweglicher Güter aber hat sie allemahl einen Curatoren nöthig,
  • c. 15. p. 2.
  • Mandat 1722.
  nicht aber zu Aufrichtung eines Testaments, c. 15. p. 2.
  Sie ist auch in Bürgerlichen Sachen nicht zu incarceriren, c. 21. p. 2.
  sie hätte sich denn nach Certioration und Verständigung des ihr zustehenden Rechts zu persönlichem Arrest oder Gehorsam verschrieben. Ibid.
  Doch ist auch dieses nur von ihrer eignen Schuld zu verstehen. Ibid.
  Fremder Schulden halben ist sie kraft des Vellejanischen Rathschlusses nicht verhafftet, Ibid.
  es wäre denn diesem von ihr beständig renunciret worden. Ibid.
  Und muß solche Renunciation von einem Eheweibe vor den Mann eydlich geschehen,
  • c. 16. p. 2.
  • Decision 25.
  Dem Wechsel-Rechte ist sie nicht unterworffen, Erläut. Proc. Ordn. Anh. §. 11.
  ausser diejenigen, so Handlung treiben, Ibid.
  die sich nicht allein ihrer eigenen Schuld halben nach Wechsel-Recht verschreiben, Ibid.
  sondern auch vor andere verbürgen,
  und darwider mit dem Vellejanischen Rathschlusse nicht schützen können, Ibid.
  ob sie gleich wieder desselben certioriret worden, noch solchem renunciret. Ibid.
  Zu Verwaltung einer Vormundschafft wird ausser der Mutter und Groß-Mutter keine Weibs-Person zu gelassen. Decision 62.
  Vor Gerichte kan sie nur in Ehe- Erläut. Proc. Ord.
  und eine Handels-Frau nur in Handels-Sachen, Ibid.
  jedoch nur zu Pflegung der Güte ohne Curatorn erscheinen, Ibid.
  Ausser dem ist dabey allezeit ein Curator nöthig, Ibid. und Proc. Ord.
  wenn gleich dasjenige, was sie allein thun wolte, zu ihrem Besten gereichte, Erläut. Proc. Ord.
  es wäre denn Gefahr bey dem Verzuge. Ibid.
  Ein Anverwandter kan wohl vor sie, Erläut. Proc. Ord.
  desgleichen der Mann vor sein Weib, Proc. Ordn.
  und zwar dieser ohne Caution der Genehmhaltung erscheinen, und sie vertreten. Erläut. Proc. Ord.
  nicht aber hinwiederum sie vor ihn. Erläut. Proc. Ord.
  Wenn sie mehrere Curatoren hat, sollen alle neben ihr erscheinen. Erläut. Proc. Ord.
  Doch ist einer derselben genung, wenn dieselben nicht vor einem Gerichte, Ibid.
  nicht zu einer Zeit, Ibid.
  oder auch jeder absonderlich bestätiget sind. Ibid.
  Wegen begangenen Ehebruchs der an Mannspersonen und Eheweibern mit dem Schwerdte zu bestraffen, Landes-Ordn. 1543. t. von Straffe des Ehebruchs,
  wird die ledige Dirne nur mit Staupenschlag des Landes verwiesen. c. 19. p. 4.
  Ausserhalb der Ehe soll niemand mit Weibes-Personen Haushalten, Landes- Ordn. 1543 t. von denen aus der Ritterschafft etc. 1550. t. von verdächtigen etc.
  Es sollen auch weder gemeine Weiber, noch heimlich in Unkeuschheit lebende Weibes-Personen geduldet werden, c. 28. p. 4.
  und auf Coffee Häusern ist die Bedienung mit Weibes-Personen verboten. Rescript 1619.
  Die an einer Weibs-Person verübte Nothzucht wird ohne Unterscheid mit dem Schwerdt bestrafft c. 30. …
  sie sey ehelich, oder ledig, c. 30. p. 4.
  ein ehrlich oder ein gemei-  
  {Sp. 99|S. 63}  
  nes Weib, Ibid.
  mannbar oder unmannbar, c. 31. p. 4.
  Und eben die Straffe wird auch denen angethan, die mit verstorbenen Weibes-Personen zu thun haben. Const. sing. 3.
  Gefangene Weibes-Personen, c. 25. p. 4.
  ingleichen Wahnwitzige und Sinnlose beschlaffen, wird mit Staupenschlag und Landes-Verweisung bestrafft, c. 26. p. 4.
  und muste den letztern noch dazu ein Unterhalt gemacht werden.  
  In Injurien-Sachen werden Weibes-Personen ohne Unterscheid ihres Standes vor ihrem ordentlichen Richter nach der Policey-Ordnung gestrafft. Duell-Mandat §. 21.
  In des Eheweibes Güter und Vermögen kan wegen ihres Ehemannes Schuld keine Hülffe vollstrecket werden, Erl. Proc. Ordn. ad 39. § 21.
  und ist ihr Eigenthum von der Masse des über ihres Mannes Vermögen entstandenen Concurses abzusondern. Erläut. Proc. Ordn. ad 42. p. 1.
  ihres Einbringens halber hat sie bey versäumtem Beweise die Widereinsetzung in den vorigen Stand zu geniessen. Dec. 4.
  Ob sie aber gleich sonst ihrer Ehe-Gelder oder Heyraths-Güter halber, nebst der stillschweigenden Verpfändung ein Vorzugs-Recht vor ältern stillschweigenden Verpfändungen, Proc. Ord.
  so wohl auch ihrer Paraphernalien halber eine stillschweigende Verpfändung gehabt, Ibid. §. 2. und Proc. Ordn.
  und das erstere durch Statuten vor Unmündige nicht aufgehoben, Dec. 5.
  noch durch Verheyrathung an einen beschuldeten Mann verlohren, Dec. 6.
  auch denen ihm sonst vorgehenden Erb-Geldern vorgezogen worden, wenn hier von Zinsen genommen worden, Dec. 7.
  So stehet ihr doch jetzo weder in Ansehung ihres Einbringens einiges Vorzugs- oder auch ein Dingliches Recht, noch auch in Ansehung ihrer Paraphernalien eine stillschweigende Hypothec zu, Erl. Proc. Ordn.
  sondern sie hat sich des einen und andern halber, mit einer gerichtlich bestätigten Hypothec zu prospiciren. Erl. Proc. Ordn.
  Morgengabe und Mußtheil kan sie, wenn des Mannes Güter zu Bezahlung der Schulden nicht zureichen, weder bey seinem Leben, wenn er in Abfall der Nahrung geräth, Proc. Ordn.
  noch auch nach seinem Tode fordern, Ibid.
  es hätte ihr denn der Ehemann davor eine gewisse Summe Geldes mit des Lehns-Herrn und der Mitbelehnten Consens verschrieben, Dec. 72.
  welchen Falls sie damit andern Gläubigern, so keine ältere Hypothec haben, vorgezogen wird, Ibid.
  Wenn sie durch ihre Verschwendung zu des Mannes Falliment und Concurs Anlaß giebt, wird sie ihres Eingebrachten verlustig. Banquet. Mand. §. 15.
  Die Gerade kan sie dem Manne nicht schencken, Const. 13. …
  es wäre denn nach Art einer besondern Erkenntlichkeit oder Gegen-Geschenckes, Ibid.
  wohl aber einem Fremden, Ibid.
  und zwar, wenn solche unter 500. Ungarische Gülden, gerichtlich, oder ausser Gerichte, Ibid.
  doch daß im letzten Falle ein Curator dabey gebrauchet werde, Dec. 22.
  Was sonst die Curatoren betrifft; so sind ihre Handlungen entweder gerichtlich oder aussergerichtlich, und kan sie ohne denselben ausser Gerichte,  
 
1) Testament machen,
Const. 15. p. 2.
 
2) Handlung treiben,
Ibid. und Erl. Proc. Ordn.Anhang
  {Sp. 100}  
    §. 11. Mandat von 1722.
 
3) Was Spill-Gelder anbelanget, wenn es Fahrniß, sich verbindlich obligiren.
Mand. 1722.
  Ausser diesen Fällen sind ihre Wechsel-Briefe, Verschreibungen und Handlungen ohne des Ehemanns oder andern Vormundes Vorbewust ungültig. Ibid.
  Doch kan wider sie geklagt werden, wenn der Gläubiger, wie durch seinen Vorschuß ihr Vermögen würcklich vermehrt und verbessert worden, umständlich an- und ausführet. Mand. 1723.
  Es ist aber nur einer von beyden genug, und kan sie mit dem Ehemanne, alleine, ohne einen andern Curatoren alles beständiglich handeln, Dec. 24.
  es schlösse denn der Mann den Contract zu seinem eigenen Nutzen, Ibid.
  oder sie wäre schon mit einem andern Curatorn versehen.  
  Vor Gerichte muß sie alles mit ihrem Ehemanne oder Vormunde handeln, Erl. Proc. Ordn.
  und darff sie alleine daselbst nichts vornehmen, Ibid.
  wenn es auch gleich zu ihrem Nutzen gereichen könnte.  
  Und wie auch hier einer von beyden genug ist, und sie mit dem eheligen Vormund alle und jede gerichtliche Handlungen, auch die, so ein Special-Mandat erfordern, wohl verrichten mag; Ibid. §. 1.
  Also leidet gleichwohl solches seinen Abfall, wenn ihr ein absonderlicher Curator überhaupt bestätiget ist; Ibid.
  welchen Falls sie mit dem Ehemanne allein diejenigen Handlungen, so ein Special-Mandat erfordern, nicht verrichten kan. Ibid.
  Doch wenn sie solchen ihren Curatoren verschweiget, kan sie sich hernach damit nicht behelffen, Ibid.
  sondern es ist nichts destoweniger dasjenige, was sie mit dem Manne allein gethan, beständig. Ibid.
  Ihre Verpflichtung, Interceßion und Verzicht muß vor den Mann und über das Heurats-Guth, Gegen-Vermächtniß und Leib-Gedinge eydlich geschehen, Ib. und Const. 16. p. 2.
  und zwar mit cörperlichem Eyde, Dec. 25.
  vor einen Fremden aber und wegen der Paraphernal oder Neben-Güter gilt die Bürgschafft auch ohne Eyd.
  • Const. 16. p. 2.
  • Dec. 25.
  Nach der 24. derer am 2 Julii 1746. publicirten Neuen Decisionen aber soll in Zukunfft in dergleichen Fällen des Vellejanischen Rathschlusses oder der Auth. Si qua mulier etc. hierbey zu gedencken, oder solches der Eydes-Notul mit einzuwürcken, nicht nöthig, sondern vielmehr gnung seyn, wenn die Weiber sich aller der Bürgschaften halber ihnen in denen Rechten nachgelassenen Wohlthaten, und die Eheweiber insonderheit derer, welche denen Eheweibern, wenn sie vor ihre Männer sich verbürgen, und das geborgte Geld in ihren Nutzen nicht verwendet, zustehen, nach vorhergehender derselben Erklärung sich begeben, dergleichen Verbürgung und Renunciation aber nirgends anders, als von derer Weibes-Personen ordentlichem Richter oder dem Richter des Orts, wo die Sache gelegen, verbindlich geschehen können.  
  Aus des Mannes Verlassenschaft bekommt ein Eheweib gegen Einwerffung des ihrigen, den vierdten Theil, wenn Kinder vorhanden, Const. 20. p. 3.
  und den dritten Theil, wenn keine da sind, Ib.
  ingleichen das vorhandene halbe Hochzeit-Geschencke.
  • Const. 22. p. 3.
  • Dec. 51.
  Sie hat aber die Wahl, entweder solches zu nehmen, oder sich des Erbes zu begeben, und an dessen Statt ihr Einbringen, Gerade, Morgen-  
  {Sp. 101|S. 64}  
  gabe, Leib-Gedinge, und Mußtheil zu nehmen. Const. 20. …
  Doch stehet ihr solch Wahl-Recht nicht zu, wo ein Statut oder Gewohnheit vorhanden, wieviel ihr gefolget werden soll. Mand. 1616.
  Sie hat auch das Retentions-Recht, daß sie, vor Entrichtung ihrer weiblichen Gerechtigkeit, aus den Lehn-Gütern nicht zu weichen schuldig. Const. 33. p. 3.
  jedoch darff sie die darzu gehörigen Stücke nicht vor sich selbst nehmen, Ibid.
  sondern sie muß den Erben ein Inventarium oder eydliche Specification vorlegen. Ibid.
  Wenn ein Vater der Tochter etwas mit ausdrücklicher Vermeldung der Mitgifft verlassen, bestehet sein Testament, ob er sie gleich im übrigen nicht zur Erbin eingesetzet. Const. 9. p. 3.
  So kan auch die Tochter, so gegen ihre Mitgifft eydliche Verzicht auf des Vaters Verlassenschafft gethan, derselben nicht zu wieder handeln, Const. 35. p. 2.
  ob gleich der Vater hernach reicher geworden. Ibid.
  Wenn einem Weiber ein Leibgedinge aufgerichtet worden, welches sie beliebet, ist dadurch ihre Mitgifft und Einbringen verloschen. Const. 42. p. 2.
  Wenn aber keines aufgerichtet ist, stehet in ihrem Gefallen, entweder die eingebrachte Mitgifft wieder zu fordern, oder ein Leibgedinge davor zu nehmen. Ibid.
  Sie kan auch das Leibgedinge noch fordern, wenn gleich das Ehe-Geld noch nicht eingebracht, sondern die Mitgifft hernach mit dem Interesse morae offeriret wird, Dec. 55.
  nicht aber wenn auch nicht einmahl ein Ehe-Geld versprochen worden. Ibid.
Gotha Und nach Maßgebung der Hochfürstlich-Sächsisch. Gothaischen Landes-Ordnung p. 170. sollen die Weiber nicht in Wirths Häusern liegen und zechen.  
  Sonst aber sind selbige nicht leicht ins Rüge-Gerichte zu beruffen. Ibid. in den Beyfugen, p. 278.
  desgleichen sollen sie Kindbetterinnen und andern Patienten weder Artzeney verordnen, noch rathen. Ibid. …
  besonders sollen die noch ledigen Weibs-Personen sich nach ihrer Eltern Stande tragen. Ibid. p. 550.
  auch die Schultern und Brüste nicht entblössen. Ibid. p. 542.
  Und wie die, so in heimlicher Unkeuschheit leben, zu bestraffen, ist eben da selbst p. 466. des mehrern zu befinden.  
Verweis auf weitere Rechte Was die übrigen besondern Rechte derer Weibes-Personen anbelanget; so geschiehet von selbigen in denen vor und nachstehenden Artickeln gnugsame Anzeige, wo davon umständlich gehandelt worden, daß wir also nicht nöthig haben, uns länger dabey aufzuhalten. Doch können hierbey noch besonders die Artickel: Weibliche Contracte, Weibliches Einbringen, und Weibliche Gerechtigkeit nachgelesen werden.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries