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Text |
Quellenangaben |
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Weiber-Rechte,
Lat.
Jura Mulierum vel Foeminarum, heissen
überhaupt alle der
Weibs-Personen wegen in denen
Rechten enthaltene
Verordnungen, oder die ihnen zustehenden Befugnisse und Gerechtigkeiten, auch
Rechts-Wohlthaten, und was dem allen sonst noch anhängig. |
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Einteilung |
Es ist aber hierbey vor allen
Dingen
nothwendig zu mercken, daß das
Wort:
Weib,
oder Weibs-Personen, in denen
Rechten
in zweyerley
Verstande, nemlich in engern und weitläufftigerm genommen
werde: Nach dem ersten werden allein diejenigen, so an eine
Manns-Person
verehlichet seyn, unter dieser Benennung begriffen. |
Bechmann
Disp. de privileg. mulier.
§. 5. |
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Da hingegen nach dem letztern nicht nur die
Verehlichten, sondern auch die
Verunehlichten, sie mögen gleich noch
Jungfern, oder aber
Wittwen seyn, unter
dem Worte Weib verstanden werden. |
l. 13. … |
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Und in diesem letzten
Verstande nehmen wir auch hier das
Wort
Weib, ob
wir schon, was denen
Unverehlichten, sie mögen
Jungfern oder
Wittwen seyn, vor
besondere
Rechte,
vor denen insbesondere sogenannten
Ehe-Weibern zustehen, zu erinnern nicht
vergessen werden. |
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Wie denn sonst auch |
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- von denen Weibs-Personen
überhaupt der
Artickel
Frauen-Zimmer,
im IX Bande, p. 1782. u.ff.
und von denen letztern insbesondere der Artickel:
Frau, im IX Bande, p. 1767, und
Ehestand, im
VIII Bande, p. 360. u.ff. wie auch
Eltern, ebend.
p. 936. u.ff.
- von denen erstern aber
der Artickel:
Weibs-Person, (ledige) und
Wittwe,
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nachgesehen werden kan. |
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Sonst ist überhaupt zum Voraus zu erinnern, daß ausser denen in den
Rechten
ausdrücklich beniemten Fällen, die Weibs Personen, mit denen
Manns-Personen
gleiche Rechte geniessen, |
l. 4. … |
Menschen |
Daher sie auch
billig unter die
Menschen
gerechnet werden müssen, obschon Cujacius … und Matth.
Wesenbecius ad
ff. Tit. … nach Anleitung des L. 38. …
woselbst die Manns- und Weibs-Personen einander entgegen gesetzt werden, das
Gegentheil zu behaupten, sich verleiten lassen; anerwogen das Wiederspiel aus
dem l. 152. ff. d. V.S. erhellet, woselbst ausdrücklich
enthalten, daß unter dem
Nahmen
derer Menschen so wohl Manns- als Weibs-Personen begriffen, auch der von dem
Gegentheil angeführte l. 38. §. 5. ff. de poen. unter der
schwangern Frauen, und der annoch im Mutterleibe verschlossenen Frucht einen
Unterscheid machet, und es so viel ist, als |
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{Sp. 79|S. 53} |
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wenn der Rechtsgelehrte daselbst gesetzt hätte, daß derjenige, welcher einer
schwangern Frauen einen Tranck zum Abtreiben giebt, am
Leben gestrafft werden solte, es möge gleich die schwangere Frau oder der
Mensch, der noch in Mutterleibe verschlossen ist, dadurch getödtet worden seyn.
Ja es wird allerdings daselbst die Frucht unter dem allgemeinen
Worte
des Menschen begriffen, angesehen vor der Geburt annoch ungewiß, ob das
Kind ein
Manns- oder Weibs-Bild seyn werde. |
- Bachov ad Treutler. …
- Richter P. I. …
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so werden auch im bemeldten
Gesetze
die Worte Mensch
und
Weib nicht
als widersprechend, sondern nur in Absicht auf sein Subject, einander entgegen
gesetzet, anerwogen der Tranck, wodurch die Frucht abgetrieben wird, lediglich
einer
Frauen,
nicht einem Manne,
gereichet wird, ein
Liebes-Tranck aber so wohl einer
Weibs-Person,
als eine
Manns-Bilde,
gegeben werden kan. Folglich ist es ebenso viel, als ob der
Rechts-Lehrer Paulus
gesagt, derjenige, welcher einer Frauen einen Tranck zum Abtreiben oder einen
Liebes-Tranck einem Menschen, er sey gleich ein Manns- oder Weibs-Bild, gegeben,
und dadurch eine Manns- oder Weibs-Person getödtet worden, soll am
Leben gestrafft werden. |
- Andreas Dallner de Jure Hominis …
- Bechmann Disp. de privil. mulier. …
- Hahn ad Wesenbec. Tit. de Stat. hom. n. 3.
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Der Ungrund dieses angeführten Vorgebens äussert sich auch noch deutlicher
daraus, daß nemlich diejenigen, welche eine
Weibs-Person
ermorden, auf gleiche Weise, wie andere Todtschläger, so ein
Manns-Bild
umgebracht haben,
bestrafft werden. |
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gleiche Rechte mit Ausnahmen |
Wenn nun dieses zum Voraus gesetzt; so ist unschwer zu erachten, daß nach
denen
Rechten
die
Weibs-Personen,
ausser denen in denen Rechten ausdrücklich beniemten Fällen, und wo das
Geschlechte
selbst nicht ein anders verlanget, mit denen
Manns-Personen
gleiche Rechte geniessen. |
- l. 4. …
- Wiessenbach ad L.
1. …
- Rhetius
Disp. de jure virginum …
- Carpzov de Jurib. Foem. sing.
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dergestalt, daß wenn die Rechte etwas von denen
Manns-Personen ordnen, solches, woferne nur ihr Geschlechte selbst nicht ein
anders verlanget, auch auf die
Weiber
gezogen werden müsse, und bey indifferenten
Materien, die
Worte:
si quis, wenn jemand; oder
quisquis, ein jeder, so wohl auf die Weiber, als
auch Manns-Personen, gezogen werden, und so wohl bey der Lehre von denen
Contracten, Testamenten,
Urtheilen,
Rescripten,
Statuten u.s.w. wie nicht minder in
peinlichen Fällen, unter dem
männlichen
Geschlechte auch das
weibliche begriffen sey. |
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Ausnahmen |
Dem ohngeachtet aber äussert es sich, daß die
Weibs-Personen
in vielen Stücken auch noch heut zu Tage theils schlimmerer, theils aber auch
besserer Condition und
Ansehens
sind, als die
Manns-Personen. |
- Huber in Praelect. Jur. Civ. …
- Berger in Oecon. Jur. …
- Lauterbach Comp. Jur. …
- Hahn ad Wesenbec.
l.c. n. 3.
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Und zwar ist in Ansehung |
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{Sp. 80} |
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Ämter |
dessen folgende
Regel
zum
Grunde
zu setzen, daß die
Weibs-Personen,
in Ansehung der Fähigkeit,
Ehren-Stellen zu besitzen und öffentliche Ämter zu begleiten, geringerer,
und in Ansehung der
Verbindlichkeit und Schuldigkeit besserer Condition seyn,
als die
Männer.
Also werden die Männer zu allen Ehren-Stellen und öffentlichen Ämtern gelassen;
hingegen aber die
Weiber
davon ausgeschlossen, diejenigen ausgenommen, welche keine
Verwaltung
mit sich führen, sondern bloß in einer
Würde
bestehen, und von denen Weibs-Personen ohne Verletzung ihrer
Schamhafftigkeit
geführet werden können, |
l. 23. … |
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oder welche auf ihren von Ihnen besessenen
Gütern
hafften, und auch munera patrimonialia oder Patrimonial-Beschwerden
heissen. |
- l. 9.
C. de mun. patrim.
- Sande ad l. 2. …
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Daher können sie zu keinen Geistlichen oder Kirchen-Ämtern beruffen werden,
dergleichen Pfarr- und Schul-Ämter, Professor-Stellen und
Würden,
Canonicate und dergleichen seyn. Sie können nicht
Richters- und
Obrigkeits-Personen abgeben, anerwogen solches öffentlicher Ämter sind, davon
die
Weibs-Personen ausgeschlossen, auch sie selbst von keinem darzu
erforderlichen so reiffen, vielmehr schwachen
Verstande
sind, und ihnen selbst nicht genugsam rathen mögen. |
l. 2. … |
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Ja wenn auch gleich die
Gerichte
einem von Ihnen besessenen Gute zugeschlagen sind, und demnach die
Gerichtsbarkeit
ohne Unterscheid, sie mag gleich nur die
untere oder niedrige,
oder hohe und
peinliche seyn, mit dem Gute auch auf sie kommen müssen, |
-
Carpzov de Jure Foem. …
- Barth Disp. de jurisdictione …
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so mögen sie doch die Gerichte keinesweges in eigener
Person
verwalten,
und denen Partheyen
Recht sprechen,
oder einige Handlungen der Gerichtsbarkeit persönlich ausüben; sondern sie
müssen die Gerichte durch ihre Curatorn oder Vormündere, oder die von ihnen mit
Genehmhaltung ihrer Curatoren zu denen Acten verpflichtete Gerichts-Bestalte,
und denen die Gerichte anvertrauet sind, verwalten lassen. |
- Berger Oecon. jur. …
- Carpzov P. II. …
- Kemmerich Disp. de Consiliario …
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Und weil das Amt
eines Schieds-Richters gleiche Erfahrenheit und
Verstand,
als das Amt eines
Richter
erfordert, auch niemand einen Schieds-Richter abgeben kan, der zu
Verwaltung
des richterlichen Amtes nicht gelassen wird, |
- l. fin.
C. de recept. arbitr. ibique.
- Brunnemann und Lauterbach Disp. de arbitris. th.
21.
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so mögen sie aus eben angeführten
Ursachen,
wenn sie auch gleich die erbliche
Gerichtsbarkeit
auf ihren
Gütern
haben, und dieselbe durch ihre Curatorn oder verpflichtete Gerichts-Bestalte
führen und ausüben lassen, keine Schieds-Richter abgeben; dergestalt, daß sie
solches nicht einmahl durch ihre Curatores oder Gerichts-Bestalte, wie zwar
Lauterbach l.c. §. 1. vorgeben will, verrichten |
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{Sp. 81|S. 54} |
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lassen können. Anerwogen bey allen und jeden bürgerlichen
Ämtern, da einer
Person
besonderer Fleiß erfordert und betrachtet wird, dergleichen das Amt eines
Schieds-Richters
billig ist, es nicht genug ist, daß ich solches durch andere
Personen verrichten lasse, |
l. 31. … |
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sondern ich solches in Person zu verrichten schuldig bin,
davon aber obgedachter massen die
Weibs-Personen
ausgeschlossen sind. |
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Also mögen sie auch nicht das
Amt eines
geschwornen Notarii, Actuarii, Secretarii, und Archivarii verwalten, als welche
gleichergestalt unter die öffentlichen Ämter gerechnet werden. |
- Mynsinger ad C. X. de probat.
- Hilliger ad Donell. …
- Grönewegen ad l. 4. ff. de Edendo.
- Brunnemann ad l. pen. …
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Vielweniger mögen sie vor andere, als rechtliche Beystände und Advocaten, im
Gerichte
erscheinen, |
l. 18. … |
Kuratoren und Vormünder |
Anerwogen auch dieses unter die öffentlichen Ämter und welche nur von
männlichen
Personen
verwaltet
werden können, gezählet wird, auch überhaupt, zumahl in
Sachsen, die
Weibs-Personen kein Befugniß, in Gerichten ohne Curatoren zu erscheinen und
etwas zu verrichteten, haben. |
- Landr. …
- Churfl. Sächs. Const. …
- Carpzov Jprud. forens. …
- Berlich
…
-
Horn …
- Wernher …
- Matth. Coler
…
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Ja es gehet auch dieses nicht einmahl vor ihre
Eltern,
Männer
und ihre
Kinder an, wenn sie auch gleich deshalber von ihnen Vollmacht erhalten,
oder Caution der Genehmhaltung angeloben wolten. |
- Ziegler
ad O.P.S. tit. 7.
- Wernher l.c.
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Ausgenommen, wenn sie dererselben Vormünderin ist, oder wenn die
Eltern
Kranckheit oder Alters halber selbst nicht im
Gerichte
erscheinen können, und sich ihrer sonst niemand annimmt, |
Sande Decis. Trisiac. … |
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oder wenn die Sache keinen Verzug leidet, jedoch allemahl mit
ihrem Curatorn. |
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Wohl aber können sie vor andere die Posseß oder Besitznehmung streitiger
Güter
suchen, |
l. 7. … |
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oder auch ausser Gerichte eines andern sein Geschäffte
führen, und
verwalten, |
l. 10. … |
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Wiewohl dieses alles nach Sächsischen Rechten nicht statt findet, den
eintzigen Fall ausgenommen, daß sie ihrer
Eltern oder
Mannes
Aussenbleiben und Nicht-Erscheinen entschuldigen mögen. |
Rivinus ad Ord. P.S. … |
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Zwar nach denen
gemeinen Rechten ist denen
Weibern,
was ihre eigene
Sachen
betrifft, nicht verboten, vor Gerichte zu erscheinen, zu klagen und sich zu
vertheidigen, |
- l. 4. …
- Zanger de Except. …
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Vor Sächsischen
Gerichten
aber kan eine
Weibes-Person
ohne Kriegerischen Vormund, weder klagen, noch ihre Sache führen, sondern es muß
ihr ein solcher, von Amts-
und Obrigkeits
wegen, zugeordnet werden |
- Landr. …
- Proc. Ordn. …
- Const. Elect. Sax. …
- Carpzov
…
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wenn es auch schon eine
Fürstliche
Person
wäre. |
Berger Dec. 320. |
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Doch aber leidet dieses seinen Abfall |
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Carpzov … |
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Carpzov Proc. … |
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Als in welchen sie ohne |
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{Sp. 82} |
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Vormund sich sogar des Processes begeben, und sich vergleichen kan. |
Berger de obs. … |
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Da solchemnach ein
Weib vor
Gerichte
nicht erscheinen kan; so hält Carpzov … für eine ausgemachte
Sache,
daß sie für sich auch den Eyd nicht deferiren oder auftragen könne. |
Besiehe zugleich Martini ad O.P.S. … |
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Daß aber einer Weibs-Person ein kriegerischer Vormund bestätiget werde, ist
wegen Schwachheit ihres
Geschlechts
also geordnet, damit sie nicht leicht gefährdet werde; dahero man solches nicht
zu ihrem Schaden
verstehen darf. |
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Es folget also daraus, daß diejenigen Gerichtlichen Handlungen der
Weiber
gültig seyn, welche zu ihrem
Vortheil gereichen; mithin kan einer Weibs-Person
die Versäumung der Fristen mit Bestand nicht beygemessen werden, weil sie solche
ohne Vormund beobachtet. |
Berger E.D.F. … ingleichen
Resolut. Lauterbach. tit. ex quibus … |
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Dahero lehret auch Berger E.D.F. … daß
Weiber auch
ohne Beystand ihres kriegerischen Vormunds Eyde de- und referiren, nicht weniger
sich zum Eyde erbieten, und andere Stücke des Processes beobachten, ja, auf was
Art und Weise sie immer wollen, klagen können; jedoch daß sie im nächstfolgenden
Termin sich nebst ihrem kriegerischen Vormunde oder Curatorn erklären, ob
dasjenige, was sie ohne dergleichen Vormund gehandelt, wiederrufen seyn, oder
bestehen solle, und wenn sie das erstere verlangen, dem Gegentheil die Unkosten
ersetzen. |
- Rivinus ad O.P.S. …
- Barth Hodeg. For. …
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Nicolai aber in Proc. Jur. … ist anderer
Meynung; und Berger E.D.F. …
bestätiget mit einem Rechtsspruche, daß ein
Weib ohne
Vormund schwören könne. Ja daß ein solches Weib ohne Vormund im
Termine
Documente vorlegen könne, ohne zu
befürchten, daß ihr hernach entgegen gesetzt
werde, ob habe sie sich daran versäumt, erweiset ebenfals Berger
P. II … mit einem Rechtsspruche. |
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Eine
Weibs-Person
kan zwar, wie bereits gemeldet, gerichtliche Sachen zu handeln, keine Vollmacht
annehmen, |
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ob es auch gleich eine
Mutter wäre, |
- Wernher Sel. Obs. For. …
- Barth Hodeg. For. …
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Doch kan eine Mutter nebst dem Vormunde, als Vormünderin, ihrer
Kinder
gerichtliche Sachen führen, |
Barth am angeführten Orte, p. 94.
ingleichen Carpzov … |
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Bey Anführung der
Ursachen
der Abwesenheit aber, nicht weniger in solchen
Sachen,
da nicht eben die Kleinigkeiten der
Rechte
beobachtet, oder selbige biß aufs äusserste getrieben und ausgemacht werden
dürffen, ist eine
Weibs-Person
wohl zuzulassen, |
- l. 12. de procurat.
- Brunnemann ad l. 18. C. eod.
- Wernher d. obs. …
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Wenn Vergleiche, dabey die schliessenden Partheyen auf Erhaltung der Familie
sowohl, als ihren
Nutzen
und Ansehen,
ihr Absehen gerichtet, geschlossen worden, scheinet es nicht, daß die
Weibs-Personen mit darunter begriffen worden. |
Wernher Sel. Obs. For. … |
Familienrecht |
Ferner ist in Ansehung derer denen Weibs-Personen zustehenden |
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{Sp. 83|S. 55} |
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Rechte
zu gedencken, daß die
Weibs-Personen
über ihre
Kinder keine
väterliche Gewalt besitzen, folglich auch aller
dererjenigen Rechte, welche aus der väterlichen Gewalt herfliessen, und daher
dem
Vater in Ansehung der
Person
seiner Kinder und ihres
Vermögens gebühren, nicht fähig sind, |
§. 10.
Inst. de adopt. |
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vielmehr stehen sie selbst unter der
Herrschafft
und
Gewalt
ihrer
Männer,
welche ihnen vorschreiben mögen, wie sie sich aufführen sollen, denen sie an
Ort
und Enden, wo sie sich hinbegeben, folgen müssen, denen sie zu arbeiten schuldig
sind, und was sie erwerben, ohne Forderung eines Lohns davon, denen Männern
erworben haben. |
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eigene Güter |
Der
Nutzen
von ihren eigenen
Gütern
gehöret ihnen nicht, sondern allein dem
Manne zu,
wie denn die
Frau
weder das eingebrachte und Heyraths-Gut, noch auch die Paraphernal-Güter, wieder
den
Willen des Mannes
verwalten,
viel weniger gar veräussern kan, wie bereits in dem
Artickel:
Ehestand, im VIII Bande, p. 360 u.ff. und
Heurats-Gut, im XII Bande, p. 1940 u.ff.
weitläufftiger und gründlicher ausgeführet worden. |
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Römer |
So konnten selbige ferner bey denen Römern nicht öffentlich anklagen, |
l. 1. u. 8. … |
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aus
Ursachen,
weil auch dieses bey den Römern unter die öffentlichen und männlichen
Ämter gezählet
wurde, davon die
Weibs-Personen
ausgeschlossen, auch solches wider dererselben
Schamhafftigkeit streiten würde;
zu geschweigen daß dieselbigen überhaupt von
Natur
dazu geneigt, folglich sich desselben nur mißbrauchen würden. |
- Anton Matthäi ad l. 48. …
- Brunnemann ad l. 8. ...
- Carpzov Pr. Crim.
…
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Wiewohl von dieser
Regel
bey denen Römern diese Fälle ausgenommen wurden, wenn sie |
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1) |
ihr eigenes, und ihrer Anverwandten, besonders
dererjenigen, wider welche sie Zeugniß abzulegen nicht gezwungen werden
mögen, |
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l. 4. … |
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erlittenes Unrecht rächen und ahnden wollen, auch
sonst niemand vorhanden, der solches vor selbige Kranckheit oder anderer
Umstände halber nicht selbst thun können, ahnden und rächen will, |
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dergleichen nahe Anverwandtschafft aber die
Weibs-Person
zuförderst erweisen muß, und ehe sie dieses nicht erwiesen hat, sie zur
Anklage nicht gelassen wird. |
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- Brunnemann ad l. 1.
ff. de
accus.
- Klock …
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Hierher gehöret auch
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2) |
wenn das Verbrechen so beschaffen, daß der
Republick
an dessen Entdeckung und
Bestraffung
sehr vieles gelegen, dergleichen das
Laster der beleidigten Majestät und des Hochverraths, der Simonie,
Todtschlag, Straßenraub, Mordbrennerey, übler
Verwaltung
der Vormundschafft, verfälschten Testamentes, und dergleichen mehrere
sind, als in welchen und allen dergleichen Fällen, wo ein öffentliches
Verbrechen begangen worden, die
Weibs-Personen
ohne Unterscheid, zum Anklagen gelassen worden. |
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- Carpzov l.c. n. 29.
- Wesenbeck Paratil. …
- Theodoricus Coll.
Crim. …
- Farinac …
- Julius Clarus …
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Wiewohl heut zu Tage ohne Unterscheid
Weiber zur
Denunciation und Anklage gelassen werden. |
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Verweise |
Von der Vormundschaffts-Verwaltung
der
Weibs-Personen, |
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{Sp. 84} |
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ingleichen von deren Zeugnißgebung; wie auch von deren Ausschliessung von
der Erbfolge in Stamm-und Lehn-Gütern, und andern dergleichen besondern
Rechten,
worinnen die Weibs-Personen ordentlicher Weise schlimmerer Condition, als die
Mannspersonen
seyn, geschiehet an gehörigen Orte mehrere Meldung. |
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