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Quellenangaben
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Kursachsen |
Dem bisher gesagten fügen wir nunmehr schließlich nur noch in einem
kurtzgefasten Zusammenhange bey, was besonders in denen
Chur-Sächsischen Rechten
von denen
Weibs-Personen
und deren Gerechtigkeiten
verordnet zu befinden. |
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Also kan in denen
Chur-Sächsischen
Landen eine
Weibs-Person auch ohne Curatorn gültig
contrahiren, wenn sie mündig und
ledig
ist, und die
Sache
bewegliche Güter betrifft, |
c. 15. p. 2. |
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Jedoch ist hiervon die gesamte Gerade ausgenommen, |
Mandat 1722. |
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bey deren aussergerichtlichen Verschenckung ein Curator seyn
muß, |
c. 14. p. 2. Decision 22. |
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und die durch Testament der nechsten Niftel nicht entzogen, |
c. 14. p. 2. |
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auch von einem
Eheweibe dem
Manne nicht
ge- |
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{Sp. 98} |
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schencket werden kan, |
c. 13. … |
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Bey Veräusserung unbeweglicher Güter aber hat sie allemahl einen Curatoren
nöthig, |
- c. 15. p. 2.
- Mandat 1722.
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nicht aber zu Aufrichtung eines Testaments, |
c. 15. p. 2. |
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Sie ist auch in
Bürgerlichen Sachen nicht zu incarceriren, |
c. 21. p. 2. |
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sie hätte sich denn nach Certioration und Verständigung des
ihr zustehenden
Rechts
zu persönlichem Arrest oder
Gehorsam
verschrieben. |
Ibid. |
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Doch ist auch dieses nur von ihrer eignen Schuld zu
verstehen. |
Ibid. |
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Fremder Schulden halben ist sie kraft des Vellejanischen Rathschlusses nicht
verhafftet, |
Ibid. |
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es wäre denn diesem von ihr beständig renunciret worden. |
Ibid. |
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Und muß solche Renunciation von einem
Eheweibe vor den
Mann eydlich
geschehen, |
- c. 16. p. 2.
- Decision 25.
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Dem Wechsel-Rechte ist sie nicht unterworffen, |
Erläut. Proc. Ordn. Anh. §. 11. |
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ausser diejenigen, so Handlung treiben, |
Ibid. |
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die sich nicht allein ihrer eigenen Schuld halben nach
Wechsel-Recht verschreiben, |
Ibid. |
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sondern auch vor andere verbürgen, |
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und darwider mit dem Vellejanischen Rathschlusse nicht
schützen können, |
Ibid. |
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ob sie gleich wieder desselben certioriret worden, noch
solchem renunciret. |
Ibid. |
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Zu
Verwaltung
einer Vormundschafft wird ausser der
Mutter und Groß-Mutter keine
Weibs-Person
zu gelassen. |
Decision 62. |
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Vor
Gerichte
kan sie nur in
Ehe- |
Erläut. Proc. Ord. … |
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und eine Handels-Frau nur in Handels-Sachen, |
Ibid. |
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jedoch nur zu Pflegung der Güte ohne Curatorn erscheinen, |
Ibid. |
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Ausser dem ist dabey allezeit ein Curator nöthig, |
Ibid. und Proc.
Ord. … |
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wenn gleich dasjenige, was sie allein thun wolte, zu ihrem
Besten gereichte, |
Erläut. Proc. Ord. … |
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es wäre denn Gefahr bey dem Verzuge. |
Ibid. |
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Ein Anverwandter kan wohl vor sie, |
Erläut. Proc. Ord. … |
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desgleichen der
Mann vor
sein
Weib, |
Proc. Ordn. … |
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und zwar dieser ohne Caution der Genehmhaltung erscheinen,
und sie vertreten. |
Erläut. Proc. Ord. … |
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nicht aber hinwiederum sie vor ihn. |
Erläut. Proc. Ord. … |
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Wenn sie mehrere Curatoren hat, sollen alle neben ihr erscheinen. |
Erläut. Proc. Ord. … |
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Doch ist einer derselben genung, wenn dieselben nicht vor einem
Gerichte, |
Ibid. |
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nicht zu einer Zeit, |
Ibid. |
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oder auch jeder absonderlich bestätiget sind. |
Ibid. |
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Wegen begangenen Ehebruchs der an
Mannspersonen
und
Eheweibern mit dem Schwerdte zu
bestraffen, |
Landes-Ordn. 1543. t. von
Straffe des Ehebruchs, |
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wird die ledige Dirne nur mit
Staupenschlag des Landes verwiesen. |
c. 19. p. 4. |
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Ausserhalb der
Ehe soll niemand mit
Weibes-Personen
Haushalten, |
Landes- Ordn. 1543 t. von
denen aus der Ritterschafft etc. 1550. t. von
verdächtigen etc. |
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Es sollen auch weder gemeine Weiber, noch heimlich in
Unkeuschheit lebende
Weibes-Personen geduldet werden, |
c. 28. p. 4. |
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und auf Coffee Häusern ist die Bedienung mit
Weibes-Personen
verboten. |
Rescript 1619. |
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Die an einer Weibs-Person verübte Nothzucht wird ohne Unterscheid mit dem
Schwerdt
bestrafft |
c. 30. … |
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sie sey
ehelich, oder ledig, |
c. 30. p. 4. |
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ein ehrlich oder ein gemei- |
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{Sp. 99|S. 63} |
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nes Weib, |
Ibid. |
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mannbar oder unmannbar, |
c. 31. p. 4. |
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Und eben die
Straffe
wird auch denen angethan, die mit verstorbenen
Weibes-Personen
zu thun haben. |
Const. sing. 3. |
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Gefangene Weibes-Personen, |
c. 25. p. 4. |
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ingleichen Wahnwitzige und Sinnlose beschlaffen, wird mit
Staupenschlag und Landes-Verweisung
bestrafft, |
c. 26. p. 4. |
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und muste den letztern noch dazu ein Unterhalt gemacht
werden. |
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In Injurien-Sachen werden Weibes-Personen ohne Unterscheid ihres
Standes
vor ihrem ordentlichen Richter nach der Policey-Ordnung
gestrafft. |
Duell-Mandat §. 21. |
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In des Eheweibes
Güter
und
Vermögen kan wegen ihres
Ehemannes Schuld keine Hülffe
vollstrecket werden, |
Erl. Proc. Ordn. ad 39. § 21. |
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und ist ihr
Eigenthum
von der Masse des über ihres
Mannes
Vermögen entstandenen Concurses abzusondern. |
Erläut. Proc. Ordn. ad 42. p. 1. |
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ihres Einbringens halber hat sie bey versäumtem
Beweise
die Widereinsetzung in den vorigen Stand zu geniessen. |
Dec. 4. |
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Ob sie aber gleich sonst ihrer Ehe-Gelder oder Heyraths-Güter halber, nebst
der stillschweigenden Verpfändung ein Vorzugs-Recht vor ältern stillschweigenden
Verpfändungen, |
Proc. Ord. … |
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so wohl auch ihrer Paraphernalien halber eine
stillschweigende Verpfändung gehabt, |
Ibid. §. 2. und
Proc. Ordn. … |
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und das erstere durch
Statuten vor Unmündige nicht aufgehoben, |
Dec. 5. |
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noch durch
Verheyrathung an einen beschuldeten Mann
verlohren, |
Dec. 6. |
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auch denen ihm sonst vorgehenden Erb-Geldern vorgezogen
worden, wenn hier von Zinsen genommen worden, |
Dec. 7. |
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So stehet ihr doch jetzo weder in Ansehung ihres Einbringens einiges
Vorzugs- oder auch ein Dingliches Recht, noch auch in Ansehung ihrer
Paraphernalien eine stillschweigende Hypothec zu, |
Erl. Proc. Ordn. … |
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sondern sie hat sich des einen und andern halber, mit einer
gerichtlich bestätigten Hypothec zu prospiciren. |
Erl. Proc. Ordn. … |
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Morgengabe und Mußtheil kan sie, wenn des
Mannes
Güter
zu Bezahlung der Schulden nicht zureichen, weder bey seinem
Leben,
wenn er in Abfall der Nahrung geräth, |
Proc. Ordn. … |
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noch auch nach seinem
Tode fordern, |
Ibid. |
|
es hätte ihr denn der
Ehemann davor eine gewisse Summe
Geldes
mit des
Lehns-Herrn und der Mitbelehnten Consens verschrieben, |
Dec. 72. |
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welchen Falls sie damit andern Gläubigern, so keine ältere
Hypothec haben, vorgezogen wird, |
Ibid. |
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Wenn sie durch ihre Verschwendung zu des
Mannes
Falliment und Concurs Anlaß giebt, wird sie ihres Eingebrachten
verlustig. |
Banquet. Mand. §. 15. |
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Die Gerade kan sie dem Manne nicht schencken, |
Const. 13. … |
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es wäre denn nach Art einer besondern Erkenntlichkeit oder
Gegen-Geschenckes, |
Ibid. |
|
wohl aber einem Fremden, |
Ibid. |
|
und zwar, wenn solche unter 500. Ungarische Gülden,
gerichtlich, oder ausser Gerichte, |
Ibid. |
|
doch daß im letzten Falle ein Curator dabey gebrauchet werde, |
Dec. 22. |
|
Was sonst die Curatoren betrifft; so sind ihre Handlungen entweder
gerichtlich oder aussergerichtlich, und kan sie ohne denselben ausser
Gerichte, |
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Const. 15. p. 2. |
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Ibid. und Erl.
Proc. Ordn. … Anhang |
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{Sp. 100} |
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§. 11.
Mandat von 1722. |
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3) |
Was Spill-Gelder anbelanget, wenn es Fahrniß,
sich verbindlich
obligiren. |
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Mand. 1722. |
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Ausser diesen Fällen sind ihre Wechsel-Briefe, Verschreibungen und Handlungen
ohne des
Ehemanns oder andern Vormundes Vorbewust ungültig.
|
Ibid. |
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Doch kan wider sie geklagt werden, wenn der Gläubiger, wie durch seinen Vorschuß
ihr
Vermögen würcklich vermehrt und verbessert worden,
umständlich an- und ausführet.
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Mand. 1723. |
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Es ist aber nur einer von beyden genug, und kan sie mit dem
Ehemanne, alleine,
ohne einen andern Curatoren alles beständiglich handeln,
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Dec. 24. |
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es schlösse denn der Mann den
Contract zu seinem eigenen
Nutzen,
|
Ibid. |
|
oder sie wäre schon mit einem andern Curatorn versehen. |
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|
Vor
Gerichte
muß sie alles mit ihrem
Ehemanne oder Vormunde handeln, |
Erl. Proc. Ordn. … |
|
und darff sie alleine daselbst nichts vornehmen, |
Ibid. |
|
wenn es auch gleich zu ihrem Nutzen gereichen könnte. |
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Und wie auch hier einer von beyden genug ist, und sie mit dem eheligen
Vormund alle und jede gerichtliche Handlungen, auch die, so ein Special-Mandat
erfordern, wohl verrichten mag; |
Ibid. §. 1. |
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Also leidet gleichwohl solches seinen Abfall, wenn ihr ein absonderlicher
Curator überhaupt bestätiget ist; |
Ibid. |
|
welchen Falls sie mit dem Ehemanne allein diejenigen
Handlungen, so ein Special-Mandat erfordern, nicht verrichten kan. |
Ibid. |
|
Doch wenn sie solchen ihren Curatoren verschweiget, kan sie sich hernach
damit nicht behelffen, |
Ibid. |
|
sondern es ist nichts destoweniger dasjenige, was sie mit dem
Manne allein
gethan, beständig. |
Ibid. |
|
Ihre
Verpflichtung, Interceßion und Verzicht muß vor den Mann und über das
Heurats-Guth, Gegen-Vermächtniß und Leib-Gedinge eydlich geschehen, |
Ib. und
Const. 16. p. 2. |
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und zwar mit cörperlichem Eyde, |
Dec. 25. |
|
vor einen Fremden aber und wegen der Paraphernal oder
Neben-Güter gilt die Bürgschafft auch ohne Eyd. |
- Const. 16. p. 2.
- Dec. 25.
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Nach der 24. derer am 2 Julii 1746.
publicirten Neuen Decisionen aber soll in Zukunfft in
dergleichen Fällen des Vellejanischen Rathschlusses oder der
Auth. Si qua mulier etc. hierbey zu gedencken,
oder solches der Eydes-Notul mit einzuwürcken, nicht nöthig, sondern vielmehr
gnung seyn, wenn die
Weiber sich
aller der Bürgschaften halber ihnen in denen
Rechten
nachgelassenen Wohlthaten, und die
Eheweiber insonderheit derer, welche denen
Eheweibern, wenn sie vor ihre
Männer
sich verbürgen, und das geborgte
Geld
in ihren
Nutzen
nicht verwendet, zustehen, nach vorhergehender derselben Erklärung sich begeben,
dergleichen Verbürgung und Renunciation aber nirgends anders, als von derer
Weibes-Personen
ordentlichem
Richter
oder dem Richter des
Orts, wo die
Sache
gelegen, verbindlich geschehen können. |
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Aus des Mannes
Verlassenschaft bekommt ein
Eheweib gegen Einwerffung des ihrigen, den vierdten
Theil, wenn
Kinder vorhanden, |
Const. 20. p. 3. |
|
und den dritten Theil, wenn keine da sind, |
Ib. |
|
ingleichen das vorhandene halbe Hochzeit-Geschencke. |
- Const. 22. p. 3.
- Dec. 51.
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Sie hat aber die Wahl, entweder solches zu nehmen, oder sich des Erbes zu
begeben, und an dessen Statt ihr Einbringen, Gerade, Morgen- |
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{Sp. 101|S. 64} |
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|
gabe, Leib-Gedinge, und Mußtheil zu nehmen. |
Const. 20. … |
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Doch stehet ihr solch Wahl-Recht nicht zu, wo ein
Statut
oder
Gewohnheit
vorhanden, wieviel ihr gefolget werden soll. |
Mand. 1616. |
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Sie hat auch das Retentions-Recht, daß sie, vor Entrichtung ihrer weiblichen
Gerechtigkeit, aus den Lehn-Gütern nicht zu weichen schuldig. |
Const. 33. p. 3. |
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jedoch darff sie die darzu gehörigen Stücke nicht vor sich
selbst nehmen, |
Ibid. |
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sondern sie muß den Erben ein Inventarium oder eydliche
Specification vorlegen. |
Ibid. |
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Wenn ein
Vater der
Tochter etwas mit ausdrücklicher Vermeldung der Mitgifft
verlassen, bestehet sein Testament, ob er sie gleich im übrigen nicht zur Erbin
eingesetzet. |
Const. 9. p. 3. |
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So kan auch die Tochter, so gegen ihre Mitgifft eydliche Verzicht auf des
Vaters Verlassenschafft gethan, derselben nicht zu wieder handeln, |
Const. 35. p. 2. |
|
ob gleich der
Vater hernach reicher geworden. |
Ibid. |
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Wenn einem
Weiber ein
Leibgedinge aufgerichtet worden, welches sie beliebet, ist dadurch ihre Mitgifft
und Einbringen verloschen. |
Const. 42. p. 2. |
|
Wenn aber keines aufgerichtet ist, stehet in ihrem Gefallen, entweder die
eingebrachte Mitgifft wieder zu fordern, oder ein Leibgedinge davor zu nehmen. |
Ibid. |
|
Sie kan auch das Leibgedinge noch fordern, wenn gleich das Ehe-Geld noch
nicht eingebracht, sondern die Mitgifft hernach mit dem Interesse morae
offeriret wird, |
Dec. 55. |
|
nicht aber wenn auch nicht einmahl ein Ehe-Geld versprochen
worden. |
Ibid. |
Gotha |
Und nach Maßgebung der Hochfürstlich-Sächsisch. Gothaischen
Landes-Ordnung p. 170. sollen die
Weiber
nicht in Wirths Häusern liegen und zechen. |
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Sonst aber sind selbige nicht leicht ins Rüge-Gerichte zu beruffen. |
Ibid. in den
Beyfugen, p. 278. |
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desgleichen sollen sie Kindbetterinnen und andern Patienten
weder Artzeney verordnen, noch rathen. |
Ibid. … |
|
besonders sollen die noch
ledigen
Weibs-Personen sich nach ihrer Eltern
Stande
tragen. |
Ibid. p. 550. |
|
auch die Schultern und Brüste nicht entblössen. |
Ibid. p. 542. |
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Und wie die, so in heimlicher
Unkeuschheit leben, zu
bestraffen, ist eben da
selbst p. 466. des mehrern zu befinden. |
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Verweis auf weitere Rechte |
Was die übrigen besondern
Rechte
derer
Weibes-Personen
anbelanget; so geschiehet von selbigen in denen vor und nachstehenden
Artickeln
gnugsame Anzeige, wo davon umständlich gehandelt worden, daß wir also nicht
nöthig haben, uns länger dabey aufzuhalten. Doch können hierbey noch besonders
die Artickel: Weibliche Contracte, Weibliches Einbringen, und
Weibliche Gerechtigkeit nachgelesen werden. |
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