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Text |
Quellenangaben |
Vorteile |
In andern Fällen aber, und
vornehmlich, wo sie wegen der Gebrechlichkeit
ihres
Geschlechts
leichte verletzet werden können, geniessen sie hin wiederum vor denen
Manns-Personen
grössere Vortheile. |
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Verbindlichkeiten |
Besonders äussert sich dasselbige hierinnen, daß die
Weibs-Personen
sich nicht auf die Masse, wie die Manns-Personen, so leichte verbindlich
machen, ihrer
Rechte
sich begeben, und
Obligationen oder derjenigen
Verbindlichkeit, worunter ihnen andere verhafftet, und
verpflichtet sind, tilgen können, sondern vielmehr jederzeit darzu die
Einwilligung und Autorität des ihnen gesetzten Curatorn, soll anders die von
ihnen vorgenommene Handlung zu recht beständig und gültig seyn, höchst vonnöthen
und erforderlich ist. |
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Denn weil sie von
Natur
nicht eines so durchdringenden
Verstandes,
u. von einer so festen Entschliessung, als die
Manns-Personen
seyn, und daher
auch leichte betrogen werden können; so sind nicht nur bey den Römern, (wiewohl
solches nach der
Zeit ausser
Gewohnheit kam, und zu
Kaysers Justiniani Zeiten
nicht mehr gebräuchlich war, Kemmerich Acc. Inst. …) und Griechen, sondern auch
bey denen alten
Deutschen denen
Weibern gewisse Beystände, oder Curatorn gegeben
worden, deren Rath sie sich so wohl in
Gerichtlichen, als ausser gerichtlichen
Fällen bedienen solten, wie solches Everard Otto in Disp. de perpetua foeminarum
tutela, gar gelehrt angemercket. |
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Hauptsächlich nach Chur-Sächsischen Rechten ist die
Nothwendigkeit
so groß, daß alle diejenigen
Verbindlichkeiten der
Weibs-Personen, (denjenigen Unterscheid
zwischen denen Verehelichten und
Unverehlichten ausgenommen, welchen wir an
seinem Orte zeigen werden) welche sie ohne Autorität und Einwilligung ihrer
Curatoren eingegangen, ungültig und unkräfftig seyn. |
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Jedoch äussern sich gewisse Fälle, wo
Weibs-Personen
sich auch ohne Curatorn gültig verbinden können. Und zwar |
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1) |
die Häußlichen und Wirthschafftlichen
Sachen
mag sie insgesamt ohne Curatorn durch Einwilligung ihres
Mannes
unternehmen, und sich in Ansehung dererselbigen verbindlich machen, |
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- Berger Oecon. Jur. …
- Titius
Jur. Priv. …
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Woferne nur der Mann nicht aus erheblichen
Ursachen,
z.E. wegen ihrer Verschwendung nicht widersprochen hat. |
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Mevius ad Jus Lub. … |
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2) |
Wenn sie bloß mit ihren
Kindern einen
Contract
schliesset; so braucht sie auch keinen Curatorn, sintemahl hier die
Ursache,
weswegen
Weiber
einen Curatorn haben müssen, nemlich damit sie darinnen nicht
vervortheilet werden möchte, wegfällt, auch wenn sie denen Kindern, ein
ihr wider sie zustehendes
Recht
fahren lässet, sie dasselbe wohl wissentlich und aus mütterlicher
Liebe
thut, folglich keine Verletzung zu ersehen, |
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- l. 17. …
- Carpzov P. II. …
- Berlich P. II. …
- Wernher Vol. I.
…
- Berger Oecon Jur. …
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Daher wenn die
Kinder sich gleich der Erbschafft
ihres
Vaters begeben haben, |
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{Sp. 85|S. 56} |
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die
Mutter aber begiebt sich desselben
Rechtes,
und lässet die
Kinder mit erben; so ist dasselbe dennoch gültig,
ohngeachtet kein Curator darzu gebrauchet worden. |
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Berger l.c. |
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Ferner |
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3). |
Wenn sie mit Rath und Einwilligung ihrer nächsten
Freunde und Agnaten, z.E. des Bruders einen
Contract geschlossen; so ist
derselbe zu recht beständig, wenn auch geich nur einer von ihren nahen
Anverwandten, nicht aber alle mit einander zugegen gewesen. |
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Leyser Med. ad
ff. … |
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Angesehen sie in diesem Falle nicht ohne
Rathgeber gewesen, |
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- Carpzov l.c. d. 18.
- Berlich
l.c. n. 84.
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woferne nur die nächsten Freunde und Agnaten der
Weibs-Person
lediglich mit gutem Rathe an die Hand gegangen, nicht aber entweder
selbst, oder deren
Kinder und Weiber mit der Frauen
contrahiret, oder
wenigstens selbige Mit-Consorten gewesen, dergleichen sich äussern kan,
wann die Weibs-Person mit ihnen ein gemeinschaftliches Hauß oder Gut
gehabt, und dieselbe solches mit ihnen verkaufft, als in welchem Fall
ihr die Agnaten nicht mit Rath an die Hand gegangen, sondern lediglich
ihres
Nutzens
halber und als Principal-Contrahenten dabey gewesen, dahero der ohne
Curatorn aufgerichtete Contract nicht bestehen kan. |
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Wernher Vol. I. … |
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Sonst |
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4). |
wenn sie eine
Sache
verkauffet, welche sie nach dem Testament desjenigen, der sie zur Erbin
eingesetzt hat, an einen andern um einen gewissen Preiß verkauffen muß,
oder es ist ihr eine Sache verkauffet, mit dem Bedinge, daß dem
Verkäufer frey stehen soll, selbige binnen einer
gewissen Zeit wiederum
vor solch
Geld
einzulösen, mag sie dasselbe auch ohne Curatorn thun, |
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Titius l.c. §. 7. |
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Nicht minder |
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5) |
mag sie, wenn sie das darzu gehörige Alter,
nehmlich 12. Jahr erreichet hat, ohne Einwilligung des Curatorn so wohl
im
Gerichte,
als ausser Gerichte, ein Testament oder andere Arten eines
letzten Willens machen, oder ihr
Vermögen auf den Todes-Fall verschencken, |
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- Const. El. Sax. …
- Stryck in Caut. Testam. …
- Titius l.c.
§. 7.
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wiewohl Schilter Exerc.
… und Lyncker … das Gegentheil, jedoch, weil dieser
Art
derer Schenckungen von denen Schenckungen unter denen Lebendigen
unterschieden werden, auch durch nothwendige Zuziehung fünff Zeugen den
letzten Willen gleich gemachet werden, ungegründet behaupten will. |
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Besiehe auch Matth. Wesenbeck P. III. …
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den einzigen Fall ausgenommen, wenn sie die auf
den Todes-Fall geschenckte
Sache,
zugleich dem damit beschenckten übergeben. |
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- Bastineller Disp. de negotiis …
- Sande Dec. Fris. …
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Sonst ist diese
Regel
dergestalt gegründet, daß eine
Weibs-Person
auch in dem Falle, wenn sie und ihr
Ehemann zugleich 2. reciprocirliche
oder Gegen-Testamente machen, dennoch die Frau hierzu keinen Curatorn
vonnöthen habe, |
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- Carpzov …
- Reinhardt Disp. de Foeminarum …
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obschon Brunnemann … das
Gegentheil zu behaupten sich gefallen lassen. |
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{Sp. 86} |
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bey auch noch dieses zu erinnern, daß in Ansehung
derer
Unverehlichten sich die
Freyheit,
ein Testament zu machen, so wohl über die beweglichen, als unbeweglichen
Güter, erstrecke; da hingegen was die
Verehlichten betrifft, selbige nur
von denen unbeweglichen Gütern, nach ihrem Gefallen, Testamente
aufrichten mögen, nach Sächsischen Rechten aber, weil der
Mann
von dem beweglichen Vermögen Erbe ist, sie über ihr bewegliches
Vermögen, und zwar weder über das gantze, noch einen Theil desselben
ohne Wissen und Einwilligung ihres Mannes ein Testament oder
letzten Willen machen mag. |
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- Const. Elect. Sax. …
- Carpzov def. 7.
- Stryck Caut. Test.
…
- Reinhard Disp. cit. §. 20.
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Fällt aber dieses Hinderniß hinweg; so ist ihr
letzter Wille zu
Recht
beständig und gültig, wenn er auch gleich ohne Curatorn verfertiget
worden, auf gleiche Weise, wie auch die Wiederruffung des letzten
Willens ohne Curatorn zu Recht beständig und gültig ist. |
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Jacobi Diss. de Curatore mulier. … |
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6). |
Mag sie auch vor sich und ohne Curatorn ein
Ehegelöbniß schliessen und die
Ehe selbst vollziehen. Gestalt denn auch
in Ehe-Sachen die
Weibs-Personen
ohne Curatorn in
Gerichten
erscheinen mögen, aus
Ursachen,
weil bey dergleichen
Sachen
allerdings hauptsächlich derer Partheyen
Gegenwart
vonnöthen ist, folglich wenn eine Weibs-Person im Gerichte ohne Curatorn
dem Processe in der Ehe-Sache renunciiret, ist solche Enunciation zu
Recht
beständig und kräfftig, |
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- Mevius …
- Reinhardt l.c.
§. 22.
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Wiewohl in
Chur-Sachsen nach Anleitung der
neuen Proceß-Ordnung, … alle
Weiber bey
Pflegung der Güte, alleine ohne Curatorn im
Gerichte
erscheinen mögen. |
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So können die Weibs-Personen auch |
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7). |
eine Ehestifftung aufrichten, |
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Carpzov … |
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Wenn |
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8) |
eine
Weibs-Person
ein Guth hat, auf dem das Pfarr-Lehn hafftet, kan sie alle Gerechtsame
des Pfarr-Lehns ausüben, und dannenhero einen Pfarrer ohne Zuziehung des
Curatorn beruffen. |
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Titius l.c. §. 7. |
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Nicht minder gehöret hieher |
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9). |
wenn sie in dem Contracte einen Betrug begangen,
z.E. sie hat vorgegeben, Titius wäre ihr Curator, und dieser ist es
nicht, oder den andern darzu betrüglich verleitet, als in welchem Fall,
weil die
Rechte
dem Hintergangenen und Betrogenen, nicht aber den betrügenden
Weibern zu
statten kommen, |
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- l. 43. …
- Anton Faber in Cod. …
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auch denen
Weibspersonen
nur deswegen Curatorn geordnet werden, damit sie aus Mangel guten
Bedachts und Raths nicht hintergangen werden möchten, hingegen in
solchem Fall nicht gesagt werden mag, daß sie nicht witzig genug, und
leichte zu hintergehen, als welches sich durch ihre gebrauchte List und
Betrug zulänglich wiederleget, der Contract auch ohne Curator gültig
ist, |
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Hier zu rechnet auch Berger
Oec. Jur. … daß eine
Weibs
Personen auch unbewegliche Sachen, ohne Zuziehung eines Curatorn,
einer milden Stifftung gültig verschencken |
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{Sp. 87|S. 57} |
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möge; wiewohl Reinhardt
Disp. cit. §. 35. solches lediglich auf die
unverheyratheten
Personen,
nicht aber die im
Ehestande lebenden, weil die
Frau
ohne des
Ehemanns Einwilligung von ihrem unbeweglichen Vermögen, nichts
vergeben mag,
billig restringiret und einschräncket. |
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Mit besserm
Rechte
ist vielmehr hieher zu ziehen, daß eine
Weibs
Person ohne Zuziehung eines Curatorn sich gültig, auch gerichtlich
erklären möge, sie wolle ihrem Ehebruchs halber in gefänglicher Hafft
sitzenden
Ehe-Manne seine Untreue verzeihen; ob schon Ludovici
Disp. de intercessionibus innocentium, § 20. deswegen, weil
dieses eine höchstwichtige
Sache
sey, die der
Frauen
zu nicht geringem
Nachtheil gereichet, das Widerspiel behauptet,
angesehen die Weibs-Person zu Schließung einer
Ehe keines Curatorn
benöthiget ist, und die geschlossene Ehegelöbniß deswegen, weil sie
hierzu keinen Curatorn gebrauchet, nicht wiederrufen kan, folglich auch
ihren
Willen, die Ehe dem ohngeachtet fortzusetzen,
billig ohne
des Curatorn Erklärung thun mag. |
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Worwieder nichts schadet, daß sie bey erkannter
Landes-Verweisung ihrem
Manne
folgen und die Wohnung verändern müsse; angesehen sie auch ausser diesem
Falle, ihrem Manne, wenn er seine Wohnung verändern will, folgen muß. |
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- Griebner Disp. de intercess. conjugis
…
- Reinhardt, Disp. Cit. §. 26.
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Ladung |
Diesem wollen wir noch beyfügen, daß der
Weibs-Person
auch die Citation allein gültig möge insinuiret werden, ohngeachtet sie
dieselbige nicht mit ihrem Curatorn angenommen hat, und wenn sie auf
vorhergegangene Ladung nicht erschienen, mag sie sich deshalber, daß die
Citation nicht ihrem Curatoren zugleich insinuiert worden, keinesweges von der
Straffe
des
Ungehorsams befreyen, |
Reinhardt l.c. §. 24. |
Verwahrung |
Noch ferner rechnete Carpzov Decis. 41. hieher,
daß eine
Weibs-Person
aus dem Deposito gültig
verbunden werden möge, wenn sie auch schon die Einwilligung
des Curatorn hier zu nicht gebrauchet, weil nemlich bey der Verwahrung des
Depositi kein so grosser
Verstand
erfordert werde, |
l. 5. … |
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folglich kein Curator hier zu erforderlich, auch die
Weibs-Person dadurch nicht betrogen werden möge, demnach auch zu dessen
Verhinderung der Curator nicht vonnöthen. |
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Weil aber doch in dem angeführten
Gesetze
nur dieses enthalten, das bloß der Betrug, nicht aber eine geringe
Fahrläßigkeit, von dem Depositario müsse prästiret werden, folglich nicht der
allergrößte Fleiß dabey angewendet werden, hingegen aber doch der Depositarius
bey dessen Verwahrung gebührenden Fleiß und Sorgfalt, und zwar solchen, welchen
die sorgfältigen Hauß-Väter bey ihren
Sachen
anzuwenden pflegen, gebrauchen müsse, darzu allerdings schon gebührender Rath
und
Verstand
vonnöthen, auch die
Weibs-Person
ihren
Geschlechte
nach sich leichtlich zu was verbinden, und demnach sich bey Verwahrung der
deponirten Sachen zu mehrerm und grösserm Fleiße, als sonst erforderlich,
verbinden können; so erhellet hieraus gantz deutlich, daß zu dessen Verhütung
allerdings des Curatorn Einwilligung und Autorität, hiernächst die Curatorn
nicht allein zu Verhütung alles Scha- |
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{Sp. 88} |
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dens, sondern auch zur Ergäntzung und Supplirung des
Willens und Consenses der
Frauen
hauptsächlich vonnöthen sind. |
Schilter
Exerc. … |
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Die andere angeführte
Ursache
aber kan auch nichts würcken, anerwogen hieraus folgen müste, daß der Pupill
auch deswegen, weil er hierdurch nicht betrogen werden möchte, aus dem Deposito
verbunden würde, ohngeachtet des Vormundes Autorität nicht darzu gebrauchet
worden, hier auch nicht so wohl die Frage davon ist, ob die
Weibspersonen
dadurch betrogen, als vielmehr ob sie
verbunden werden können. |
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Mitwirkung eines Kurators |
Zu geschweigen, daß die Restriction, die
Weibs-Personen
möchten sich in den Fällen, wo sie nicht betrogen werden möchten, auch ohne
Curatorn verbinden, ungegründet, ja die Weibs-Personen allerdings gar leichter
dadurch betrogen werden können, anerwogen sie sich zu was mehrerm, als sie zu
thun schuldig ist, nicht verbinden mag, anderer Betrügerey nicht zu gedencken;
so scheinet wohl gegründeter zu seyn, daß auch die Weibs-Person diesen Contract,
ohne Einwilligung des Curatorn nicht vollziehen, noch daraus
verbunden werden könne. Schilter c.l.
welcher noch mehrere
Ursachen
anführet, dieses ist wohl nicht zu leugnen, daß, wenn sie die
Sache
würcklich in ihre Verwahrung erhalten, sie auch zu deren Ausantwortung verbunden
ist. |
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Angesehen sie durch deren Verweigerung einen Betrug oder Gefährde begehen
würde; hingegen wenn sie bey deren Verwahrung nicht die erforderliche Sorgfalt
und Fleiß angewendet, mag sie zu deren Ersetzung nicht angehalten werden, wenn
auch schon der Mann
und sie zugleich über den Empfang des Depositi sich schrifftlich erkläret, und
sie sich darinnen nicht allein zur Restitution, sondern auch zum Empfang,
bekennet hat. |
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Sintemahl so offt sich ein
Weib mit
dem Manne in
einem
Instrumente verbindlich machet, die
Verbindlichkeit in Ansehung der
Frau
und ihrer
Sachen
nicht gültig ist, und als ob es nicht geschrieben wäre, geachtet wird, wenn
nicht
bewiesen wird, daß selbige die Sache würcklich erhalten, und in ihren
Nutzen
verwendet hat. |
Auth. si qua mulier … |
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Ja es wird vermuthet, daß der
Mann
dieselbe
Sache
allein erhalten habe, folglich mag in diesem Falle auch nicht einmahl die
Frau,
solange nicht erwiesen wird, daß sie die deponierte Sache in ihre Verwahrung
erhalten habe, welches durch das
Instrument nicht erwiesen werden mag, |
Gail. … |
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zu Ausantwortung der deponirten Sache angehalten werden. |
- Wibel de Contract. Mulier. …
- Stryck Us. mod. …
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