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Zedler: Weiber-Rechte [3] HIS-Data
5028-54-78-5-03
Titel: Weiber-Rechte [3]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 54 Sp. 88
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 54 S. 57
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Übersicht
Vorteile (Forts.)
  Bürgschaft
  Gefängnishaft
  weitere Rechte: Verweise
  Stand des Mannes
  Gewohnheit
  Erscheinen vor Gericht
  Strafen
  Verschiedenes

Stichworte Text   Quellenangaben
Bürgschaft Die Frage anbelangend, ob und inwiefern eine Weibs-Person sich vor ihrem Ehemann oder auch vor jemand anders verbürgen könne? so ist hiervon bereits in dem Artickel: Beneficium Senatusconsulti Vellejani, im III Bande, p. 1148. u.ff. und Fidejussio im IX Bande, p. 820. u.ff. das nöthigste beygebracht worden.  
  Nur wollen wir allhier noch soviel gedencken, daß, wenn die Weibs-Person  
  {Sp. 89|S. 58}  
  gleich von Anfange vor einen andern sich verbindlich machet, und den Haupt-Contract zum besten des andern auf sich schliesset, z.E. sie borget, mit Wissen und Willen des Gläubigers auf sich Geld, und leihet hernach solches einem andern, der Gläubiger zwar nicht deshalber die Frau gültig und mit Effect belangen mag; unterdessen aber woferne nur derjenige, vor den sie sich also in der That, ob zwar nur verdeckter Weise verbürget hat, in dem Stande gewesen, daß er sich gültiger Weise verbindlich machen können, und nicht ein Verschwender, Unmündiger u.d.g. welcher gar keinen Contract schliessen kan, gewesen, so stehet dem Gläubiger wieder denselben aus dem Contracte der Weibs-Person, die nützliche Klage zu, vermöge welcher er die Schuld, vor die sich die Frau in der That verbürget hat, ob sie schon den Contract auf sich einrichten lassen, von ihm, zu dessen Besten es geschehen, und der den Nutzen davon gehabt hat, billig fordert.
  • Hahn, ad Wesenbec. …
  • Brunnemann ad l. 8. …
  • Lauterbach in Coll. Pract. …
Gefängnishaft Wie nun alles dieses vorhergehende, zum besten der Weibs-Person, in Ansehung ihrer Verbindlichkeiten statt findet: Also ist auch noch ferner zu gedencken, daß eine Weibs-Person auch darinnen vor denen Männern besserer Condition sey, wenn sie nemlich in Civil-Sachen und Schulden halber nicht können zu gefänglicher Hafft gebracht werden,
  ob auch schon kein Vermögen vorhanden, an dem sich der Gläubiger erhohlen könne. Guido Papä Decis. 256.
  Es beträffe denn solches  
 
1) Vormundschaffts-Sachen, als bey welchen, wenn sie kein Inventarium gemacht, auch keine Rechnung ihrer geführten Vormundschafft abgeleget, sie gar wohl zu gefänglicher Hafft gebracht werden mag.
  • Cardinal Tusch
  • Salgado de Samoza Labir. Credit. …
  • Schilter Exerc. …
  Oder es wäre  
 
2) eine übel berüchtigte Weibs-Person, und öffentliche Hure,
Card. Tusch. l.c.
 
  als welcher die Vortheile derer erbaren Weibs-Personen, nicht zustatten kommen.
 
  Wie denn auch  
 
3) wenn die Weibs-Person ein Verbrechen begangen, und deshalber in die Inquisition gekommen, ihr auch die Inquisitions-Kosten zu erkannt worden, sie gar wohl wegen dererselben, keinesweges aber wegen der Geld-Busse und ihrer zu erkannten Geld-Straffe, in gefängliche Hafft gebracht werden kan.
Faber Cod. Lib. …
  Um so vielweniger ist  
 
4) daran zu zweifeln, daß, wenn sie sich in der Schuld-Verschreibung auf dem Fall, wenn sie nicht zu gesetzter Zeit die Schuld bezahlen würde, zu gefänglicher Hafft verbindlich gemacht, sie allerdings bey erfolgendem Verzug der Zahlung gar wohl in gefängliche Hafft gebracht werden kan; obschon Carpzov … und mit ihm Coler de Processu Executivo … davor hält, daß auch in diesem Falle die Weibs-Person Schulden halber nicht möge in Verhafft gebracht werden, angesehen die von ihnen angeführte und von der Ceßion der Güter hergeleitete Ursache, allerdings unerheblich, theils weil auf gleiche wei-
 
  {Sp. 90}  
 
  se, die zum Gefängniß sich verschreibende Manns-Personen, vermittelst der Ceßion oder Abtretung der Güter, sich von dem Gefängniß befreyen können, theils auch, weil diejenigen welche betrüglicher Weise auch durch eine allzu grobe Fahrläßigkeit sich ausser den Stand gesetzet haben, bezahlen zu können, dieser Rechts-Wohlthat verlustig werden, welches sich auch öffters bey denen Weibs-Personen äussern könnte.
 
  Daß demnach diese von der Ceßion der Güter hergeleitete Gründe unzulänglich sind und nichts beweisen. Bevorab da die Novella 134. so von denen, die eine andere Meynung hegen, angezogen wird, lediglich nur von dem Falle handelt, wenn die Weibs-Person sich in der Schuld-Verschreibung darzu nicht verbindlich gemachet; folglich auch auf den Fall, da die Weibs-Person sich hierzu ausdrücklich verschrieben, nicht zu ziehen, besonders da dieses Vorrecht derer Weibs-Personen, lediglich zu ihrem Besten eingeführet ist, jeder aber dem ihm zum Besten eingeführten Rechte gültig renunciiren und sich dessen begeben kan, auch jede schlechte Verträge, nach denen Deutschen Rechten, ihre verbindende Krafft Rechtens haben. Gärtner Disp. de foemina …
  In Chur-Sachsen, Ist vermittelst der Chur-Fürstl. Sächsische 21 Const. P. II. die Sache klar ausgemacht daß eine Weibs-Person, wenn sie sich wissentlich zu persönlichem Arrest oder Gehorsam verschrieben, oder beständig zugesagt, damit beleget werden könne. Jedoch wird darzu erfordert, daß solches  
 
1) wegen ihrer eigenen Selbst-Schulden geschehen seyn müsse. Denn wenn sie sich vor eines andern seine Schulden dergestalt verbindlich gemacht hat, so kömmt ihr hierwieder die Rechts-Wohlthat des Vellejanischen Ratschlusses zu statten:
 
  so muß sie auch  
 
2) vor solcher Verschreibung zum Gefängnisse genugsam unterwiesen und verständiget worden seyn, daß eine Weibs-Person ordentlicher Weise Schulden halber nicht könne zu gefänglicher Hafft gebracht werden; dergleichen Auslegung und Unterricht denn der Gläubiger zuförderst erweisen muß.
 
  Und denn  
 
3) muß sie hierauf sich mit Genehmhaltung ihres Curatorn darzu verbindlich gemacht haben. Denn ob schon in obangezogener 21. Const. davon nichts enthalten, wie die Weibs-Person hierzu die Einwilligung ihres Curatorn vonnöthen habe, auch dieses Pact gemeiniglich ausser Gerichten zu geschehen pfleget; weil aber doch die Weibs Person allhier ihrer Rechte zu vorhero verständiget werden muß, und nachgehends ihrem Privilegio und Freyheit stillschweigends sich begiebet, überhaupt aber nach Sächsischen Rechten in allen Fällen, wo eine Weibs-Person ihren Rechten, nach vorhergehender Erklärung, renunciiret, des Curatorn Einwilligung und Genehmhaltung vonnöthen, auch hier besonders ein sehr grosses Nachtheil der Weibs-Person zuwächset; so ist allerdings des Curatorn und bey denen verehlichten nothwendig des Ehemanns Einwilligung erforderlich.
  • Barth. Hodeg. For. …
  • Gärtner Diss. cit. …
  Wiewohl, wenn eine Kaufmanns-Frau sich in Ansehung ihrer Handlung zum Gefängniß verschreibet, brauchet  
  {Sp. 91|S. 59}  
  es weder Erklärung, noch Einwilligung ihres Mannes, oder eines andern Curatorn, sondern sie wird auch ohne denselben gültig verbunden. Anerwogen welches zwar sonst bey andern Weibs-Personen, die nicht Handlung treiben, ohngeachtet sie aus ihren ausgestellten Wechsel-Briefen zwar executivisch belanget werden können, nicht aber wechselmäßig, folglich auch zur gefänglichen Hafft nicht gebracht werden mögen, nicht statt findet, auch diese Kauffmanns-Frauen Wechsel ausstellen und wieder sie nach Wechsel-Recht verfahren werden kan, wenn auch gleich ihre Curatorn solchen nicht unterschrieben haben, wie in den Artickel: Wechsel-Briefe der Weibs-Personen, im LIII Bande, p. 1434 u.ff. mit mehreren zu befinden.  
weitere Rechte: Verweise Von denen Rechten der Weibs-Personen in Ansehung der Unwissenheit der Rechte; desgleichen von denen, die ihnen in Ansehung der Ausstattung und des Heyraths-Gutes so wohl auch derer Paraphernal- oder Neben-Güter und Spiel-Gelder zustehen, es betreffe gleich dererselben Bestellung, als auch ihre Sicherheit und Erhaltung;  nicht weniger von dem Gegenvermächtniß und Leib-Gedinge, samt andern Vortheilen derer Weiber; wie auch von denen Rechten der Weibs-Personen bey der Erb-Folge, wohin auch die so weitläufftige Lehre von der Gerade, als ein besonderes Vorrecht derer Weibs-Personen gehöret, und andern gleichmäßigen Rechten und Vorzügen derselben, ist bereits am gehörigen Orte ausführlich gehandelt worden.  
Stand des Mannes So ist es auch nicht nöthig allhier weitläufftig anzuführen, daß einer Weibs-Person durch die Ehe dieses Recht zuwachse, daß sie den Stand und Würde, den ihr Mann hat, erlange; folglich ob sie schon Bürgerlichen Standes, dennoch, wenn sie einen von Adel geheyrathet habe, sie gleichfalls vor eine adeliche Frau gehalten werden müsse, und alle die Rechte, welche denen adelichen Weibern zu stehen, geniesse; Schilter Exerc. …
  nicht minder, daß sie diesen Stand und Würde, den sie Zeit-Lebens ihres Mannes besessen gehabt, auch nach seinem erfolgten Absterben, solange behalte, biß sie nicht eine andere Ehe treffe. Z.E. es heyrathet eine Adeliche oder Doctors-Frau einen Bürgerlichen, oder Kauffmann, u.s.w. als in welchem Falle sie den vorigen Stand und Würde, den sie von ihrem vorigen Manne gehabt, nunmehro verlieret, und desjenigen Stand und Würden nunmehro theilhafftig wird, den ihr jetziger Mann besitzet. Gestalt denn hiervon ebenfalls schon in dem Artickel: Ehestand, im VIII Bande, p. 360 u.ff. Erwehnung geschehen.  
Gewohnheit Ehe wir aber weitergehen; so wollen wir noch erwehnen, daß auch eine Weibs-Person im Stande sey, eine Gewohnheit und Observantz einzuführen, und wird nicht darauf gesehen, ob eine Manns- oder Weibs Person die erste darzu erforderte Handlung vollzogen habe, wenn nur die andern nöthigen Haupt-Stücke dabey sich äussern, und ein selbigen kein Mangel ist. Brunnemann ad l. 1. …
Erscheinen vor Gericht Gleichergestalt ist auch nach denen Römischen Rechten sattsam bekannt, daß kein Richter eine erbare Weibs-Person, sie sey verheyrathet oder unverheyrathet, zwingen könne, Schulden  
  {Sp. 92}  
  halber an Gerichts-Stelle zu erscheinen, oder sie mit Gewalt dahin ziehen lassen könne, Farinac
  wenn die Schuld, weshalber sie belanget wird, gleich auch eine fiscalische oder Steuer-Schuld wäre. Guttierez
  Welches zwar heut zu Tage, in so ferne es nicht einen persönlichen Handel betrifft, nicht statt findet, und die Weibs-Person jederzeit einen Procuratorn oder Gevollmächtigten bestellen mag, dergestalt, daß wenn sie eine honette und erbare vornehme Frau ist, oder andere Umstände ein solches begehren, sie auch nicht einmahl in dergleichen Fällen nothwendig im Gerichte erscheinen darff, sondern der Richter in ihr Hauß Gerichts-Personen abschicken muß. Menoch
  Hingegen ohngeachtet nach Civil-Rechten in Peinlichen Fällen, sie auch nicht einmahl im Gerichte zu erscheinen angehalten, oder zu gefänglicher Hafft gebracht werden möchte, sondern sie, wenn sie zuvorhero die Caution, sich in Gerichten zu stellen, und einen Procuratorn bestellet, durch denselben im Gerichte erscheinen könnte, oder wenn ihre persönliche Gegenwart vonnöthen, der Richter Gerichts-Personen in ihr Hauß abschicken müste, Brunnemann ad l. 1. …
  und wenn es gar ein sehr schweres Verbrechen beträffe, sie zwar nicht so gantz frey gelassen, dennoch aber nicht in öffentliches Gefängniß geworffen, sondern nur gewissen Weibs-Personen zu verwahren anvertrauet wurde, Auth. hodie. …
  so findet dieses dennoch bey uns keine statt, sondern nach unsern Deutschen Rechten, wird bey begangenen Verbrechen, allerdings eine Weibs-Person in gefängliche Hafft gebracht, und muß, bey unternommener Vernehmung, im Gerichte erscheinen und antworten.  
Strafen Selbst was die begangenen Verbrechen, und ihre Bestraffung betrifft; so trifft man auch verschiedene Stellen an, wo die Weibs-Personen in Ansehung derselbigen besserer Condition und Umstände seyn, als die Manns-Bilder. Denn bey dem Laster der beleidigten Majestät ist bekannt, daß diejenigen, welche sich mit diesem Laster beflecket haben, nicht nur am Leben, und mit dem Schwerdte bestraffet, ihr Vermögen confisciret, und ihr Gedächtniß gantz verdammet wird,
  • §. 3. …
  • Harprecht ad D. …
  • Struv S.J.C. …
  ja bey beschwerenden Umständen wohl noch eine schwerere Lebens-Straffe, z.E. die Viertheilung, das Reissen mit glüenden Zangen, die Schleiffung u.d.g. zuerkannt wird,
  • Peinliche Halß-Gerichts-Ordnung Art. 124.
  • Bocerus de crim. laes. Maj.
  • Carpzov Pr. Crim. …
  sondern auch deren Kinder damit, daß sie aller Erfolge und Erbschafften unfähig sind, infam und unehrlich werden, kein Testament machen können, und in einen solchen Stand gesetzt werden, daß ihnen der Tod ein Trost, das Leben aber eine stets währende Straffe ist, bestraffet werden. l. 5. C. ad L.Jul.
  {Sp. 93|S. 60}  
    Majest.
  Hingegen wider die Töchter wird nicht so strenge verfahren, sondern weil sie, wegen Blödigkeit ihres Geschlechts, nichts fürnehmen und unterstehen, oder die rechtmäßige Bestraffung ihrer Eltern unbilliger Weise zu rächen sich unterfangen würden, als wohl die Vermuthung von denen Söhnen ist, werden sie nicht infam, noch werden sie der Freyheit Testamente zu machen beraubt, sondern sie bekommen, soviel deren an der Zahl seyn würden, den vierten Theil von ihrer Mutter Vermögen, die Mutter sey gleich mit oder ohne Testament verstorben.
  • l. 5. …
  • Julius Clarus
  • Richter
  Und so viel hiernächst die Verbrechen des Ehebruchs, des Diebstahls, der Hurerey, des Nothzwanges, der Blutschande, u.s.w. und deren Bestraffung anbelanget; davon handeln ebenfalls besondere und am gehörigen Orte eingerückte Artickel.  
  Ausser denen erwehnten Fällen aber äussern sich nun keine besondern Rechte derer Weibs-Personen, in Peinlichen Sachen; folglich wofern nicht die Rechte die klare Verordnung getroffen, daß in einem oder andern Verbrechen die Weibs-Personen gelinder, als die Manns-Personen, bestraffet werden sollen, welches wir alles an seinem Orte, und besonders in den Artickeln:  
 
  • Verbrechen, im XLVII Bande, p. 219 u.ff.
  • desgleichen Straffe, im XL Bande, p. 499 u.ff.
  • und Straffe (Vollziehung der), ebend. p. 597 u.ff.
 
  bereits ausführlich dargethan, werden sie mit eben derjenigen Straffe belegt, mit welcher die Manns-Personen bestrafft werden. Carpzov de Jurib. Foem. singul. …
Marter Folglich mögen sie auch bey begangenen Verbrechen, wenn sie dererselben nicht geständig sind, gar wohl gemartert werden. Wobey nur dieses besonders angemercket zu werden verdienet, daß, wenn Manns- und Weibs-Personen in einem Verbrechen, als Mitschuldige befunden werden, die Weibs-Personen zuerst, und nach ihnen alsdenn die Manns-Personen, gemartert werden müssen. Aus Ursachen, weil vermuthet wird, es könnten die Weibs-Personen die Marter nicht so wohl ausstehen, als die Manns-Bilder, und würden also die Missethat um so viel leichter bekennen.
  • arg. l. 18. …
  • Zanger de quaest. et tort.
  • Bocerus de quaest. …
  Siehe auch den Artickel: Tortur, im XLIV Bande, p. 1451 u.f. und Tortur (Befreyung von der) ebend. p. 1528 u.ff.  
Acht Und wenn ein Weib entweder selbst, oder durch ihre Leute dem Land-Frieden zuwider handelt, oder bekänntliche Friedens-Störer heget, ist sie nicht weniger, als ein Mann, der Acht unterworffen.  
Verschiedenes Im übrigen werden die Weibs-Personen mit der Kopff-Steuer gelinder angesetzt, als die Manns-Personen, l. 10. …
  Ob ein Mann sein Weib mit Schlägen straffen möge, wenn sie es verdienet? ist von gelehrten Leuten in öffentlichen Schrifften gefraget, und von den meisten nicht so schlechterdings verneinet worden. Die Alten haben die Verträglichkeit zwischen Eheleuten so hoch, und vielleicht auch vor etwas so seltsames geachtet, daß, wo sie dieselbe gefunden; sie es als einen be-  
  {Sp. 94}  
  sondern Lob-Spruch auf ihre Leichen-Steine setzen lassen.  
  Wie übrigens Mann und Weib nach den Rechten sich mit einander zu betragen haben, hat Johann Heeser in Loc. Comm. Jur. Pract. de Marito et Uxore ausgeführet.  
  Sonst lehret auch Pruckmann de Differentia Sexus … daß ein Ehe-Weib wider ihres Mannes Willen kein Gelübde thun, und Art. 6. daß sie auch ohne desselben Einwilligung nicht einmahl Allmosen geben könne; wiewohl dieses letztere wiederum andere, als Blasius Michal de Fratrib. … bejahen.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries