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Kriegsrecht |
Hiernächst sind auch die
Weibs-Personen
in denen Kriegs-Rechten dergestalt befreyet, daß kein Soldat einiger
Wittwe,
oder andern
verheyratheten oder
unverheyratheten Weibs-Person, auch
Kindbetterinnen, und schwangern Weibern einigen Überlaß
thun, sie schlagen,
stoßen, ihnen dräuen, oder sie unehrlicherweise antasten soll, bey
Straffe,
ohne
Geld
oder Paßports abgedanckt, oder auch am
Leibe nach
Gelegenheit der
Sachen
gestraffet zu werden. |
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Besiehe das Holländische Kriegs-Recht Art. 4.
ingleichen
Kayser Maximilians II.
Artickels-Brief artic. 8 und art. 54. allwo befohlen
wird, daß man solche Leute auch nicht ums
Leben
bringen soll; Massen wahr ist, was Aristoteles
sagt:
Es ist eine grössere Übelthat, ein Weib tödten, als einen Mann. Denn ein Mann
kan sich zur Wehre stellen; aber ein Weib nicht, diesen
Articul hat Alexander der Grosse wohl in Acht genommen, von welchem
Curtius Lib. VII
schreibet,
daß er zu sagen pflegen: Ich führe keinen Krieg wider die Gefangene, und wider
die Weiber; Wann ich einen soll hassen, der muß gewaffnet seyn. Desgleichen
schreibet auch Pontanus Heuter Lib. II. Rer. Burg. fol.
46. vom Francisco Agricola, Obersten der
Stadt Gent. |
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Und ist dieses eine von den ältesten Kriegs-Regeln, die fast bey allen
Völckern
Statt und Platz hat, daß man der
Weiber,
Kinder und alter Leute verschonen soll, davon Janus Gruter in
Floril. … Meldung thut, da er auch einen schönen Spruch aus dem
Chrysostomo Homil, 26. … anzeucht, der hierzu dienet und bey
ihm selbst gelesen werden kan, massen es zu weitläufftig seyn würde, solchen
allhier beyzufügen. |
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Cato der ältere, den man doch sonst vor einen Weiber-Feind hielte, pflegte
zu sagen, daß der, welcher sein Weib unfreundlich mit Stossen, Schlagen und
anderer Überlast tractirte, eben so wohl zu straffen sey, als einer, der sich an
den Göttern vergreift; Wie solches Plutarchus in dessen Leben
von ihm erzehlet. Welches man denn auch gar
billig auf diejenigen deuten mag,
welche anderer Leute
Weibern
Überlast thun. Denn solche Leute sind mehr dem unvernünfftigen Viehe, als denen
Menschen
gleich, |
Arnold Clapmat Lib. V. de Arcan.
Rerumpubl. … |
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Man findet vom Philipp Camerario … eine schöne
Rede,
welche der grosse Carl an seine Soldaten gethan, als er nach erlangtem Siege
wider die
Sachsen und Longobarden sie abdanckte, da er sie unter andern herrlich
vermahnte, daß sie allezeit den
Weibern
und Waysen solten günstig und behülfflich seyn. |
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Jedoch was in diesem
Articul von den Weibern gesaget wird, ist zu
verstehen, wenn |
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{Sp. 95|S. 61} |
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sie sich nicht zur Wehre stellen, sonst mögen sie gar wohl ihren Lohn nach
ihren
Wercken
empfangen. |
Peter Rinsfeld in cap. nostro … |
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darauf auch der vorgemeldete 54
Artickel
in Kaysers
Maximilians Artickels-Briefe deutet mit diesen
Worten:
Die auf keiner Wehr befunden werden. |
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Sonst ist dieser Punct für sich selbst klar genug, und bedarf keiner
Auslegung. Die
Ursachen
kan man leichtlich aus dem, was gesagt worden, abnehmen. |
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Romulus, als er den Römern
Gesetze
vorschriebe, hat ihnen unter andern befohlen, daß sie auch in der
Weiber
Gegenwart
keine
unzüchtige schandbare
Worte
gebrauchen solten, |
Franciscus Balduin in lib. ad leges
Romul. leg. 9 |
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viel weniger solten sie dieselben schlagen, stossen oder
unehrlich angreiffen, darzu gleichwohl die Soldaten heutiges Tages so geneigt
sind, daß sie meynen, es stehen ihnen wohl an. |
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Aber solches Angreiffen ist mehr eines Lotterbuben, als Soldaten
Werck.
Denn ein Soldat solle sich in allen
Dingen
ernsthafft erzeigen, und
beweisen, daß er ein Männliches Gemüth habe, der nichts
begehret vorzunehmen, was nicht tapfer und männlich ist. Cnejus Pompejus hat in
dem Kriege, den er wider Sertorium geführet, einen Soldaten, der ein
Weib
unehrlich angegriffen hatte, die Augen ausreissen lassen, wie solches
Theodor Zwinger in Theatro Vitae humanae … aus dem Sabellico
erzehlet. Es wäre aber wohl zu wünschen, daß wir heutiges Tages viel Pompejos
hätten, die solche Frechheit, wir wollen eben nicht sagen, so hart strafften,
sondern zum wenigsten nur zu
erkennen gäben, daß sie daran keinen Gefallen
hätten, und solche Lotterbuben schielten, wenn sie ihnen sonst keine andere
Straffe
anthun wolten. |
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Belangend die schwangern Weiber, so ist grosse Gefahr dabey, wenn sie
geschlagen oder gestossen werden, daß solches nicht eine Mißgeburt verursache.
Und wenn solches geschiehet; so wollen die
Rechte,
daß der, welcher durch sein Schlagen oder Stossen zur Mißgeburt
Ursache
gegeben hat, nicht weniger, am
Leben gestrafft werde, woferne die Frucht allbereit lebendig gewesen; aber
wenn noch kein
Leben
in ihr ist, willkührlich und ausserordentlich. |
- arg. l. si quis … 2 B. Mos. XXI, 22. u.f.
-
Peinl. Hals-Ger. Ordn. art. 33.
- Clarus in §. fin. …
- Petrus Concl. crim.
138. u.f.
- Damhouder in Enchir. Parium verb.
abortus und daselbst Nicolaus Thuldäus
Harprecht in §. item. …
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Hingegen sollen auch in denen Lägern keine gemeine Huren
geduldet, sondern
dieselben für das erste mahl mit
Schande daraus getrieben, für das andere mahl
aber, wenn sie sich in denselben wieder betreten lassen, mit Ruthen gestrichen
und verbannt werden. Besiehe das Holländische Kriegs-Recht
Art. 4. wie auch
Kaysers
Maximilians II Artickels-Brief art. 68. da befohlen wird, daß
ein jeder Soldat schuldig seyn soll, alle solche unehrbare gemeine
Weiber bey
seinem Eyd und
Ehren von
sich zu schaffen. |
Codex Henrici … |
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Vom Scipione melden die Hi- |
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{Sp. 96} |
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storien, daß er in der Belagerung der
Stadt
Numantia bey die 2000 Huren die in sein Heer eingeschlichen waren, verjagt habe.
Philipp der Macedonier, Alexanders des Grossen
Vater, hat, als er wider die
Thebaner Krieg führete, und zweye seiner Hauptleute, Aeropus und Damisippus,
eine leichtfertige Weibs-Person aus einem Huren-Hause ins Lager brachten, sie
beyde aus seinem gantzen
Gebiete
verbannet, |
Polian. L. IV. |
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Und wäre wohl zu wünschen, daß dieser
Artickel
auch bey unsern Soldaten besser gehalten würde, so würde man nicht so viel
Huren, beydes im Lager und in den
Städten
und Festungen finden. Der
Kayser
Leo, de apparatu bellico, meldet C. 20.
num. 148. daß die
Keuschheit beydes dem General und dem Kriegs-Volcke ein
edel Kleinod sey; aber die Hurerey sey ein
schädliches und verderbliches
Ding.
Um welcher
Ursache
willen auch der berühmte Scanderbeg sehr gepriesen wird, dieweil man in seinem
Lager von Huren und Buben nichts zu
sagen
wuste. |
Histoire de Scanderbeg … |
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Die alten Römer wolten nicht leiden, daß sich in ihrem Lager einige
Weibs-Personen
solten finden lassen, |
- Tacitus Annal. Lib. III.
- Alexander ab Alexandro …
- Justus Lipsius …
- Georgius Obrecht, in Disp. de mil. …
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wie sie denn auch sogar nicht einmahl die
Eheweiber darinne
leiden wollen. Darum Virgilius sich über die Unverschämtheit der Cleopaträ, die
dem Lager des Antonii folgete, nicht genugsam verwundern kan, und nennet es ein
abscheulich
Werck,
indem er
sagt:
Sequiturque nefas Aegyptia conjux. |
Kirchner de Legato … |
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Und soll dieses niemand fremde vorkommen,
spricht Nicolaus
Machiavellus L. VI. dell Arte de Guerra … Dieweil man bey den
Römern den Soldaten so viel zu schaffen gabe, daß sie nicht Zeit hatten, an
Weiber-Lust zu gedencken. |
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Die alten
Deutschen
wolten in ihrem Lager keine
Weiber
haben. Bey dem Poeten Gunthero, der des
Kaysers
Friedrichs I, welcher im Jahre Christi 1152 Kayser geworden, und 38
Jahr
regieret hat; Leben und Thaten beschrieben hat, findet man
dieß
Gesetz,
Lib. VII. vers. 282. |
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Non erit in nostris nobis cum foemina castris;
Qui reus exstiterit, spoliis nudatus abibit,
Turpiter, et naso mutilabitur illa resecto. |
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Das ist: In unserm Lager soll niemand ein Weib bey sich finden lassen; wo
nicht, so solle er entkleidet und verjagt werden, sie aber ihre Nase
verlieren.
Wenn aber dieses Gesetze noch gelten solte, wie viel Weiber würde man ohne Nasen
finden, wann auch schon die
Straffe
nur wider die Huren, und unehrliche Weiber fürgenommen würde. Philipp
Cammerarius füget nach dem Hippolito de Collibus
in Principe … da er der Türcken Kriegs-Disciplin rühmet, auch dieses
darbey: Nec unquam quidem mulierem in castris habent; Sie haben auch
nicht eine einige Weibs-Person in ihrem Lager. |
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Graf
Wilhelm Ludwig von Nassau, Statthalter in Frießland, hat, damit, er den
vorerwehnten
Artickel
wieder etlicher Massen in Gang brächte, durch ein offenes |
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{Sp. 97|S. 62} |
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Patent, im Jahre 1601. den ersten May datiret, allen Capitainen befohlen,
daß ein jeder alle
Weiber von
seiner Compagnie abschaffen solte, die der Soldaten
eheliche Weiber nicht wären.
Aber was ist darauf erfolget? Wenig Capitaine sind gefunden worden, die über
diesem Gebot gehalten, dieweil sie sich bedüncken lassen, es werde an ihrer
Ehre und
Reputation etwas abgehen, wann sie es thäten. Warum aber? Dieweil sie sich
lieber nahe bey den Huren, als weit davon finden liessen. Jedoch seynd die
Frommen hiermit nicht gemeynet, die hierüber und über die andern Puncten der
Gebühr nach eyfern. |
Corp. Jur. Milit. … |
Lehnrecht |
Endlich aber ist hierbey noch mit wenigen wegen der
Rechte
der
Weibs-Personen
in Ansehung der Lehn-Güter und Lehns-Folge zu gedencken, daß dieselbe eigentlich
kein
Lehen-Recht haben. |
Siehe Senckenbergs Corp. Jur. Feud. …
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Auch können sie keine
Lehen
haben. |
Ibid. … |
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Ausser in einigen besondern Fällen. |
Ibid. … |
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Sie Erben auch nicht in Lehen-Recht, ausser durch des
Herrn Gnade. |
Ibid. … |
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Wo solches nicht insbesondere ausgemacht worden. |
Ibid. … |
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wie auch in verschiedenen andern Fällen. |
Ibid. … |
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Wenigstens haben sie keine Erbfolge, solange noch
Manns-Personen
vorhanden sind, |
p. 381. |
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In neuen Lehen
schliessen Sie den mitbelehnten
Vaters Bruder aus, |
p. 381. |
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So haben sie auch die Erbfolge in einem mütterlichen Lehen, |
p. 397. |
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In gewissen Fällen können sie selber Lehen leihen, |
p. 133. u.f. und p. 179. |
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Besonders können die, so von dem
Reiche
belehnet sind, rechte Lehen geben, |
p. 160. |
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Welche Lehen
sie geben können, |
p. 219. |
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wenn ihnen Mannschafft zustirbt, können sie die Belehnung nicht selbst thun, |
p. 262. |
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Auf was Art sie Lehen haben mögen? |
p. 136. |
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Sie empfangen ihre Lehen durch einen Lehns-Träger, und was dieser vor
Recht
daran habe? |
p. 83-84. … |
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Doch vererben sie die
Lehen nicht
auf ihre
Männer,
sondern nur auf die
Kinder, |
p. 364. |
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Ein mehrers siehe in denen
Artickeln: |
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- Feudum, im IX
Bande, p.
688. u.f.
- Feudum femineum, ebend. p.
704.
- Feudum maternum,
- und Feudum mere hereditarius, ebend.
p. 707.
-
Lehn, im XVI Bande, p.
1430 u.f.
- Vasall, im XLVI Bande, p. 664. u.f.
- Tochter-Lehn, im XLIV Bande, p. 602.
u.f.
- und
Ritter-Dienste, im XXXI Bande, p. 1770. u.f.
- und
Ritter-Güter, ebend. p. 1780. u.f.
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