Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Bürgschaft |
Die
Frage anbelangend, ob und inwiefern eine
Weibs-Person
sich vor ihrem
Ehemann oder auch vor jemand anders verbürgen könne? so ist
hiervon bereits in dem
Artickel:
Beneficium Senatusconsulti Vellejani, im
III
Bande,
p. 1148. u.ff. und Fidejussio im
IX Bande, p. 820. u.ff. das
nöthigste beygebracht worden. |
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Nur wollen wir allhier noch soviel gedencken, daß, wenn die Weibs-Person |
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{Sp. 89|S. 58} |
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gleich von Anfange vor einen andern sich verbindlich machet, und den
Haupt-Contract zum besten des andern auf sich schliesset, z.E. sie borget, mit
Wissen und
Willen des Gläubigers auf sich
Geld,
und leihet hernach solches einem andern, der Gläubiger zwar nicht deshalber die
Frau
gültig und mit
Effect
belangen mag; unterdessen aber woferne nur derjenige, vor den sie sich also in
der That, ob zwar nur verdeckter Weise verbürget hat, in dem
Stande gewesen, daß
er sich gültiger Weise verbindlich machen können, und nicht ein Verschwender,
Unmündiger u.d.g. welcher gar keinen Contract schliessen kan, gewesen, so stehet
dem Gläubiger wieder denselben aus dem Contracte der
Weibs-Person,
die nützliche Klage zu, vermöge welcher er die Schuld, vor die sich die Frau in
der That verbürget hat, ob sie schon den Contract auf sich einrichten lassen,
von ihm, zu dessen Besten es geschehen, und der den
Nutzen
davon gehabt hat,
billig fordert. |
- Hahn, ad Wesenbec. …
- Brunnemann ad l. 8. …
- Lauterbach in Coll.
Pract. …
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Gefängnishaft |
Wie nun alles dieses vorhergehende, zum besten der
Weibs-Person,
in Ansehung ihrer
Verbindlichkeiten statt findet: Also ist auch noch ferner zu
gedencken, daß eine Weibs-Person auch darinnen vor denen
Männern
besserer Condition sey, wenn sie nemlich in Civil-Sachen und Schulden halber
nicht können zu gefänglicher Hafft gebracht werden, |
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ob auch schon kein
Vermögen vorhanden, an dem sich der Gläubiger erhohlen
könne. |
Guido Papä Decis. 256. |
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Es beträffe denn solches |
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1) |
Vormundschaffts-Sachen, als bey welchen, wenn sie
kein Inventarium gemacht, auch keine Rechnung ihrer geführten
Vormundschafft abgeleget, sie gar wohl zu gefänglicher Hafft gebracht
werden mag. |
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- Cardinal Tusch …
- Salgado de Samoza
Labir. Credit. …
-
Schilter
Exerc. …
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Oder es wäre |
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2) |
eine übel berüchtigte Weibs-Person, und
öffentliche Hure, |
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Card. Tusch. l.c. |
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als welcher die
Vortheile derer erbaren
Weibs-Personen, nicht zustatten kommen. |
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Wie denn auch |
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3) |
wenn die
Weibs-Person
ein Verbrechen begangen, und deshalber in die Inquisition gekommen, ihr
auch die Inquisitions-Kosten zu
erkannt worden, sie gar wohl wegen
dererselben, keinesweges aber wegen der Geld-Busse und ihrer zu
erkannten Geld-Straffe, in gefängliche Hafft gebracht werden kan. |
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Faber Cod. Lib. … |
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Um so vielweniger ist |
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4) |
daran zu zweifeln, daß, wenn sie sich in der
Schuld-Verschreibung auf dem Fall, wenn sie nicht zu
gesetzter Zeit die
Schuld bezahlen würde, zu gefänglicher Hafft verbindlich gemacht, sie
allerdings bey erfolgendem Verzug der Zahlung gar wohl in gefängliche
Hafft gebracht werden kan; obschon Carpzov … und mit
ihm Coler de Processu Executivo … davor hält,
daß auch in diesem Falle die
Weibs-Person
Schulden halber nicht möge in Verhafft gebracht werden, angesehen die
von ihnen angeführte und von der Ceßion der
Güter
hergeleitete
Ursache,
allerdings unerheblich, theils weil auf gleiche wei- |
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{Sp. 90} |
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se, die zum Gefängniß sich verschreibende
Manns-Personen,
vermittelst der Ceßion oder Abtretung der Güter, sich von dem Gefängniß
befreyen können, theils auch, weil diejenigen welche betrüglicher Weise
auch durch eine allzu grobe Fahrläßigkeit sich ausser den
Stand gesetzet
haben, bezahlen zu können, dieser Rechts-Wohlthat
verlustig werden,
welches sich auch öffters bey denen
Weibs-Personen
äussern könnte. |
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Daß demnach diese von der Ceßion der
Güter
hergeleitete
Gründe
unzulänglich sind und nichts
beweisen. Bevorab da die Novella 134. so
von denen, die eine andere
Meynung hegen, angezogen wird, lediglich nur von dem Falle
handelt, wenn die
Weibs-Person
sich in der Schuld-Verschreibung darzu nicht verbindlich gemachet; folglich auch
auf den Fall, da die Weibs-Person sich hierzu ausdrücklich verschrieben, nicht
zu ziehen, besonders da dieses Vorrecht derer Weibs-Personen, lediglich zu ihrem
Besten eingeführet ist, jeder aber dem ihm zum Besten eingeführten
Rechte
gültig renunciiren und sich dessen begeben kan, auch jede schlechte Verträge,
nach denen
Deutschen Rechten, ihre verbindende
Krafft
Rechtens
haben. |
Gärtner Disp. de foemina … |
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In Chur-Sachsen, Ist vermittelst der Chur-Fürstl. Sächsische
21 Const. P. II. die
Sache
klar ausgemacht daß eine
Weibs-Person,
wenn sie sich wissentlich zu persönlichem Arrest oder
Gehorsam
verschrieben, oder beständig zugesagt, damit beleget werden könne. Jedoch wird
darzu erfordert, daß solches |
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1) |
wegen ihrer eigenen Selbst-Schulden geschehen
seyn müsse. Denn wenn sie sich vor eines andern seine Schulden
dergestalt verbindlich gemacht hat, so kömmt ihr hierwieder die
Rechts-Wohlthat des Vellejanischen Ratschlusses zu statten: |
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so muß sie auch |
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2) |
vor solcher Verschreibung zum Gefängnisse
genugsam
unterwiesen und verständiget worden seyn, daß eine
Weibs-Person
ordentlicher Weise Schulden halber nicht könne zu gefänglicher Hafft
gebracht werden; dergleichen Auslegung und
Unterricht denn der Gläubiger
zuförderst erweisen muß. |
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Und denn |
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3) |
muß sie hierauf sich mit Genehmhaltung ihres
Curatorn darzu verbindlich gemacht haben. Denn ob schon in obangezogener
21. Const. davon nichts enthalten, wie die
Weibs-Person
hierzu die Einwilligung ihres Curatorn vonnöthen habe, auch dieses Pact
gemeiniglich ausser
Gerichten
zu geschehen pfleget; weil aber doch die Weibs Person allhier ihrer
Rechte
zu vorhero verständiget werden muß, und nachgehends ihrem
Privilegio
und Freyheit stillschweigends sich begiebet, überhaupt aber nach
Sächsischen Rechten in allen Fällen, wo eine Weibs-Person ihren Rechten,
nach vorhergehender Erklärung, renunciiret, des Curatorn Einwilligung
und Genehmhaltung vonnöthen, auch hier besonders ein sehr grosses
Nachtheil der Weibs-Person zuwächset; so ist allerdings des Curatorn und
bey denen
verehlichten nothwendig des
Ehemanns Einwilligung
erforderlich. |
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- Barth. Hodeg. For. …
- Gärtner Diss. cit. …
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Wiewohl, wenn eine
Kaufmanns-Frau sich in Ansehung ihrer Handlung zum
Gefängniß verschreibet, brauchet |
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{Sp. 91|S. 59} |
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es weder Erklärung, noch Einwilligung ihres
Mannes, oder
eines andern Curatorn, sondern sie wird auch ohne denselben gültig
verbunden. Anerwogen welches zwar sonst bey andern
Weibs-Personen,
die nicht Handlung treiben, ohngeachtet sie aus ihren ausgestellten
Wechsel-Briefen zwar executivisch belanget werden können, nicht aber
wechselmäßig, folglich auch zur gefänglichen Hafft nicht gebracht werden mögen,
nicht statt findet, auch diese
Kauffmanns-Frauen Wechsel ausstellen und wieder
sie nach Wechsel-Recht verfahren werden kan, wenn auch gleich ihre Curatorn
solchen nicht unterschrieben haben, wie in den
Artickel:
Wechsel-Briefe der Weibs-Personen, im LIII
Bande,
p. 1434 u.ff. mit mehreren zu befinden. |
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weitere Rechte: Verweise |
Von denen
Rechten
der
Weibs-Personen
in Ansehung der Unwissenheit der Rechte; desgleichen von denen, die ihnen in
Ansehung der Ausstattung und des Heyraths-Gutes so wohl auch derer Paraphernal-
oder Neben-Güter und Spiel-Gelder zustehen, es betreffe gleich dererselben
Bestellung, als auch ihre Sicherheit und Erhaltung; nicht weniger von dem
Gegenvermächtniß und Leib-Gedinge, samt andern
Vortheilen derer
Weiber; wie
auch von denen Rechten der Weibs-Personen bey der Erb-Folge, wohin auch die so
weitläufftige Lehre von der Gerade, als ein besonderes Vorrecht derer
Weibs-Personen gehöret, und andern gleichmäßigen Rechten und
Vorzügen
derselben, ist bereits am gehörigen Orte ausführlich gehandelt worden. |
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Stand des Mannes |
So ist es auch nicht nöthig allhier weitläufftig anzuführen, daß einer
Weibs-Person
durch die
Ehe dieses
Recht
zuwachse, daß sie den
Stand
und
Würde,
den ihr Mann
hat, erlange; folglich ob sie schon Bürgerlichen Standes, dennoch, wenn sie
einen von Adel
geheyrathet habe, sie gleichfalls vor eine adeliche Frau gehalten werden müsse,
und alle die Rechte, welche denen adelichen Weibern zu stehen, geniesse; |
Schilter
Exerc. … |
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nicht minder, daß sie diesen Stand und Würde, den sie
Zeit-Lebens
ihres Mannes besessen gehabt, auch nach seinem erfolgten
Absterben, solange
behalte, biß sie nicht eine andere
Ehe treffe. Z.E. es
heyrathet eine Adeliche
oder Doctors-Frau einen Bürgerlichen, oder
Kauffmann, u.s.w. als in welchem
Falle sie den vorigen Stand und Würde, den sie von ihrem vorigen Manne gehabt,
nunmehro verlieret, und desjenigen Stand und Würden nunmehro theilhafftig wird,
den ihr jetziger Mann besitzet. Gestalt denn hiervon ebenfalls schon in dem
Artickel:
Ehestand, im VIII Bande, p. 360 u.ff.
Erwehnung geschehen. |
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Gewohnheit |
Ehe wir aber weitergehen; so wollen wir noch erwehnen, daß auch eine
Weibs-Person
im
Stande sey, eine
Gewohnheit
und Observantz einzuführen, und wird nicht darauf gesehen, ob eine
Manns-
oder Weibs Person die erste darzu erforderte Handlung vollzogen habe, wenn nur
die andern nöthigen Haupt-Stücke dabey sich äussern, und ein selbigen kein
Mangel ist. |
Brunnemann ad l. 1. … |
Erscheinen vor Gericht |
Gleichergestalt ist auch nach denen
Römischen Rechten sattsam bekannt, daß kein
Richter
eine erbare Weibs-Person, sie sey
verheyrathet oder
unverheyrathet, zwingen
könne, Schulden |
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{Sp. 92} |
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halber an Gerichts-Stelle zu erscheinen, oder sie mit
Gewalt
dahin ziehen lassen könne, |
Farinac … |
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wenn die Schuld, weshalber sie belanget wird, gleich auch
eine fiscalische oder Steuer-Schuld wäre. |
Guttierez … |
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Welches zwar heut zu Tage, in so ferne es nicht einen persönlichen Handel
betrifft, nicht statt findet, und die
Weibs-Person
jederzeit einen Procuratorn oder Gevollmächtigten bestellen mag, dergestalt, daß
wenn sie eine honette und erbare vornehme Frau ist, oder andere Umstände ein
solches begehren, sie auch nicht einmahl in dergleichen Fällen nothwendig im
Gerichte
erscheinen darff, sondern der
Richter
in ihr Hauß Gerichts-Personen abschicken muß. |
Menoch … |
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Hingegen ohngeachtet nach
Civil-Rechten in
Peinlichen Fällen, sie auch nicht einmahl im
Gerichte
zu erscheinen angehalten, oder zu gefänglicher Hafft gebracht werden möchte,
sondern sie, wenn sie zuvorhero die Caution, sich in Gerichten zu stellen, und
einen Procuratorn bestellet, durch denselben im Gerichte erscheinen könnte, oder
wenn ihre persönliche Gegenwart vonnöthen, der
Richter
Gerichts-Personen in ihr Hauß abschicken müste, |
Brunnemann ad l. 1. … |
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und wenn es gar ein sehr schweres Verbrechen beträffe, sie
zwar nicht so gantz frey gelassen, dennoch aber nicht in öffentliches Gefängniß
geworffen, sondern nur gewissen
Weibs-Personen
zu verwahren anvertrauet wurde, |
Auth. hodie. … |
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so findet dieses dennoch bey uns keine statt, sondern nach
unsern
Deutschen Rechten, wird bey begangenen Verbrechen, allerdings eine
Weibs-Person in gefängliche Hafft gebracht, und muß, bey unternommener
Vernehmung, im
Gerichte
erscheinen und antworten. |
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Strafen |
Selbst was die begangenen Verbrechen, und ihre Bestraffung betrifft; so
trifft man auch verschiedene Stellen an, wo die
Weibs-Personen
in Ansehung derselbigen besserer Condition und Umstände seyn, als die
Manns-Bilder.
Denn bey dem
Laster
der beleidigten Majestät ist bekannt, daß diejenigen, welche sich mit diesem
Laster beflecket haben, nicht nur am
Leben, und mit dem Schwerdte
bestraffet, ihr
Vermögen confisciret, und ihr Gedächtniß gantz verdammet
wird, |
- §. 3. …
- Harprecht ad D. …
-
Struv
S.J.C. …
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ja bey beschwerenden Umständen wohl noch eine schwerere
Lebens-Straffe, z.E. die Viertheilung, das Reissen mit glüenden Zangen, die
Schleiffung u.d.g. zuerkannt wird, |
- Peinliche Halß-Gerichts-Ordnung Art.
124.
- Bocerus de crim. laes. Maj. …
-
Carpzov Pr. Crim. …
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sondern auch deren
Kinder damit, daß sie aller Erfolge und
Erbschafften unfähig sind, infam und unehrlich werden, kein Testament machen
können, und in einen solchen
Stand
gesetzt werden, daß ihnen der
Tod ein Trost, das
Leben
aber eine stets währende
Straffe
ist,
bestraffet werden. |
l. 5. C. ad L.Jul. |
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{Sp. 93|S. 60} |
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Majest. |
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Hingegen wider die
Töchter wird nicht so strenge verfahren, sondern weil
sie, wegen Blödigkeit ihres Geschlechts,
nichts fürnehmen und unterstehen, oder die
rechtmäßige
Bestraffung
ihrer
Eltern
unbilliger Weise zu rächen sich unterfangen würden, als wohl die
Vermuthung von denen
Söhnen ist, werden sie nicht infam, noch werden sie der
Freyheit
Testamente zu machen beraubt, sondern sie bekommen, soviel deren
an der Zahl seyn würden, den vierten Theil von ihrer
Mutter
Vermögen, die Mutter sey gleich mit oder ohne Testament
verstorben. |
- l. 5. …
- Julius Clarus …
- Richter …
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Und so viel hiernächst die Verbrechen des Ehebruchs, des Diebstahls, der
Hurerey, des Nothzwanges, der Blutschande, u.s.w. und deren
Bestraffung
anbelanget; davon handeln ebenfalls besondere und am gehörigen Orte eingerückte
Artickel. |
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Ausser denen erwehnten Fällen aber äussern sich nun keine besondern
Rechte
derer
Weibs-Personen,
in
Peinlichen Sachen; folglich wofern nicht die Rechte die klare
Verordnung getroffen, daß in einem oder andern Verbrechen die
Weibs-Personen gelinder, als die
Manns-Personen,
bestraffet werden sollen, welches wir alles an seinem Orte, und besonders in den
Artickeln: |
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- Verbrechen, im XLVII Bande, p. 219
u.ff.
- desgleichen
Straffe, im XL Bande, p.
499 u.ff.
- und Straffe (Vollziehung der), ebend. p. 597
u.ff.
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bereits ausführlich dargethan, werden sie mit eben derjenigen Straffe
belegt, mit welcher die Manns-Personen
bestrafft werden. |
Carpzov de Jurib. Foem. singul. … |
Marter |
Folglich mögen sie auch bey begangenen Verbrechen, wenn sie dererselben
nicht geständig sind, gar wohl gemartert werden. Wobey nur dieses besonders
angemercket zu werden
verdienet, daß, wenn
Manns-
und
Weibs-Personen
in einem Verbrechen, als Mitschuldige befunden werden, die Weibs-Personen
zuerst, und nach ihnen alsdenn die Manns-Personen, gemartert werden müssen. Aus
Ursachen,
weil vermuthet wird, es könnten die Weibs-Personen die Marter nicht so wohl
ausstehen, als die Manns-Bilder, und würden also die Missethat um so viel
leichter bekennen. |
- arg. l. 18. …
- Zanger de quaest.
et tort. …
- Bocerus de quaest. …
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Siehe auch den
Artickel:
Tortur, im XLIV Bande, p. 1451 u.f. und
Tortur (Befreyung von der) ebend. p. 1528 u.ff. |
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Acht |
Und wenn ein
Weib
entweder selbst, oder durch ihre Leute dem
Land-Frieden
zuwider handelt, oder bekänntliche Friedens-Störer heget, ist sie nicht weniger,
als ein
Mann,
der Acht
unterworffen. |
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Verschiedenes |
Im übrigen werden die
Weibs-Personen
mit der
Kopff-Steuer gelinder angesetzt, als die
Manns-Personen, |
l. 10. … |
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Ob ein Mann
sein
Weib mit
Schlägen straffen möge, wenn sie es
verdienet? ist von gelehrten Leuten in
öffentlichen
Schrifften
gefraget, und von den meisten nicht so schlechterdings verneinet worden. Die
Alten haben die Verträglichkeit zwischen Eheleuten so hoch, und vielleicht auch
vor etwas so seltsames geachtet, daß, wo sie dieselbe gefunden; sie es als einen
be- |
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{Sp. 94} |
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sondern Lob-Spruch auf ihre Leichen-Steine setzen lassen. |
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Wie übrigens Mann und Weib nach den Rechten sich mit einander zu betragen
haben, hat Johann Heeser in Loc. Comm. Jur. Pract. de
Marito et Uxore ausgeführet. |
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Sonst lehret auch Pruckmann de Differentia Sexus …
daß ein
Ehe-Weib wider ihres
Mannes
Willen kein Gelübde thun, und Art. 6. daß sie auch
ohne desselben Einwilligung nicht einmahl
Allmosen geben könne; wiewohl dieses
letztere wiederum andere, als Blasius Michal de Fratrib. … bejahen. |
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