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Zedler: Weiber-Rechte [1] HIS-Data
5028-54-78-5-01
Titel: Weiber-Rechte [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 54 Sp. 78
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 54 S. 52
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Übersicht
Einteilung
Menschen
gleiche Rechte mit Ausnahmen
Ausnahmen
  Ämter
  Kuratoren und Vormünder
  Familienrecht
  eigene Güter
  Römer
  Verweise

  Text   Quellenangaben
  Weiber-Rechte, Lat. Jura Mulierum vel Foeminarum, heissen überhaupt alle der Weibs-Personen wegen in denen Rechten enthaltene Verordnungen, oder die ihnen zustehenden Befugnisse und Gerechtigkeiten, auch Rechts-Wohlthaten, und was dem allen sonst noch anhängig.  
Einteilung Es ist aber hierbey vor allen Dingen nothwendig zu mercken, daß das Wort: Weib, oder Weibs-Personen, in denen Rechten in zweyerley Verstande, nemlich in engern und weitläufftigerm genommen werde: Nach dem ersten werden allein diejenigen, so an eine Manns-Person verehlichet seyn, unter dieser Benennung begriffen. Bechmann Disp. de privileg. mulier. §. 5.
  Da hingegen nach dem letztern nicht nur die Verehlichten, sondern auch die Verunehlichten, sie mögen gleich noch Jungfern, oder aber Wittwen seyn, unter dem Worte Weib verstanden werden. l. 13. …
  Und in diesem letzten Verstande nehmen wir auch hier das Wort Weib, ob wir schon, was denen Unverehlichten, sie mögen Jungfern oder Wittwen seyn, vor besondere Rechte, vor denen insbesondere sogenannten Ehe-Weibern zustehen, zu erinnern nicht vergessen werden.  
  Wie denn sonst auch  
   
  nachgesehen werden kan.  
  Sonst ist überhaupt zum Voraus zu erinnern, daß ausser denen in den Rechten ausdrücklich beniemten Fällen, die Weibs Personen, mit denen Manns-Personen gleiche Rechte geniessen, l. 4. …
Menschen Daher sie auch billig unter die Menschen gerechnet werden müssen, obschon Cujacius … und Matth. Wesenbecius ad ff. Tit. … nach Anleitung des L. 38. … woselbst die Manns- und Weibs-Personen einander entgegen gesetzt werden, das Gegentheil zu behaupten, sich verleiten lassen; anerwogen das Wiederspiel aus dem l. 152. ff. d. V.S. erhellet, woselbst ausdrücklich enthalten, daß unter dem Nahmen derer Menschen so wohl Manns- als Weibs-Personen begriffen, auch der von dem Gegentheil angeführte l. 38. §. 5. ff. de poen. unter der schwangern Frauen, und der annoch im Mutterleibe verschlossenen Frucht einen Unterscheid machet, und es so viel ist, als  
  {Sp. 79|S. 53}  
  wenn der Rechtsgelehrte daselbst gesetzt hätte, daß derjenige, welcher einer schwangern Frauen einen Tranck zum Abtreiben giebt, am Leben gestrafft werden solte, es möge gleich die schwangere Frau oder der Mensch, der noch in Mutterleibe verschlossen ist, dadurch getödtet worden seyn. Ja es wird allerdings daselbst die Frucht unter dem allgemeinen Worte des Menschen begriffen, angesehen vor der Geburt annoch ungewiß, ob das Kind ein Manns- oder Weibs-Bild seyn werde.
  • Bachov ad Treutler. …
  • Richter P. I. …
  so werden auch im bemeldten Gesetze die Worte Mensch und Weib nicht als widersprechend, sondern nur in Absicht auf sein Subject, einander entgegen gesetzet, anerwogen der Tranck, wodurch die Frucht abgetrieben wird, lediglich einer Frauen, nicht einem Manne, gereichet wird, ein Liebes-Tranck aber so wohl einer Weibs-Person, als eine Manns-Bilde, gegeben werden kan. Folglich ist es ebenso viel, als ob der Rechts-Lehrer Paulus gesagt, derjenige, welcher einer Frauen einen Tranck zum Abtreiben oder einen Liebes-Tranck einem Menschen, er sey gleich ein Manns- oder Weibs-Bild, gegeben, und dadurch eine Manns- oder Weibs-Person getödtet worden, soll am Leben gestrafft werden.
  • Andreas Dallner de Jure Hominis
  • Bechmann Disp. de privil. mulier.
  • Hahn ad Wesenbec. Tit. de Stat. hom. n. 3.
  Der Ungrund dieses angeführten Vorgebens äussert sich auch noch deutlicher daraus, daß nemlich diejenigen, welche eine Weibs-Person ermorden, auf gleiche Weise, wie andere Todtschläger, so ein Manns-Bild umgebracht haben, bestrafft werden.  
gleiche Rechte mit Ausnahmen Wenn nun dieses zum Voraus gesetzt; so ist unschwer zu erachten, daß nach denen Rechten die Weibs-Personen, ausser denen in denen Rechten ausdrücklich beniemten Fällen, und wo das Geschlechte selbst nicht ein anders verlanget, mit denen Manns-Personen gleiche Rechte geniessen.
  • l. 4. …
  • Wiessenbach ad L. 1. …
  • Rhetius Disp. de jure virginum
  • Carpzov de Jurib. Foem. sing.
  dergestalt, daß wenn die Rechte etwas von denen Manns-Personen ordnen, solches, woferne nur ihr Geschlechte selbst nicht ein anders verlanget, auch auf die Weiber gezogen werden müsse, und bey indifferenten Materien, die Worte: si quis, wenn jemand; oder quisquis, ein jeder, so wohl auf die Weiber, als auch Manns-Personen, gezogen werden, und so wohl bey der Lehre von denen Contracten, Testamenten, Urtheilen, Rescripten, Statuten u.s.w. wie nicht minder in peinlichen Fällen, unter dem männlichen Geschlechte auch das weibliche begriffen sey.  
Ausnahmen Dem ohngeachtet aber äussert es sich, daß die Weibs-Personen in vielen Stücken auch noch heut zu Tage theils schlimmerer, theils aber auch besserer Condition und Ansehens sind, als die Manns-Personen.
  • Huber in Praelect. Jur. Civ. …
  • Berger in Oecon. Jur.
  • Lauterbach Comp. Jur. …
  • Hahn ad Wesenbec. l.c. n. 3.
  Und zwar ist in Ansehung  
  {Sp. 80}  
Ämter dessen folgende Regel zum Grunde zu setzen, daß die Weibs-Personen, in Ansehung der Fähigkeit, Ehren-Stellen zu besitzen und öffentliche Ämter zu begleiten, geringerer, und in Ansehung der Verbindlichkeit und Schuldigkeit besserer Condition seyn, als die Männer. Also werden die Männer zu allen Ehren-Stellen und öffentlichen Ämtern gelassen; hingegen aber die Weiber davon ausgeschlossen, diejenigen ausgenommen, welche keine Verwaltung mit sich führen, sondern bloß in einer Würde bestehen, und von denen Weibs-Personen ohne Verletzung ihrer Schamhafftigkeit geführet werden können, l. 23. …
  oder welche auf ihren von Ihnen besessenen Gütern hafften, und auch munera patrimonialia oder Patrimonial-Beschwerden heissen.
  • l. 9. C. de mun. patrim.
  • Sande ad l. 2. …
  Daher können sie zu keinen Geistlichen oder Kirchen-Ämtern beruffen werden, dergleichen Pfarr- und Schul-Ämter, Professor-Stellen und Würden, Canonicate und dergleichen seyn. Sie können nicht Richters- und Obrigkeits-Personen abgeben, anerwogen solches öffentlicher Ämter sind, davon die Weibs-Personen ausgeschlossen, auch sie selbst von keinem darzu erforderlichen so reiffen, vielmehr schwachen Verstande sind, und ihnen selbst nicht genugsam rathen mögen. l. 2. …
  Ja wenn auch gleich die Gerichte einem von Ihnen besessenen Gute zugeschlagen sind, und demnach die Gerichtsbarkeit ohne Unterscheid, sie mag gleich nur die untere oder niedrige, oder hohe und peinliche seyn, mit dem Gute auch auf sie kommen müssen,
  • Carpzov de Jure Foem. …
  • Barth Disp. de jurisdictione
  so mögen sie doch die Gerichte keinesweges in eigener Person verwalten, und denen Partheyen Recht sprechen, oder einige Handlungen der Gerichtsbarkeit persönlich ausüben; sondern sie müssen die Gerichte durch ihre Curatorn oder Vormündere, oder die von ihnen mit Genehmhaltung ihrer Curatoren zu denen Acten verpflichtete Gerichts-Bestalte, und denen die Gerichte anvertrauet sind, verwalten lassen.
  • Berger Oecon. jur.
  • Carpzov P. II. …
  • Kemmerich Disp. de Consiliario …
  Und weil das Amt eines Schieds-Richters gleiche Erfahrenheit und Verstand, als das Amt eines Richter erfordert, auch niemand einen Schieds-Richter abgeben kan, der zu Verwaltung des richterlichen Amtes nicht gelassen wird,
  • l. fin. C. de recept. arbitr. ibique.
  • Brunnemann und Lauterbach Disp. de arbitris. th. 21.
  so mögen sie aus eben angeführten Ursachen, wenn sie auch gleich die erbliche Gerichtsbarkeit auf ihren Gütern haben, und dieselbe durch ihre Curatorn oder verpflichtete Gerichts-Bestalte führen und ausüben lassen, keine Schieds-Richter abgeben; dergestalt, daß sie solches nicht einmahl durch ihre Curatores oder Gerichts-Bestalte, wie zwar Lauterbach l.c. §. 1. vorgeben will, verrichten  
  {Sp. 81|S. 54}  
  lassen können. Anerwogen bey allen und jeden bürgerlichen Ämtern, da einer Person besonderer Fleiß erfordert und betrachtet wird, dergleichen das Amt eines Schieds-Richters billig ist, es nicht genug ist, daß ich solches durch andere Personen verrichten lasse, l. 31. …
  sondern ich solches in Person zu verrichten schuldig bin, davon aber obgedachter massen die Weibs-Personen ausgeschlossen sind.  
  Also mögen sie auch nicht das Amt eines geschwornen Notarii, Actuarii, Secretarii, und Archivarii verwalten, als welche gleichergestalt unter die öffentlichen Ämter gerechnet werden.
  • Mynsinger ad C. X. de probat.
  • Hilliger ad Donell.
  • Grönewegen ad l. 4. ff. de Edendo.
  • Brunnemann ad l. pen.
  Vielweniger mögen sie vor andere, als rechtliche Beystände und Advocaten, im Gerichte erscheinen, l. 18. …
Kuratoren und Vormünder Anerwogen auch dieses unter die öffentlichen Ämter und welche nur von männlichen Personen verwaltet werden können, gezählet wird, auch überhaupt, zumahl in Sachsen, die Weibs-Personen kein Befugniß, in Gerichten ohne Curatoren zu erscheinen und etwas zu verrichteten, haben.
  • Landr.
  • Churfl. Sächs. Const. …
  • Carpzov Jprud. forens. …
  • Berlich
  • Horn
  • Wernher
  • Matth. Coler
  Ja es gehet auch dieses nicht einmahl vor ihre Eltern, Männer und ihre Kinder an, wenn sie auch gleich deshalber von ihnen Vollmacht erhalten, oder Caution der Genehmhaltung angeloben wolten.
  • Ziegler ad O.P.S. tit. 7.
  • Wernher l.c.
  Ausgenommen, wenn sie dererselben Vormünderin ist, oder wenn die Eltern Kranckheit oder Alters halber selbst nicht im Gerichte erscheinen können, und sich ihrer sonst niemand annimmt, Sande Decis. Trisiac. …
  oder wenn die Sache keinen Verzug leidet, jedoch allemahl mit ihrem Curatorn.  
  Wohl aber können sie vor andere die Posseß oder Besitznehmung streitiger Güter suchen, l. 7. …
  oder auch ausser Gerichte eines andern sein Geschäffte führen, und verwalten, l. 10. …
  Wiewohl dieses alles nach Sächsischen Rechten nicht statt findet, den eintzigen Fall ausgenommen, daß sie ihrer Eltern oder Mannes Aussenbleiben und Nicht-Erscheinen entschuldigen mögen. Rivinus ad Ord. P.S. …
  Zwar nach denen gemeinen Rechten ist denen Weibern, was ihre eigene Sachen betrifft, nicht verboten, vor Gerichte zu erscheinen, zu klagen und sich zu vertheidigen,
  • l. 4. …
  • Zanger de Except.
  Vor Sächsischen Gerichten aber kan eine Weibes-Person ohne Kriegerischen Vormund, weder klagen, noch ihre Sache führen, sondern es muß ihr ein solcher, von Amts- und Obrigkeits wegen, zugeordnet werden
  • Landr.
  • Proc. Ordn.
  • Const. Elect. Sax. …
  • Carpzov
  wenn es auch schon eine Fürstliche Person wäre. Berger Dec. 320.
  Doch aber leidet dieses seinen Abfall  
 
1) in peinlichen Sachen,
Carpzov
 
2) in Ehe-Sachen,
Carpzov Proc. …
  Als in welchen sie ohne  
  {Sp. 82}  
  Vormund sich sogar des Processes begeben, und sich vergleichen kan. Berger de obs. …
  Da solchemnach ein Weib vor Gerichte nicht erscheinen kan; so hält Carpzov … für eine ausgemachte Sache, daß sie für sich auch den Eyd nicht deferiren oder auftragen könne. Besiehe zugleich Martini ad O.P.S. …
  Daß aber einer Weibs-Person ein kriegerischer Vormund bestätiget werde, ist wegen Schwachheit ihres Geschlechts also geordnet, damit sie nicht leicht gefährdet werde; dahero man solches nicht zu ihrem Schaden verstehen darf.  
  Es folget also daraus, daß diejenigen Gerichtlichen Handlungen der Weiber gültig seyn, welche zu ihrem Vortheil gereichen; mithin kan einer Weibs-Person die Versäumung der Fristen mit Bestand nicht beygemessen werden, weil sie solche ohne Vormund beobachtet. Berger E.D.F. … ingleichen Resolut. Lauterbach. tit. ex quibus
  Dahero lehret auch Berger E.D.F. … daß Weiber auch ohne Beystand ihres kriegerischen Vormunds Eyde de- und referiren, nicht weniger sich zum Eyde erbieten, und andere Stücke des Processes beobachten, ja, auf was Art und Weise sie immer wollen, klagen können; jedoch daß sie im nächstfolgenden Termin sich nebst ihrem kriegerischen Vormunde oder Curatorn erklären, ob dasjenige, was sie ohne dergleichen Vormund gehandelt, wiederrufen seyn, oder bestehen solle, und wenn sie das erstere verlangen, dem Gegentheil die Unkosten ersetzen.
  • Rivinus ad O.P.S. …
  • Barth Hodeg. For.
  Nicolai aber in Proc. Jur. … ist anderer Meynung; und Berger E.D.F. … bestätiget mit einem Rechtsspruche, daß ein Weib ohne Vormund schwören könne. Ja daß ein solches Weib ohne Vormund im Termine Documente vorlegen könne, ohne zu befürchten, daß ihr hernach entgegen gesetzt werde, ob habe sie sich daran versäumt, erweiset ebenfals Berger P. II … mit einem Rechtsspruche.  
  Eine Weibs-Person kan zwar, wie bereits gemeldet, gerichtliche Sachen zu handeln, keine Vollmacht annehmen,
  • l. 2. …
  • Carpzov proc. …
  ob es auch gleich eine Mutter wäre,
  • Wernher Sel. Obs. For. …
  • Barth Hodeg. For.
  Doch kan eine Mutter nebst dem Vormunde, als Vormünderin, ihrer Kinder gerichtliche Sachen führen, Barth am angeführten Orte, p. 94. ingleichen Carpzov
  Bey Anführung der Ursachen der Abwesenheit aber, nicht weniger in solchen Sachen, da nicht eben die Kleinigkeiten der Rechte beobachtet, oder selbige biß aufs äusserste getrieben und ausgemacht werden dürffen, ist eine Weibs-Person wohl zuzulassen,
  • l. 12. de procurat.
  • Brunnemann ad l. 18. C. eod.
  • Wernher d. obs. …
  Wenn Vergleiche, dabey die schliessenden Partheyen auf Erhaltung der Familie sowohl, als ihren Nutzen und Ansehen, ihr Absehen gerichtet, geschlossen worden, scheinet es nicht, daß die Weibs-Personen mit darunter begriffen worden. Wernher Sel. Obs. For. …
Familienrecht Ferner ist in Ansehung derer denen Weibs-Personen zustehenden  
  {Sp. 83|S. 55}  
  Rechte zu gedencken, daß die Weibs-Personen über ihre Kinder keine väterliche Gewalt besitzen, folglich auch aller dererjenigen Rechte, welche aus der väterlichen Gewalt herfliessen, und daher dem Vater in Ansehung der Person seiner Kinder und ihres Vermögens gebühren, nicht fähig sind, §. 10. Inst. de adopt.
  vielmehr stehen sie selbst unter der Herrschafft und Gewalt ihrer Männer, welche ihnen vorschreiben mögen, wie sie sich aufführen sollen, denen sie an Ort und Enden, wo sie sich hinbegeben, folgen müssen, denen sie zu arbeiten schuldig sind, und was sie erwerben, ohne Forderung eines Lohns davon, denen Männern erworben haben.  
eigene Güter Der Nutzen von ihren eigenen Gütern gehöret ihnen nicht, sondern allein dem Manne zu, wie denn die Frau weder das eingebrachte und Heyraths-Gut, noch auch die Paraphernal-Güter, wieder den Willen des Mannes verwalten, viel weniger gar veräussern kan, wie bereits in dem Artickel: Ehestand, im VIII Bande, p. 360 u.ff. und Heurats-Gut, im XII Bande, p. 1940 u.ff. weitläufftiger und gründlicher ausgeführet worden.  
Römer So konnten selbige ferner bey denen Römern nicht öffentlich anklagen, l. 1. u. 8. …
  aus Ursachen, weil auch dieses bey den Römern unter die öffentlichen und männlichen Ämter gezählet wurde, davon die Weibs-Personen ausgeschlossen, auch solches wider dererselben Schamhafftigkeit streiten würde; zu geschweigen daß dieselbigen überhaupt von Natur dazu geneigt, folglich sich desselben nur mißbrauchen würden.
  • Anton Matthäi ad l. 48. …
  • Brunnemann ad l. 8. ...
  • Carpzov Pr. Crim. …
  Wiewohl von dieser Regel bey denen Römern diese Fälle ausgenommen wurden, wenn sie  
 
1) ihr eigenes, und ihrer Anverwandten, besonders dererjenigen, wider welche sie Zeugniß abzulegen nicht gezwungen werden mögen,
l. 4. …
 
  erlittenes Unrecht rächen und ahnden wollen, auch sonst niemand vorhanden, der solches vor selbige Kranckheit oder anderer Umstände halber nicht selbst thun können, ahnden und rächen will,
 
  dergleichen nahe Anverwandtschafft aber die Weibs-Person zuförderst erweisen muß, und ehe sie dieses nicht erwiesen hat, sie zur Anklage nicht gelassen wird.
  • Brunnemann ad l. 1. ff. de accus.
  • Klock
  Hierher gehöret auch  
 
2) wenn das Verbrechen so beschaffen, daß der Republick an dessen Entdeckung und Bestraffung sehr vieles gelegen, dergleichen das Laster der beleidigten Majestät und des Hochverraths, der Simonie, Todtschlag, Straßenraub, Mordbrennerey, übler Verwaltung der Vormundschafft, verfälschten Testamentes, und dergleichen mehrere sind, als in welchen und allen dergleichen Fällen, wo ein öffentliches Verbrechen begangen worden, die Weibs-Personen ohne Unterscheid, zum Anklagen gelassen worden.
  • Carpzov l.c. n. 29.
  • Wesenbeck Paratil. …
  • Theodoricus Coll. Crim. …
  • Farinac
  • Julius Clarus
 
  Wiewohl heut zu Tage ohne Unterscheid Weiber zur Denunciation und Anklage gelassen werden.
 
Verweise Von der Vormundschaffts-Verwaltung der Weibs-Personen,  
  {Sp. 84}  
  ingleichen von deren Zeugnißgebung; wie auch von deren Ausschliessung von der Erbfolge in Stamm-und Lehn-Gütern, und andern dergleichen besondern Rechten, worinnen die Weibs-Personen ordentlicher Weise schlimmerer Condition, als die Mannspersonen seyn, geschiehet an gehörigen Orte mehrere Meldung.  
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries